rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Zum Süd-Nordgefälle der Beamtenbesoldung

Jetzt bewerten!

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Kompetenz des Bundes zum Erlass entsprechender rahmenrechtlicher Vorgaben für die Länder entfallen. An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung trat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zur Regelung der Statusrechte und der statusrechtlichen Pflichten der Beamten von Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Dateianhänge: Fachbeitrag zum Download

Diese Verfassungsgrundlage begründete aber auch die Kompetenz der Länder, das Laufbahnrecht sowie die Besoldung und die Versorgung ihrer Beamten durch eigene gesetzliche Bestimmungen zu regeln. Ab dieser Verfassungsänderung konnten die einzelnen Länder für ihren Bereich also selbst bestimmen, wie viel ihre Beamten verdienen sollen. Siehe dazu den Beitrag: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – auch bei Beamten?“ Die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Bundesbeamten ergibt sich – naturgemäß – aus Art. 73 Nr. 8 GG.

Welche Entwicklung die Besoldung der Beamten in Bund und Ländern genommen hat, zeigt ein Beispiel, auf das der Verband der Berliner Verwaltungsjuristen in seinen bvhd-Nachrichten 2013 (Seite 16) hingewiesen hat. Danach stellte sich der Besoldungsunterschied am Beispiel des statusrechtlichen „Überlappungsamtes“ A 13 (Endamt gehobener Dienst / 3. Qualifikationsebene und Eingangsamt höherer Dienst / 4. Qualifika-tionsebene) am 1.10.2013 wie folgt dar:

Rang

Besoldungsgruppe A 13, ledig, Berufsanfänger

(ggf. einschl. allg. Zulage und Sonderzahlung=Weihnachtsgeld)

Vorsprung monatlich

in Euro

1

Bayern

756

2

Baden-Württemberg

572 (bzw. 268)

3

Hamburg

507

4

Bund

467

5

Thüringen

417

6

Nordrhein-Westfalen

410

7

Schleswig-Holstein

356

8

Saarland

324

9

Sachsen-Anhalt

271

11

Mecklenburg-Vorpommern

247

12

Hessen

242

13

Sachsen

211

14

Niedersachsen

192

15

Brandenburg

117

16

Rheinland-Pfalz

116

17

Berlin

  73

18

Bremen

-----

(In Baden-Württemberg werden die Bezüge der Berufsanfänger für drei Jahre um 8% abgesenkt.)

Dabei ergibt sich ein besoldungsrechtliches „Süd-Nordgefälle“, denn der Besoldungsvorsprung der „Südländer“ Bayern und Baden-Württemberg ist evident.

Die Verfassungsänderung wurde von der damaligen Großen Koalition gegen die entschiedene Kritik zahlreicher Sachverständiger und der Gewerkschaften (z.B. des dbb) beschlossen. Man hatte sich ohne Erfolg gegen den sogenannten „Wettbewerbsföderalismus“ gewandt, denn öffentliche Dienstleistungen, wie Innere Sicherheit und Bildung sollten sich gerade nicht nach Angebot und Nachfrage richten. Die vormals geäußerten Bedenken waren berechtigt, wie der oben dargestellte Besoldungsvergleich beweist. Die finanzstarken Länder üben gerade auf jüngere Beamte eine besondere Anziehungskraft aus. Die Folge: Die Zahl der jungen Beamten verringert sich in den finanzschwächeren Bundesländern stetig.

Die natürliche Folge der Verfassungsänderung ist eine besoldungsrechtliche Wettbewerbssituation zwischen den staatlichen Institutionen von Bund und Ländern. Dabei sollte nicht vergessen werden: Die öffentlichen Aufgaben unterliegen dem gesetzlichen Leistungsauftrag der Allgemeinheit. Gerade dieser Umstand unterscheidet die öffentlich-rechtlichen Institutionen von privatwirtschaftlichen, lediglich am Gewinn orientierten Unternehmen. Betrachtet man diese Auswirkungen unter diesem Aspekt, so war die Grundgesetzänderung kontraproduktiv.

Dr. Maximilian Baßlsperger

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-beamtenrecht.png
Beamtenrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
SX_LOGIN_LAYER