Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
Die BDA hat sich im Rundschreiben vom 11.3.2013 mit der Auslegung der Neuregelungen im Elternzeitgesetz befasst. Die beigefügte Auslegungshilfe befasst sich mit folgenden Punkten:
-
Durchschnittsbetrachtung bei der Wochenarbeitszeit, § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG
Es wird klargestellt, das Überschreitungen der 30-Stunden-Grenze in einzelnen Wochen zulässig sind, wenn "im Durchschnitt des Monats" 30 Wochenstunden nicht überschritten werden.
-
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit, § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG
Die BDA nimmt Stellung zur Bedeutung von § 16 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2. BEEG. Dieser lautet: "in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen."Die BDA geht davon aus, dass mit dem nicht genauer definierten Begriff "rechtzeitig" zumindest gemeint ist, dass die Mitteilung zwingend vor Beginn der Schutzfrist erfolgen, da die Elternzeit nicht rückwirkend beendet werden kann. Weitergehende Deutungen ergeben sich aus der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin schon einige Zeit vorher von ihrer Schwangerschaft Kenntnis hat.
-
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit
Die Rechtsauffassung der BDA zu diesem Punkt ist sehr interessant. Deshalb wird dieser Passus nachfolgend komplett wiedergegeben:
Folge der Änderung von § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG und der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ist, dass Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG zahlen müssen. Maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten. "Abgerechnet" ist ein Zeitraum grundsätzlich dann, wenn die Arbeitnehmerin einen Beleg über das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt erhalten hat, in dem der endgültige Betrag des verdienten Arbeitslohns und die vorgenommenen Abzüge aufgeführt sind. "Abgerechnet" können nur Zeiträume sein, in denen die Versicherte tatsächlich Arbeitsentgelt erzielt hat. Liegen vor dem Beginn der Schutzfrist drei Monate der Elternzeit, in denen kein Gehalt gezahlt wurde, so muss soweit zurückgegangen werden, bis drei Monate mit Lohnzahlung als Abrechnungszeitraum zu Grunde gelegt werden können (so auch BAG, Urt v. 22. August 2012 - 5 AZR 652/11; vgl. unser Rundschreiben II/213/12 v. 7. Dezember 2012). Problematisch scheint der Fall, in dem eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet hat und vor der Elternzeit bspw. in Vollzeitbeschäftigung stand. Wendet man den Wortlaut des § 14 MuSchG an, sind auch die Monate mit Teilzeitgehalt in der Elternzeit „abgerechnet“, so dass der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld entsprechend geringer ausfallen würde. Allerdings stünde dann diese Arbeitnehmerin schlechter als eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit gar nicht gearbeitet hat. Für diese würden die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Elternzeit, also aus einer Vollzeittätigkeit, herangezogen. Aufgrund dieser Diskrepanz und aufgrund des Sinn und Zwecks von § 14 MuSchG - nämlich der Frau durch die Zahlung des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses den bisher erzielten Arbeitsverdienst während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung zu sichern - erscheint es nicht unschlüssig, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Basis des abgerechneten Entgelts vor der Teilzeitarbeit zu berechnen. Diese Ansicht vertritt auch das BMFSFJ. Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete es, das nach der Elternzeit wieder auflebende Arbeitsverhältnis in Bezug zu nehmen und damit in o.g. Beispiel die letzten drei abgerechneten Monate aus der Vollzeitbeschäftigung in Bezug zu nehmen.
Quelle: BDA Info



