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Zuschläge für Oster- und Pfingstsonntag steuerfrei

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Lohnsteuerrechtliche und arbeitsrechtliche Behandlung stimmen nicht immer überein. Das gilt auch für die Zuschläge für Oster- und Pfingstsonntag.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem viel beachteten Urteil vom 17.3.2010 entschieden, dass der Ostersonntag und der Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage sind. Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer daher keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für diese beiden Sonntage.

Das vorstehend erwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist für die lohnsteuerliche Behandlung der Feiertagszuschläge unbeachtlich. Denn in den Lohnsteuer-Richtlinien (R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR) ist ausdrücklich geregelt worden, dass zu den gesetzlichen Feiertagen – für die steuerfreie Zuschläge gezahlt werden können – auch der Ostersonntag und der Pfingstsonntag gehören. Dies gilt unabhängig davon, ob in den einzelnen Feiertagsgesetzen der Länder, diese Tage als Feiertage genannt sind oder nicht. Somit kann also nach wie vor für die Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag ein Zuschlag bis zur Höhe des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags steuerfrei gezahlt werden.

Quelle: Lexikon für das Lohnbüro, Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“

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