Wer über einen gültigen Reisepass verfügt, sollte damit eigentlich in alle Länder einreisen können. Umso enttäuschter war ein Ehepaar, als dies beim Mann in Neuseeland nicht funktionierte. Deshalb mussten sie die Reise abbrechen. Dafür verlangt das Ehepaar von der Passbehörde Schadensersatz. Der Mann hatte seinen Reisepass einige Zeit vor der Reise bei der zuständigen Passbehörde als verloren gemeldet. Nach wenigen Stunden fand er ihn wieder. Auch das meldete er ordnungsgemäß. Doch bei der Passbehörde lief etwas schief. Die neuseeländischen Behörden gingen deshalb davon aus, dass der Reisepass „widerrufen“ worden sei.
Inhalt:
- Was war der Ausgangspunkt des Geschehens?
- Wie verlief die Reise des Ehepaares?
- Welche Panne hat sich in der Passbehörde ereignet?
3.1 Ordnungsgemäße Weiterleitung der Verlustmeldung
3.2 Unterlassene Meldung des Wiederauffindens - Warum liegt im Unterlassen der Meldung eine Amtspflichtverletzung?
- Was ist die Rechtsgrundlage für eine Haftung bei einer Amtspflichtverletzung?
- War die verletzte Amtspflicht „drittschützend“?
- Welcher Schaden ist zu ersetzen?
7.1 Welche Schadenspositionen machte der Ehemann ursprünglich geltend?
7.2 Was ist allgemein für geltend gemachte Schäden zu beachten?
7.3 Welche Besonderheiten bei einzelnen Schadenspositionen sind zu beachten?
7.4 Wie sieht der Schadensersatz im Ergebnis aus?
7.5 Welche Kosten kommen auf die Gemeinde sonst noch zu? - Was ist generell bei Verlust und Wiederauffinden eines Passes zu beachten?
- Wird ein verlorener oder gestohlener Pass kraft Gesetzes ungültig?
- Hier finden Sie die Entscheidung des BGH und weitere Quellen
1. Was war der Ausgangspunkt des Geschehens?
Ort des Geschehens war die Passbehörde in der sächsischen Gemeinde Moritzburg bei Dresden. Besonders Märchen-Fans kennen diese herrliche Gegend gut. Denn dort liegt das Schloss, in dem der Kultfilm „Drei Haselnüsse für Aschenbrödel“ gedreht wurde. Den Namen der Gemeinde kann man hier ohne weiteres nennen. Denn der vorliegende Fall war Gegenstand umfangreicher Medienberichterstattung, stets unter Nennung des Namens der Gemeinde.
Allerdings ging es im vorliegenden Fall nicht um den verlorenen Schuh von Aschenbrödel, sondern um den nicht mehr auffindbaren Reisepass eines Einwohners. Der Einwohner glaubte im August 2022, er habe seinen Reisepass verloren. Sogleich begab er sich zur Passbehörde und erstattete eine ordnungsgemäße Verlustmeldung. Zugleich beantragte er einen neuen Reisepass als Expresspass, denn eine Fernreise nach Neuseeland zusammen mit seiner Frau stand bevor. und dafür galt es, Einreiseerlaubnisse zu beantragen.
Wie sich noch am selben Tag herausstellte, war seine Verlustmeldung voreilig. Gewiss zur großen Freude des Ehepaars fand sich der Reisepass nämlich wieder. Erneut begab sich der Mann sofort zur Passbehörde und zeigte das Wiederauffinden seines Reisepasses an.
Was dort alles beredet und veranlasst wurde, bleibt zum Teil offen. Fest steht, dass die Passbehörde den Antrag für den Expresspass umgehend wieder stornierte. Fest steht weiter, dass die Passbehörde die Polizei umgehend über die Verlustmeldung des Mannes informiert hatte. Und fest steht leider auch, dass sie das Wiederauffinden des Reisepasses der Polizei offensichtlich nicht gemeldet hat. So jedenfalls die Feststellungen des Oberlandesgerichts als der unmittelbar vorangegangenen Gerichtsinstanz. Der Bundesgerichtshof (BGH), der den Fall abschließend zu entscheiden hatte, ist an ihre „Tatsachenfeststellungen“ gebunden. Er entscheidet nur über Rechtsfragen.
2. Wie verlief die Reise des Ehepaares?
Im Februar 2022 hatte der Passinhaber eine gemeinsame Reise mit seiner Ehefrau nach Neuseeland gebucht. Geplant war sie als Flug von Deutschland nach Neuseeland mit nur einem Zwischenstopp in San Francisco (USA).
Im August 2022 erstattete der Passinhaber - wie schon geschildert – am selben Tag erst die Meldung über den Verlust und dann die Meldung über das Wiederauffinden seines Reisepasses. Aus seiner Sicht war die Angelegenheit damit erledigt.
Im Oktober 2022 teilte das Reisebüro mit, die USA hätten den Zwischenstopp in San Francisco abgelehnt. Das Ehepaar hatte die für diesen Zwischenstopp notwendige Einreise in die USA über das US-amerikanische ESTA- Verfahren als Einreise ohne Visum beantragt. ESTA steht für „Electronic System for Travel Authorization“. Normalerweise verlangen die USA für jede Einreise in die USA ein Visum, auch bei einem bloßen Zwischenstopp. Darauf verzichten sie, wenn eine Person die Voraussetzungen für das „Visa Waiver Program“ (etwa „Programm für den Verzicht auf ein Visum“) erfüllt und die Einreise über das ESTA- Systems beantragt. Die Ablehnung einer Einreise begründen die US-Behörden dabei im Normalfall nicht.
Das Reisebüro nahm gemäß dem Motto „Nach Neuseeland führen auch andere Wege“ eine Umbuchung vor. Die Reise sollte jetzt mit zwei Zwischenstopps in Dubai (Vereinte Arabische Emirate - VAE) und in Melbourne (Australien) nach Neuseeland führen.
Im November 2022 trat das Ehepaar die Reise an. Sie kamen jedoch nur bis Dubai. Dort erhielten sie am 25.11.2026 eine E-Mail vom Emirates Customer Service, einer Behörde der Vereinten Arabischen Emirate. In dieser E-Mail stand, dass die neuseeländische Einwanderungsbehörde die Einreise des Ehemannes verweigere.
Aus der E-Mail ergab sich weiter, dass die neuseeländische Einwanderungsbehörde von folgender Situation ausging: Der Reisepass des Ehemannes war als vermisst/gestohlen gemeldet. Deshalb ging sie davon aus, dass die deutschen Behörden den Pass „annulliert“ hätten. Damit war er aus ihrer Sicht nicht mehr gültig. Und ohne gültigen Reisepass dürfe der Ehemann nun einmal nicht einreisen.
3. Welche Panne hat sich in der Passbehörde ereignet?
3.1 Ordnungsgemäße Weiterleitung der Verlustmeldung
Die Passbehörde hatte die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über die Verlustmeldung unterrichtet (siehe Nr. 15.0.2.1 Abs. 1 Passverwaltungsvorschrift-PassVwV).
Die Polizeidienstelle wiederum hatte die in solchen Fällen vorgesehene Speicherung des Reisepasses im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst:
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Bei INPOL handelt es sich um einen innerdeutschen Datenverbund zwischen Bund und Ländern. Betreiber von INPOL ist das Bundeskriminalamt (BKA).
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Das BKA ist zugleich auch die deutsche Zentralstelle für das SIS. Neu eingegebene SIS-Fahndungen werden allen Staaten, die an diesem europäischen System teilnehmen („Schengen-Staaten“), online zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus hat das BKA die Funktion des deutschen Nationalen Zentral-Büros (National Central Bureau) für das von INTERPOL betriebene weltumspannende System „Inter Stolen or Lost Travel Document Database“ (SLTD Database). Auch dort trug das BKA die Verlustmeldung ein.
Der geschilderte Ablauf ist völlig alltäglich. Er macht deutlich: Eine Verlustmeldung durch eine deutsche Passbehörde an die örtlich zuständige Polizeidienststelle löst eine weitreichende Kaskade elektronischer Meldungen an verschiedene polizeiliche Datenbanken aus. Dies ist selbst manchen Mitarbeitenden in Behörden nicht bewusst, findet doch die Meldung der Passbehörde an die Polizeidienststelle regelmäßig noch auf Papier statt, allenfalls per Fax.
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3.2 Unterlassene Meldung des Wiederauffindens
Im Ergebnis kam es im vorliegenden Fall nicht zu einer Mitteilung durch die Passbehörde an die örtliche Polizeidienststelle, dass der Reisepass wieder aufgefunden war. Eine solche „Rückruf-Mitteilung“ wäre aber erforderlich gewesen, damit die Polizeidienstelle die Löschung im INPOL-System und im SIS veranlasst (siehe Nr. 15.0.2.3 PassVwV). In der Folge wäre es dann auch zu einer Löschung in der SLTD Database gekommen. So blieb die Verlustmeldung jedoch in dieser Datenbank stehen und die neuseeländische Einwanderungsbehörde griff darauf zurück, ohne die wahren Hintergründe ahnen zu können.
Das zuständige Landgericht, bei dem die Schadensersatzklage in erster Instanz verhandelt wurde, hatte sich intensiv Gedanken darüber gemacht, ob der Passinhaber das Wiederauffinden des Reisepasses wirklich an die Gemeinde gemeldet hatte. Die hierfür vorgeschriebene schriftliche Dokumentation (siehe Nr. 15.0.2 Abs. 1 Satz 1 PassVwV) gab es in der Passbehörde nicht. Fest steht allerdings, dass die Passbehörde den zunächst gestellten Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses als Expresspass noch am selben Tag wieder gelöscht hatte. Dies ließ sich nur als Reaktion darauf erklären, dass der Passinhaber das Wiederauffinden des Reisepasses tatsächlich gemeldet hatte.

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4. Warum liegt im Unterlassen der Meldung eine Amtspflichtverletzung?
Die PassVwV legt ganz klar fest: „Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst.“ (Nr. 15.0.2.3 Abs. 1 PassVwV).
Nach den gerichtlichen Feststellungen steht fest, dass die Bediensteten (so die Bezeichnung des BGH für die Mitarbeitenden) des Passamts diese Pflicht nicht erfüllt haben. Damit hat irgendeiner dieser Bediensteten seine Amtspflicht verletzt. Wer dies im Einzelnen genau war, muss nicht unbedingt festgestellt werden. Denn in jedem Fall hat sich diese Amtspflichtverletzung im Verantwortungsbereich der Passbehörde ereignet.
5. Was ist die Rechtsgrundlage für eine Haftung bei einer Amtspflichtverletzung?
Wenn ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst (gleich ob Beamter oder Beschäftigter) eine Amtspflicht verletzt, kann daraus für einen Bürger ein Schaden entstehen. Dann stellt sich die Frage, wer hierfür gegenüber dem Bürger haftet. Die rechtliche Konstruktion wirkt auf den ersten Blick etwas ungewöhnlich:
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Ausgangspunkt ist die Regelung des § 839 Abs. 1 BGB. Sie lautet: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“ Der Begriff des „Beamten“ wird dabei weit ausgelegt. „Beamte“ in diesem haftungsrechtlichen Sinn sind r auch Beschäftigte, die in einer Passbehörde tätig sind.
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Auf § 839 Abs. 1 BGB baut die Regelung des Art. 34 Abs. 1 GG auf. Seine Sätze 1 und 2 lauten: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.“
§ 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 Abs. 1 GG bilden gemeinsam eine Rechtsgrundlage dafür, dass diejenige Gemeinde (= Körperschaft) im Verhältnis zum Bürger für einen etwaigen Schaden haften muss, deren Passbehörde gehandelt hat. Denn für Passangelegenheiten sind die von den Bundesländern bestimmten Passbehörden zuständig (§ 19 Abs. 1 Passgesetz – PassG). In Sachsen, wo sich der vorliegende Fall abgespielt hat, sind die Gemeinden Passbehörden (siehe § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen). Der Bürger muss sich also nicht mit dem einzelnen Bediensteten in der Passbehörde auseinandersetzen, der eine Amtspflicht verletzt hat.
6. War die verletzte Amtspflicht „drittschützend“?
Sowohl gemäß § 839 Abs. 1 BGB als auch gemäß Art. 34 Abs. 1 GG reicht die schlichte Verletzung einer Amtspflicht nicht aus, um einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen zu können. Es gibt viele Amtspflichten, die den Bürger nicht berühren, sondern nur intern in der Behörde von Bedeutung sind. Ein Beispiel dafür wäre etwa die Amtspflicht, Dienstsiegel sicher zu verwahren. Einen Anspruch auf Schadensersatz kann nur die Verletzung einer Amtspflicht auslösen, die „einem Dritten gegenüber“ besteht, also gegenüber jemandem außerhalb der Behörde. Die Rechtsprechung legt diese Voraussetzung eher eng aus.
Nötig ist im vorliegenden Fall, dass die verletzte Amtspflicht den Zweck hat, zumindest auch die Interessen des Passinhabers zu schützen. Es muss also eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Passinhaber bestehen. Dass sich die Verletzung der Amtspflicht für ihn nachteilig ausgewirkt hat, würde für sich allein nicht genügen.
Die Pflicht der Passbehörde, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden eines Passes zu unterrichten, soll nach Auffassung des BGH den Passinhaber von Nachteilen schützen. Ein Reisepass hat eine besondere Identifikations- und Legitimationsfunktion, vor allem im zwischenstaatlichen Personenverkehr. Als international allgemein anerkanntes Reisedokument dient er der ungehinderten Einreise in andere Staaten. Vor diesem Hintergrund darf ein Passinhaber darauf vertrauen, dass die Passbehörde bezüglich des Reisepasses alles richtig macht und sich entsprechend den Vorgaben verhält, die sie beachten muss. Dazu gehört auch der Widerruf der Verlustmeldung/die Meldung über das Wiederauffinden des Reisepasses an die Polizei.
Zwar bietet diese Meldung keine sichere Gewähr dafür, dass der wieder aufgefundene Pass von anderen Staaten nach wie vor anerkannt wird. Im vorliegenden Fall steht jedoch konkret fest: Die unterlassene Meldung über das Wiederauffinden hat dazu geführt, dass dem Passinhaber die Einreise nach Neuseeland verweigert wurde. Deshalb helfen Spekulationen darüber nicht weiter, dass die neuseeländischen Behörden die Einreise vielleicht auch aus einem anderen Grund verweigert hätten.
7. Welcher Schaden ist zu ersetzen?
7.1 Welche Schadenspositionen machte der Ehemann ursprünglich geltend?
Der Ehemann, dem die Einreise verweigert wurde, machte ursprünglich folgende Schadenspositionen geltend:
| • Reisepreis (für ihn und seine Ehefrau) | 12.714,00 € |
| • Umbuchung des Hinflug | 1.600,00 € |
| • Telefonkosten seiner Ehefrau | 216,06 € |
| • Entschädigung für 5 Urlaubstage | 1.000,00 € |
| Zwischensumme | 15.530,06 € |
Außerdem verlangt er noch „vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten“, im wesentlichen also Rechtsanwaltskosten, die ihm vor Erhebung der Klage entstanden sind, in Höhe von 1.134,55 € als
7.2 Was ist allgemein für geltend gemachte Schäden zu beachten?
Nach Auffassung des Klägers muss ihm die Gemeinde diese Aufwendungen schon allein deshalb ersetzen, weil sie aus seiner Sicht vergeblich waren. Denn weil ihm die Einreise nach Neuseeland verweigert wurde, konnte er die Urlaubsreise zusammen mit seiner Ehefrau nicht durchführen.
Ganz so einfach sieht es der BGH allerdings nicht. Nach seiner Auffassung ist es nötig, dass der spezifische Schutzzweck der verletzten Amtspflicht die vergeblichen Aufwendungen erfasst. Das ist jedoch im Ergebnis der Fall. Denn die Ausstellung des Passes führte dazu, dass für den Passinhaber ein Vertrauenstatbestand begründet wurde. Im Vertrauen auf die Gültigkeit und Verwendbarkeit seines Reisepasses tätigte der Ehemann die Aufwendungen für die Reise. Nur weil sein Reisepass wegen der Amtspflichtverletzung in der Passbehörde dann doch nicht anerkannt wurde, gab er das Geld für die Reise sinnlos aus.
7.3 Welche Besonderheiten bei einzelnen Schadenspositionen sind zu beachten?
Zwei Schadenspositionen erkennt der BGH an, obwohl dies das Oberlandesgericht als Vorinstanz anders sah:
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Die anteiligen Kosten für den Hin- und Rückflug nach Melbourne (Australien) sind nicht vom Reisepreis abzuziehen. Zwar konnte das Ehepaar diesen Teil des Fluges durchführen. Das hat ihm jedoch keinerlei Vorteil gebracht. Vielmehr sind diese Aufwendungen als fehlgeschlagen anzusehen.
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Vom Reisepreis ist auch nicht der Anteil abzuziehen, der auf die Ehefrau entfällt. Zwar wurde der Ehefrau - anders als ihrem Ehemann - die Einreise nach Neuseeland nicht verweigert. Gebucht hatte der Ehemann die Reise jedoch ausdrücklich als Familienreise zusammen mit seiner Ehefrau. Deshalb lässt sich nicht argumentieren, dass die Ehefrau die Reise auch allein hätte durchführen können.
Über zwei Schadenspositionen musste der BGH gar nicht mehr entscheiden:
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Schon das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass der Ehemann als Kläger die Telefonkosten seiner Ehefrau nicht geltend machen kann. Kläger ist allein der Ehemann. Entstanden sind diese Kosten aber seiner Ehefrau. Sie hätte sie daher selbst einklagen müssen. Das hatte der Ehemann so akzeptiert und den BGH mit dieser Frage nicht mehr befasst.
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Eine Entschädigung für die entgangenen fünf Urlaubstage hatten bereits sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht als vorangehende Instanzen abgelehnt. Dabei ließ es der Ehemann bewenden. Der BGH wurde auch mit dieser Frage nicht mehr befasst.
Chancen auf eine entsprechende Entschädigung bestanden für den Kläger nicht. Zwar gibt es eine Vorschrift über die Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden. Sie gibt einen Anspruch aber ausdrücklich nur gegen Anbieter von Pauschalreisen (siehe § 651n BGB). Im Zusammenhang mit der Verletzung von Amtspflichten hat diese Regelung keine Bedeutung.
7.4 Wie sieht der Schadensersatz im Ergebnis aus?
Der Ehemann als Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 14.314 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Reisepreis für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von 12.714 € sowie den Kosten für die Umbuchung des Hinflugs in Höhe von 1.600 €.
Ersetzen muss ihm die Gemeinde ferner die „vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten“ in Höhe von 1.134,55 €.
7.5 Welche Kosten kommen auf die Gemeinde sonst noch zu?
Selbstverständlich ist, dass die Gemeinde auch noch an den Gerichtskosten für drei Instanzen „hängenbleibt“, soweit der Kläger gewonnen hat. Außerdem muss sie die Kosten für ihren Rechtsanwalt und für den Rechtsanwalt des Klägers tragen. Möglicherweise hat sie für beides eine Versicherung. Klammert man dies einmal aus, kommen auf sie noch zu:
| • Prozesskosten für drei Instanzen | grob geschätzt 10.000 € |
| • Kosten für den eigenen Rechtsanwalt | grob geschätzt 10.000 € |
Eine genaue Berechnung ist für einen Außenstehenden nicht möglich, weil dafür nicht alle Angaben zur Verfügung stehen. Die Schätzungen wurden mithilfe des Prozesskostenrechners erstellt, den der Deutsche Anwaltverein im Internet zur Verfügung stellt (siehe
8. Was ist generell bei Verlust und Wiederauffinden eines Passes zu beachten?
Nr. 15.0.2 Abs. 1 PassVwV gibt den Passbehörden eine erfreulich klare Handlungsanweisung für den Fall, dass ein Pass als verloren oder gestohlen gemeldet wird. Sie lautete wie folgt:
(1) „Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren.
(2) Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen.
(3) Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann.
(4) Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann.
(5) Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen.
(6) Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.“
Hinzu kommen die Pflichten, die nach einer Meldung des Wiederauffindens zu beachten sind. Sie sind in Nr. 15.0.2.3 PassVwV kurz und knapp so zusammengefasst:
(1) „Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst.
(2) Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.“
Nummerierung und Fettdruck sind im Original jeweils nicht enthalten. Sie wurden zur Verbesserung der Lesbarkeit eingefügt.
Es ist jeder Passbehörden dringend zu empfehlen, ihre Abläufe anhand dieser Vorgaben zu überprüfen. Dies vermeidet Haftungsfälle sehr effektiv.
Dabei ist zu beachten: Alle Ratschläge gelten für alle Arten von Pässen, also insbesondere auch für den vorläufigen Reisepass. Siehe dazu § 1 Abs. 2 PassG, der auflistet, was alles ein „Pass“ im Sinne des Passgesetzes ist!
9. Wird ein verlorener oder gestohlener Pass kraft Gesetzes ungültig?
Die neuseeländischen Behörden gingen ersichtlich davon aus, dass ein als verloren oder gestohlen registrierter Pass kraft Gesetzes ungültig ist. Jedenfalls nach deutschem Recht trifft das nicht zu. Wann ein Pass kraft Gesetzes (also „automatisch“) ungültig ist, regelt § 11 Abs. 1 PassG. Keiner der dort abschließend aufgelisteten Tatbestände wird allein dadurch erfüllt, dass ein Pass verlorengeht oder gestohlen wird. Damit bleibt ein Pass in diesen Fällen gültig.
Auf einem anderen Blatt steht es, wie ausländische Behörden mit solchen Situationen umgehen. Aus gutem Grund weist Nr. 15.0.2 Abs. 1 Satz 4 darauf hin, dass „Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann.“ Jeder Staat entscheidet selbst, welche Dokumente er für eine Einreise akzeptiert.
Deshalb sei in Kurzfassung nochmals der wichtige Ratschlag wiederholt, der in Nr. 15.0.2 Abs. 1 Satz 6 PassVwV für solche Fälle gibt: Weg mit dem alten Pass! Einen neuen Pass beantragen und dann nur diesen neuen Pass verwenden!
Im vorliegenden Fall hätte der Mann einfach den schon gestellten Antrag auf einen neuen „Expresspass“ weiterlaufen lassen und dann mit dem neuen Pass nach Neuseeland reisen sollen. Nichts wäre passiert. Aber diesen ratschlag erhielt er von der Passbehörde offensichtlich nicht. Deshalb hat er auch nichts versäumt, was seinen Anspruch auf Schadensersatz mindern könnte.
10. Hier finden Sie die Entscheidung des BGH und weitere Quellen
Das Urteil des BGH vom 11.6.2026 ist bei der Eingabe des Aktenzeichens III ZR 179/25 im Internet problemlos zu finden.
Die zusammenfassende Pressemitteilung Nr. 105/2026 des BGH vom 11.6.2026 ist hier abrufbar.
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden als vorangegangener Instanz bietet beim Sachverhalt manche Details, die der BGH nicht wiederholt, weil sie für seine Entscheidung der Rhein Rechtsfragen nicht erforderlich waren. Das Urteil des OLG Dresden vom 27.8.2025 ist bei Eingabe des Aktenzeichens 1 U 1695/24 im Internet verfügbar.
Dr. Eugen Ehmann