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Aktuelle Informationen zur Beihilfe - Stand November 2023

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Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen zur Beihilfe. Unter anderem geht es um die aktualisierte Fassung des Heilbäder- und Kurorteverzeichnisses Inland und das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz.

Aktualisierte Fassung des Heilbäder- und Kurorteverzeichnisses Inland  

Im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderung der BBhV vom 1. Dezember 2020 (BGBl. S. 2713) wurde das bis dahin in der Anlage 15 enthaltene Heilbäder- und Kurorteverzeichnis aufgehoben. Eine Neufassung sowie erforderliche Änderungen dieses Verzeichnis werden seit 1. Januar 2021 vom Bundeministerium des Innern und für Heimat mittels Rundschreiben bekanntgegeben und auch im GMBl. veröffentlicht. 

Aufgrund von Änderungen bei verschiedenen Kurorten in Brandenburg, Saarland und Baden-Württemberg hat das Bundeministerium des Innern und für Heimat mit RdS. vom 30. August 2023, D6-30111/1#10, das Heilbäder- und Kurorteverzeichnis erneut in einer aktualisierten Fassung bekanntgegeben. Die Veränderungen wurden bereits im GMBl. (S. 976) veröffentlicht.  

Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) 


Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155) werden u.a. im SGB XI deutlich Veränderungen eingeführt.  

Zur Sicherstellung der Finanzierung der aktuellen sowie der künftig erweiterten Leistungsansprüche wurde ab 1. Juli 2023 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wie folgt verändert: 

  • Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4% 

  • Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 wonach der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder zu differenzieren ist, d.h. kinderreiche Familien zu entlasten sind. Danach erfolgt eine 

    • Anhebung des Beitragszuschlags für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren um 0,35 Prozentpunkte auf 0,6 %, 

    • Absenkung des Arbeitnehmerbeitrags zur Pflegeversicherung in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder. 

Um pflegebedürftige Personen angesichts steigender Pflegekosten zu entlasten sowie pflegende Angehörige besser zu unterstützen wird der Umfang der Pflegeleistungen in mehreren Stufen angehoben.  

  • Verbesserungen ab 1. Januar 2024 

    • Das Pflegegeld, das zuletzt im Jahr 2017 erhöht wurde, wird um 5 % erhöht. 

    • Die Pflegesachleistungen, die zuletzt zum 1. Januar 2023 erhöht wurde, werden ebenfalls um 5% erhöht. 

    • Die Leistungszuschläge bei vollstationärer Pflege, deren individuelle Höhe von der Dauer der stationär durchgeführten Pflege abhängig ist, werden um 5 Prozentpunkte abgehoben. 

    • Die Rahmenbedingungen zur Inanspruchnahme von Pflegeunterstützungsgeld werden erweitert. Während dieser Anspruch bislang einmal je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden konnte, können diese Leistungen künftig einmal im Jahr in Anspruch genommen werden, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, d.h. eine Akutsituation besteht. 

    • Der Anspruch auf der Verhinderungspflege für Kinder der Pflegegrade 4 und 5 und die das 25. Lj. noch vollendet haben, wird von bisher sechs auf max. acht Wochen erweitert. Die hälftige Fortzahlung eines zuvor ggf. auch bezogenen Pflegegeldes wird ebenfalls auf max. acht Wochen verlängert. 

  • Erweiterte Leistungen ab 1. Juli 2024 

    • Bedarf die pflegende Person der Behandlung in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wird die Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person in derselben Einrichtung erleichtert. 

  • Weitere Verbesserung der Leistungen ab 1. Januar 2025 

    • Erhöhung der Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5%. 

  • Leistungserweiterungen ab 1. Juli 2025 

    • Der Anspruch wird von sechs auf acht Wochen verlängert. Die bislang zur erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege erforderliche Durchführung der Pflege von sechs Monaten entfällt. 

    • Die Höchstbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Die bisherigen Vorgaben, dass nur ein Teil der Leistungen für Kurzzeitpflege für Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden kann, entfallen. 

  • Weitere Verbesserung der Leistungen ab 1. Januar 2028 

    • Eine weitere Erhöhung der Leistungen der Pflegeversicherung ist dem Grunde nach geplant. Das tatsächliche Ausmaß der Erhöhungen wird nach gesetzlich bestimmten Rahmenvorgaben im Bundesanzeiger (BAnz) bekanntgegeben. 

Im Gegensatz zur Veränderung der Beitragssätze sind die genannten Veränderungen der Leistungen der Pflegeversicherung auch für das Beihilferecht des Bundes und der Länder von Bedeutung. Es ist anzunehmen, dass bzgl. der ab 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Erweiterungen der Leistungen im Vorgriff auf eine nachgelagerte normative Änderung des jeweiligen Beihilferechts erneut pragmatische inhaltliche Vorgriffsregelungen zur Anwendung kommen werden.

Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München 

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