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Werbungskosten: Verlust einer Darlehensforderung aus beruflichen Gründen

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Unter bestimmten Voraussetzungen, kann der Verlust einer Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Der Verlust einer Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen (insbesondere zur Arbeitsplatzsicherung) bewusst auf sich genommen hat und daher nicht die Nutzung des Geldkapitals zur Erzielung von Zinseinkünften im Vordergrund stand. Indiz für solche beruflichen Gründe ist die Tatsache, dass ein außerstehender Dritter (besonders eine Bank) kein Darlehen mehr gewährt hätte (vgl. auch die Ausführungen in Anhang 7, Abschnitt B Nr. 2 das Stichwort „Darlehen“ im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014).

Auch der Verlust von Genussrechtskapital (= Darlehensforderung), das durch die Umwandlung von (versteuerten) Überstundenguthaben entstanden ist, kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Der erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bestand darin, dass der Arbeitnehmer ohne die Umwandlung des Überstundenguthabens in Genussrechtskaptal keine Entlohnung für die unbezahlt geleisteten Überstunden erhalten hätte, ohne seinen Arbeitsplatz erheblich zu gefährden.

(BFH-Urteil vom 10.4.2014 VI R 57/13)

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