Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen
1. Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen
Bei dem Beratungsforum handelt es sich um ein Gremium, das aus Vertretern der Bundeszahnärztekammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und Vertretern der Beihilfeträger von Bund und Ländern besteht. Dieses Gremium hat die Aufgabe, insbesondere auslegungsfähige Fragen der GOZ von grundsätzlicher Bedeutung möglichst einvernehmlich zu klären. Dadurch sollen bestehende Auslegungsdifferenzen bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung einvernehmlich geklärt werden.
Das Beratungsforum hat zwischenzeitlich weitere neue Beschlüsse gefasst (Nrn. 60 bis 62):
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Nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis,
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Berechnungsfähigkeit der Gingivektomie/Gingivoplastik neben Maßnahmen der subgingivalen Instrumentierung – AIT,
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Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung.
Daneben wurden drei bestehende Beschlüsse geändert bzw. aufgehoben.
- Eingliederung einer Protrusionsschiene (Nr. 20)
Nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist unter bestimmten Rahmenbedingungen im Gegensatz zum bisherigen Stand auch der zweimalige Analogansatz der Nr. 7010 GOZ möglich.
- Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation im Rahmen einer Periimplantitisbehandlung an einem Implantat (Nr. 45)
Da die bisherige Vereinbarung zwischenzeitlich nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht, wird dieser Beschluss aufgehoben.
- Adjuvante antimikrobielle Photodynamische Therapie (aPDT) im Rahmen einer Periimplantitis-Behandlung zusätzlich zum manuellen Debridement (Nr. 46)
Es erfolgt eine Aktualisierung der Beschreibung des Leistungsinhalts auf der Basis der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2. Vorgriffsregelung auf Grund des Inkrafttretens des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wird das Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu Beginn des Jahres 2024 außer Kraft treten und durch das neue Sozialgesetzbuch XIV – SGB XIV- ersetzt. Da in der BBhV bislang an mehreren Stellen auf das BVG Bezug genommen wird, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der BBhV mit RdS. vom 08.12.2023 eine Aufstellung der Bestimmungen bekanntgegeben, die künftig in einer auf das SGB XIV Bezug nehmenden Fassung anzuwenden sind. Hiervon betroffen sind
| § 8 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BBhV |
Ausnahme von der fiktiven Anrechnung nicht in Anspruch genommener, aber zustehender Leistungen nach den Kapiteln 5, 7 und 8 des SGB XIV), |
| § 9 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BBhV |
Keine Anrechnung von Leistungen nach den Kapiteln 5, 7 und 8 des SGB XIV, |
| § 38a Abs. 5 BBhV |
Ausschluss der Pauschalbeihilfe bei Anspruch auf Leistungen nach §§ 74 bis 64 des SGB XIV, |
| § 47 Abs. 2 Satz 2 BBhV |
Abweichender Bemessungssatz, Ausnahme von Grundrenten bei der Feststellung der maßgebenden Gesamteinkünfte, |
| § 54 Abs. 1 Satz 3 BBhV |
Antragstellung durch Sozialhilfeträger und Träger der sozialen Entschädigung. |
3. Vorgriffsregelung auf Grund des Inkrafttretens des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)
Durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155) wurde u. a. das SGB XI erneut in Bereichen geändert, die zu Folgeänderungen im Beihilferecht führen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat deshalb im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der BBhV ebenfalls mit RdS. vom 08.12.2023 bekanntgegeben, dass ab 01.01.2024 § 38a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 38b Abs, 2 Satz 1 Nr. 1 und § 38c BBhV in einer dementsprechend angepassten Form anzuwenden sind.
Das RdS vom 08.12.2023 wird demnächst ebenfalls im GMBl. veröffentlicht.
Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München


