BauGB: Vier Änderungen allein in 2017 bisher
Gegenstand der BauGB-Novelle war die Umsetzung der EU-Richtlinie zu Änderungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Zusätzlich soll das Zusammenleben in Städten und Gemeinden gestärkt werden.
U.a. gibt § 4a Abs. 4 BauGB künftig vor, den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung der Bauleitpläne und die auszulegenden Unterlagen auch in das Internet der Gemeinde einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
Mit dem Ziel der Nachverdichtung wurde ein neuer Gebietstyp, das „Urbane Gebiet“ geschaffen (§ 6a BauNVO). Das „Urbane Gebiet“ kommt primär für dicht besiedelte Großstädte in städtebaulichen Umbruchsituationen zur Anwendung.
Um den Sport auch in verdichteten Gebieten zu fördern, wurden durch Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) die zulässigen Immissionsrichtwerte am Tag in der Nähe von Sportplätzen erhöht.
§ 11 BauGB („Städtebaulicher Vertrag“) sieht vor, dass u. a. „Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwache und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung“ sein kann.
Ein neuer § 13b BauGB ermöglicht Städten und Gemeinden künftig ein beschleunigtes Verfahren zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen für den Wohnungsbau. Gemeinden können Bebauungspläne mit einer Grundfläche bis zu einem Hektar für Wohnnutzung im beschleunigten Verfahren aufstellen. Die Grundstücke müssen an bebaute Ortsteile anschließen. Die neue Regel gilt bis Ende 2019.
Zur Klärung der baurechtlich offenen Rechtsfrage, ob in Wohngebieten Ferienwohnungen zulässig sind, werden schließlich Ferienwohnungen künftig mit nicht störenden Gewerbebetrieben und kleinen Beherbergungsbetrieben gleichgesetzt und in Wohngebieten als zulässig angesehen (§ 13a BauNVO). Den Ländern bleibt es unbenommen, nach den jeweiligen Zweckentfremdungsverbotsgesetzen i.V.m. den dazugehörigen Zweckentfremdungsverbotsverordnungen Verbote zu erlassen.
In Berlin zum Beispiel ist dies mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZwVbG am 1.5.2014 erfolgt.
Weitere kleinere Anpassungen sind durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 erfolgt. Die Änderungen sind seit dem 2. Juni 2017 in Kraft.
Des Weiteren wurde das Baugesetzbuch durch das Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30. Juni 2017 geändert. Das Inkrafttreten ist in Artikel 5 geregelt.
Der Bundestag hat am 29. Juni 2017 auch den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (Drucksache 18/11499) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (Drucksache 18/12994) angenommen. Auslöser war die in deutsches Recht umzusetzende europäische UVP-Änderungsrichtlinie. Im Zuge dieses Verfahrens strebte die Bundesregierung auch gleich ein grundlegende „Bereinigung“ des UVPG an. Insofern erfolgen mit dem Gesetzvorhaben substantielle Modifikationen der Planungspraxis.
Hinweis: Aufgrund der vier Änderungen in 2017 und der Änderungen der vergangenen Jahre wurde beschlossen, das BauGB neu bekanntzumachen. Diese Neubekanntmachung erfolgt vorauss. im Herbst diesen Jahres.
CD.
Weitere Beiträge:
Das europäische bautechnische Regelwerk und seine Eurocodes
Das neue Bauvertragsrecht – Was ändert sich zum 1.1.2018
Bundesnaturschutzgesetz – Änderungen 2017

