Beurteilungsmaßstab und Vergleichsgruppen
In der Praxis ist es unerlässlich, einen entsprechenden einheitlichen Vergleichsmaßstab zu bilden, da dienstliche Beurteilungen, die diesem Maßstab nicht genügen, im Rahmen einer Auswahlentscheidung nicht herangezogenen werden können. Mit der Frage, wie der Dienstherr bei der Vergleichsgruppenbildung vorzugehen hat, hat sich nun nochmals das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.2.2023 – Az. 2 B 3.22 – in ZTR 2023, 319, beschäftigt. Inhaltlich hat der 2. Senat im Wesentlichen nochmals auf sein Urteil vom 2.3.2017 – Az. 2 C 21.16 – in Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 139 und ZTR 2017, 509, verwiesen.
1. Grundsätze
Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln.
Hierfür ist erforderlich, dass
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sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen,
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auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind,
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die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie
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auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG 27.11.2014 – 2 A 10.13 – Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 125).
Art. 33 Abs. 2 GG lässt insoweit nur einen Vergleich von Beamten zu, für die im Wesentlichen gleiche Anforderungen bestehen. Maßstab hierfür ist „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ (s. auch § 9 BeamtStG und § 9 BBG). Denn nur dann, wenn dies gewährleistet ist, können die jeweiligen Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der gültigen Notenskala gebracht werden.
Eine dienstliche Beurteilung muss mit einem Gesamturteil abschließen, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen. Dazu zählen auch die Einzelmerkmale der Befähigung (mit seiner Entscheidung vom 7.7.2021 – Az. 2 C 2.21 – Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 173 gab der 2. Senat seine bis dahin anderslautende Rechtsprechung ausdrücklich auf).
2. Einzelheiten
Ausreichend identische Leistungsanforderungen für die Annahme einer hinreichend homogenen Gruppe sind nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats nur für Beamte
- derselben Laufbahn und
- desselben Statusamtes
gegeben.
Beamte unterschiedlicher Laufbahnen können damit nicht in eine Vergleichsgruppe zusammengefasst werden. So kann etwa die in einer dienstlichen Beurteilung zu bewertende Fachkenntnis von Beamten aus dem technischen Verwaltungsdienst nicht mit der Fachkenntnis von Angehörigen der nichttechnischen Laufbahnen verglichen werden.
Unzulässig ist zudem, eine rein an den Anforderungen des Dienstpostens orientierte Bewertung in einer dienstlichen Beurteilung, da dies die unterschiedliche Vor- und Ausbildung der Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen unberücksichtigt lässt und damit den zu fordernden Maßstab des statusrechtlichen Amtes verlässt (s. hierzu BVerwG 17.9.2015 – 2 C 27.14 – Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 132).
Das Laufbahnprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (s. hierzu BVerfG 17.1.2017 – 2 BvL 1/10 – ZTR 2017, 257) gebietet, nur Beamte derselben Laufbahn miteinander im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen zu vergleichen. Denn in einer Laufbahn werden alle Ämter derselben Fachrichtung zusammengefasst, die die gleiche Vor- und Ausbildung erfordern. Damit sind Beamte derselben Fachrichtung auch grundsätzlich vergleichbar.
Möglich ist es auch, Tarifbeschäftigte in eine Vergleichsgruppe mit einzubeziehen. Denn durch die Einbeziehung der Tarifbeschäftigten wird die Vergleichbarkeit der Beurteilungen dieser Gruppe von Bediensteten mit den dienstlichen Beurteilungen der Beamten sichergestellt. Dies ist bei einer Behörde, bei der nachfolgend Konkurrenzsituationen zwischen Beamten und Arbeitnehmern auftreten, von erheblichem Nutzen. Denn bei diesen Auswahlverfahren muss eine Vergleichbarkeit der den Bewerbungen zugrundeliegenden Beurteilungen hergestellt werden.
Dr. Boris Hoffmann, o. Prof. an der Fachhochschule NRW für öffentliche Verwaltung


