Wann ein Anspruch auf Schadensersatz einer erfolglosen Bewerberin oder eines erfolglosen Bewerbers nur Aussicht auf Erfolg haben kann.
Liebe Leserin, lieber Leser,
in meinem heutigen Blog möchte ich Ihnen von einer brandaktuellen Entscheidung des Achten Sentas des Bundesarbeitsgerichts vom 5.6.2025, Az. 8 AZR 117/24 berichten. Der Senat hatte sich unter anderem mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtberücksichtigung einer Bewerbung im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Stelle im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Die Entscheidung nimmt Bezug auf die bisherige zu dieser Problematik ergangene Rechtsprechung. Führt diese aber auch weiter, indem sich das Gericht etwa u. a. auch mit möglichen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung auseinandersetzt.
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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Zudem verfügt er über einen Abschluss als Master of Laws (LLM) (Public Law). Er ist mit einem Grad von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Am 6.7.2020 verurteilte ihn das Landgericht München I wegen Betrugs in drei Fällen und versuchten Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Gegen die Verurteilung legte der Kläger Revision zum Bundesgerichtshof ein. Über den Kläger existierte ein Wikipedia-Eintrag, der u. a. Angaben zu diesem Strafverfahren und der erfolgten Verurteilung enthielt.
Der Kläger bewarb sich auf eine ausgeschriebene „Volljuristenstelle“ einer Universität, die im Rahmen einer Elternzeitvertretung befristet zu besetzen war. Mit dem Kläger fand auf seinen Wunsch das Auswahlgespräch im Rahmen eines Online-Meetings statt. Im Rahmen der abschließenden Auswahlentscheidung verwies die Beklagte u. a. darauf, dass aus öffentlich zugänglichen Quellen die Verurteilung des Klägers wegen Betruges zu entnehmen gewesen sei. Der diesbezügliche Vorwurf lautete, der Kläger habe vielfach fingierte Bewerbungen eingereicht, um potenzielle Arbeitgeber anschließend wegen angeblicher Diskriminierung zur Zahlung von Entschädigungen (nach AGG) zu veranlassen. Der Kläger sei damit charakterlich für die zu besetzende Stelle nicht geeignet. Dem Kläger wurde daraufhin mitgeteilt, dass seine Bewerbung im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt werden konnte. Die hiergegen erhobene Schadensersatzklage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

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Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Ein übergangener Bewerber könne nach § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung verlangen, wenn
-
ein Arbeitgeber, der bei seiner Auswahlentscheidung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, eine zu besetzende Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten vergibt, die bei ordnungsgemäßer Auswahl ihm hätte übertragen werden müssen, und
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der Bewerber es nicht unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren.
Hinweis! Für einen solchen Schadensersatzanspruch muss festgestellt werden, dass ein hypothetischer Kausalverlauf auch bei rechtmäßigem Vorgehen des Arbeitgebers zu einer Entscheidung geführt hätte, die für die schadensersatzbegehrende Partei günstiger gewesen wäre. Letztlich muss die erfolglose Bewerberin/der erfolglose Bewerber nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien die/der bestqualifizierte Bewerber/in gewesen sein.
Da zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung Tatsachen vorlagen (die Verurteilung durch das Strafgericht wegen Betruges), die bei Anlegung eines objektiven Maßstabs begründete Zweifel an der charakterlichen und damit persönlichen Eignung des Klägers für eine Tätigkeit auf der ausgeschriebenen Stelle auslösen mussten, stehe dem Kläger daher der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Denn selbst wenn, die Beklagte gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung verstoßen habe, habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass zwischen den geltend gemachten Verstößen und dem geltend gemachten materiellen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Denn der Kläger sei nicht eingestellt worden, weil hinreichend begründete Zweifel bezüglich seiner charakterlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle bestanden.

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Fazit für Sie!
- Das Verhalten des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren ist für den Schaden eines zurückgewiesenen Bewerbers nur dann ursächlich, wenn sich jede andere Besetzungsentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erwiesen hätte.
- Der zurückgewiesene Bewerber hat daher nur in den Fällen Anspruch auf Ersatz seines Schadens, in denen ihm anstelle des Konkurrenten die Stelle hätte übertragen werden müssen.
Herzliche Grüße
Ihr
Boris Hoffmann
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