Vorsorgeaufwendungen: Maßgebender Höchstbetrag für den Ehegatten
Die Vorsorgeaufwendungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren durch gesonderte Teilbeträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung über die sog. Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers werden hingegen nur noch die tatsächlichen Aufwendungen für den Vorsorgeaufwand im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben angesetzt. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag für die übrigen Vorsorgeaufwendungen (ohne Altersvorsorgeaufwendungen) beträgt 1900 € bzw. 2800 €. Allerdings werden mindestens (also wenn sie diesen Höchstbetrag übersteigen) die Aufwendungen für die Basiskrankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt.
Welcher Höchstbetrag anzusetzen ist, wird bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten für jeden Ehegatten gesondert geprüft. Der ermäßigte Höchstbetrag von 1900 € gilt z.B. für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur Krankenversicherung leistet (sei es durch einen steuerfreien Arbeitgeberanteil oder einen steuerfreien Beitragszuschuss zur Krankenversicherung), der Höchstbetrag von 2800 € gilt z.B. für Selbständige.
In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall waren die Eheleute privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlte einen steuerfreien Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Bei der Berechnung dieses Zuschusses wurden die für den Ehegatten zu leistenden Beiträge zu Recht einbezogen. Die Münchner Richter haben entschieden, dass in diesem Fall sowohl dem Arbeitnehmer als auch seinem Ehegatten jeweils nur ermäßigte Höchstbetrag von 1900 € zusteht (= 3800 € in der Summe). Ausschlaggebend hierfür war, dass die für den Ehegatten des Arbeitnehmers zu leistenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung die Bemessungsgrundlage des vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschusses erhöht hatten. Mithin hatte der Arbeitgeber auch für den Ehegatten des Arbeitnehmers steuerfreie Leistungen erbracht.
Über den Streitfall hinaus hat der Bundesfinanzhof – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – auch entschieden, dass dem beihilfeberechtigten Ehegatten eines Beamten ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag von 1900 € zusteht. Es kommt also für die Frage, welcher Höchstbetrag anzuwenden ist, nicht darauf an, ob der Ehegatte einen eigenen Rechtsanspruch auf Zuschüsse/Beihilfe hat.
(BFH-Urteil vom 23.1.2013 X R 43/09)



