
TVöD PLUS: Ihr komfortabler Weg zur bewährten Rechtssicherheit mit vielen neuen Pluspunkten
Ob Arbeits- und Tarifrecht, Personalvertretungsrecht, Beamtenrecht oder Lohnsteuerrecht – der TVöD PLUS ist inhaltlich so breit aufgestellt, dass Sie zu jedem Thema im Bereich Personalarbeit schnell fündig werden und Ihre Rechtsfragen effizient klären können. Zusätzlich zum bewährten „Breier/Dassau“-Kommentar unterstützt Sie der TVöD PLUS mit erweiterten Inhalten und effizienten Funktionen.
Quizze zum Arbeits- und Tarifrecht
Was raten Sie Herrn Schultz?
Im Personalamt von Neustadt gibt es oftmalig schwierige Fälle zu lösen. Mitarbeiter Schultz soll seinen Chef hierbei unterstützen. Regelmäßig erscheint eine neue Ausgabe vom „Personalamt Schultz“ mit aktuellen Fällen rund um das Thema Arbeits- und Tarifrecht. Helfen Sie Herrn Schultz mit Ihrem Fachwissen und klären Sie spannende arbeits- und tarifrechtliche Fragen!
Arbeitsrecht im öD ist trocken?
Von wegen! Sie haben sich für eine Karriere im Bereich des öffentlichen Dienstes entschieden und bereiten sich in Ihrem Studium gerade darauf vor? Oder Sie sind bereits in der Verwaltung beschäftigt und erweitern Ihre Kenntnisse derzeit mit einem zusätzlichen Studiengang? Vertiefen Sie mit unseren Quizzen Ihr Wissen – wir machen Ihnen das Lernen leicht!
Produkttipps zur Eingruppierung
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Hätten Sie's gewusst?
Tarifrecht ist ein komplexes Themengebiet, bei dem unsere Kommentare helfen, die Fallbearbeitung rechtssicher und nach aktuellem Stand zu erledigen. Hier tragen wir für Sie Fragen und Antworten zu nachgefragten Themen zusammen. Schreiben Sie uns gerne an service@rehm-verlag.de, wenn Sie ein bestimmtes Stichwort behandelt sehen möchten.
§ 29 Abs. 1 Buchst. f) TVöD/TV-L – Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung bei Arztbesuch
Als Fälle in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden, gelten ärztliche Behandlungen (erforderlich nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich Wegezeiten), wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen müssen.
Frage:
Für welchen Zeitraum ist diese Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn Beschäftigte an der Gleitzeit teilnehmen?
Antwort:
Eine Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung ist auf die Kernarbeitszeit beschränkt.
Kommentierung hierzu in Sponer/Steinherr TVöD Kommentar bzw. TV-L Kommentar § 29 Rz 54 ff, Erläuterung mit Beispiel in Rz 59 sowie Breier/Dassau TVöD Kommentar § 29 TVöD Erl. 1.9 und TV-L Kommentar § 29 TV-L 1.9 jeweils mit Beispielen in Rn. 49.1.
Gleich nachsehen im Online-Kommentar:
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- Breier/Dassau. Jetzt kostenlos 4 Wochen zum Test starten für TVöD oder TV-L.
Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung gibt es auch im öffentlichen Dienst. Informationen zum Tarifvertrag Entgeltumwandlung und zu den Auswirkungen der Entgeltumwandlung finden Sie kompakt und übersichtlich in unserem Werk in den Ergänzenden Vorschriften unter der Gliederungsziffer 7640 ff.
Anbei ein kleiner Auszug:
Im Jahr 2018 können bis zu 6.240 Euro als Höchstbetrag für die steuerfreie Entgeltumwandlung genutzt werden. Die Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages wurde durch das im Jahr 2017 beschlossene Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg gebracht, um weitere Anreize zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu schaffen. Im Umfang von bis zu 3.120 Euro ist eine sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung möglich. Lediglich der Anteil, welcher für die betriebliche Altersvorsorge zur ZVK bzw. VBL aufgewendet wird, mindert den Höchstbetrag der Entgeltumwandlung.
Entgeltumwandlung – Auswirkung für Beschäftigte:
Es fallen, abhängig von der persönlichen Verdienstsituation, weniger Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Dadurch ist die Entgeltumwandlung im Vergleich zu einer privaten aus versteuerten und verbeitragten Mitteln bezahlte Rentenversicherung effektiver.
Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung – Beispiel – vereinfachte Darstellung:
Entgeltumwandlung monatlich 50,00 Euro – steuerfrei und sozialversicherungsfrei
Bezogen auf ein Gehalt i.H.v. 2.500,00 Euro = Ersparnis i.H.v. 22,85 Euro an Steuern und Sozialabgaben
Nettoentgelt = 1.636,38 Euro
50,00 Euro = Entgeltumwandlung
Verbleiben für den Beschäftigten 1.636,38 Euro
(spätere Rente ist aber zu verbeitragen und zu versteuern!)
Altersvorsorge ohne Entgeltumwandlung – Beispiel – vereinfachte Darstellung:
Private Rentenversicherung mit monatlichem Beitrag i.H.v. 50,00 Euro
Bezogen auf ein Gehalt i.H.v. 2.500,00 Euro
Nettoentgelt = 1.663,53 Euro
50,00 Euro private Rentenversicherung
Verbleiben für den Beschäftigten 1.613,53 Euro
(spätere Rente ist nicht zu verbeitragen und nur bzgl. der Zinsgewinne zu versteuern!)
In beiden Varianten fließen in die Altersvorsorge 50,00 Euro. Mit der Entgeltumwandlung verbleiben dem Beschäftigten aber 22,85 Euro mehr zur freien Verfügung.
Entgeltumwandlung – Auswirkung für Arbeitgeber:
Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung – Beispiel – vereinfachte Darstellung:
Entgeltumwandlung monatlich 50,00 Euro – steuerfrei und sozialversicherungsfrei Arbeitgeberkosten bezogen auf ein Gehalt i.H.v. 2.500,00 Euro = 2.976,20 Euro
Altersvorsorge ohne Entgeltumwandlung – Beispiel – vereinfachte Darstellung: Arbeitgeberkosten bezogen auf ein Gehalt i.H.v. 2.500,00 Euro = 2.985,87 Euro
Durch die Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber 9,67 Euro weniger an Sozialabgaben.
Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung gibt es auch im öffentlichen Dienst. Informationen zum Tarifvertrag Entgeltumwandlung und zu den Auswirkungen der Entgeltumwandlung finden Sie kompakt und übersichtlich im Sponer/Steinherr TVöD Kommentar bzw. TV-L Kommentar in den Ergänzenden Vorschriften unter der Gliederungsziffer 7640 ff.
Alle Informationen kompakt und übersichtlich im Sponer/Steinherr TVöD Kommentar bzw. TV-L Kommentar in den Ergänzenden Vorschriften unter der Gliederungsziffer 7640 ff sowie im Breier/Dassau TVöD Kommentar bzw. TV-L Kommentar, Teil F 10.
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§ 26 Abs. 1 TVöD/TV-L – Erholungsurlaub
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Frage:
Ist zur Berechnung der Dauer des Erholungsurlaubsanspruchs der Umfang der individuell festgelegten täglichen Arbeitszeit zu beachten, falls diese nicht gleichmäßig auf die Arbeitstage verteilt ist?
Antwort:
Nein, nach dem deutschen Urlaubsrecht gilt das Tagesprinzip. Allein maßgebend ist, ob an dem betreffenden Werktag überhaupt eine Arbeitspflicht besteht.
Kommentierung hierzu in Sponer/Steinherr TVöD Kommentar bzw. TV-L Kommentar Rz 155 ff, Erläuterung mit Beispiel am Ende von Rz 156 sowie Breier/Dassau TVöD Kommentar § 26 TVöD Erl. 4 mit Berechnungsbeispielen in Rn. 171 ff. und Breier/Dassau TV-L Kommentar § 26 TV-L Erl. 4 mit Berechnungsbeispielen in Rn. 170.6 ff.
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