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Anpassung der Vergütungen für Leistungen von freiberuflich tätigen Hebammen

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Newsletter Ausgabe 11/2019:

Die Landesverordnung über die Vergütung von Hebammenleistungen außerhalb der gesetzlichen Krankversicherung vom 15. Dezember 2015 (GVBl. S. 534) sah bislang vor, dass in Rheinland-Pfalz bei Patientinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, Vergütungen auf der Basis der im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebenden Verträge unter Ansatz eines Steigerungsfaktors bis zur Höhe des 1,8-fachen Satzes verrechnet werden konnten.

Durch die erste Landesverordnung vom 2. September 2019 zur Änderung der oben genannten Landesverordnung (GMBl. S. 267) wurden die Grundlagen der Liquidation von Hebammenleistungen bei Patientinnen, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wie folgt geändert:

  • Für Leistungen der Geburtshilfe nach Abschnitt B der Anlage 1.3 des Vertrages nach § 134a SGB V können Vergütungen bis zur Höhe des 2,0-fachen Satzes verrechnet werden.

  • Bei den übrigen Leistungen verbleibt es beim Ansatz eines Steigerungsfaktors bis zur Höhe des 1,8-fachen Satzes.

Die Änderungen sind seit 28. September 2019 in Kraft.

Wolfgang Weigel,
Regierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München

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