Zum Süd-Nordgefälle der Beamtenbesoldung
Dateianhänge: Fachbeitrag zum Download
Diese Verfassungsgrundlage begründete aber auch die Kompetenz der Länder, das Laufbahnrecht sowie die Besoldung und die Versorgung ihrer Beamten durch eigene gesetzliche Bestimmungen zu regeln. Ab dieser Verfassungsänderung konnten die einzelnen Länder für ihren Bereich also selbst bestimmen, wie viel ihre Beamten verdienen sollen. Siehe dazu den Beitrag: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – auch bei Beamten?“ Die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Bundesbeamten ergibt sich – naturgemäß – aus Art. 73 Nr. 8 GG.
Welche Entwicklung die Besoldung der Beamten in Bund und Ländern genommen hat, zeigt ein Beispiel, auf das der Verband der Berliner Verwaltungsjuristen in seinen bvhd-Nachrichten 2013 (Seite 16) hingewiesen hat. Danach stellte sich der Besoldungsunterschied am Beispiel des statusrechtlichen „Überlappungsamtes“ A 13 (Endamt gehobener Dienst / 3. Qualifikationsebene und Eingangsamt höherer Dienst / 4. Qualifika-tionsebene) am 1.10.2013 wie folgt dar:
|
Rang |
Besoldungsgruppe A 13, ledig, Berufsanfänger (ggf. einschl. allg. Zulage und Sonderzahlung=Weihnachtsgeld) |
Vorsprung monatlich in Euro |
|
1 |
Bayern |
756 |
|
2 |
Baden-Württemberg |
572 (bzw. 268) |
|
3 |
Hamburg |
507 |
|
4 |
Bund |
467 |
|
5 |
Thüringen |
417 |
|
6 |
Nordrhein-Westfalen |
410 |
|
7 |
Schleswig-Holstein |
356 |
|
8 |
Saarland |
324 |
|
9 |
Sachsen-Anhalt |
271 |
|
11 |
Mecklenburg-Vorpommern |
247 |
|
12 |
Hessen |
242 |
|
13 |
Sachsen |
211 |
|
14 |
Niedersachsen |
192 |
|
15 |
Brandenburg |
117 |
|
16 |
Rheinland-Pfalz |
116 |
|
17 |
Berlin |
73 |
|
18 |
Bremen |
----- |
(In Baden-Württemberg werden die Bezüge der Berufsanfänger für drei Jahre um 8% abgesenkt.)
Dabei ergibt sich ein besoldungsrechtliches „Süd-Nordgefälle“, denn der Besoldungsvorsprung der „Südländer“ Bayern und Baden-Württemberg ist evident.
Die Verfassungsänderung wurde von der damaligen Großen Koalition gegen die entschiedene Kritik zahlreicher Sachverständiger und der Gewerkschaften (z.B. des dbb) beschlossen. Man hatte sich ohne Erfolg gegen den sogenannten „Wettbewerbsföderalismus“ gewandt, denn öffentliche Dienstleistungen, wie Innere Sicherheit und Bildung sollten sich gerade nicht nach Angebot und Nachfrage richten. Die vormals geäußerten Bedenken waren berechtigt, wie der oben dargestellte Besoldungsvergleich beweist. Die finanzstarken Länder üben gerade auf jüngere Beamte eine besondere Anziehungskraft aus. Die Folge: Die Zahl der jungen Beamten verringert sich in den finanzschwächeren Bundesländern stetig.
Die natürliche Folge der Verfassungsänderung ist eine besoldungsrechtliche Wettbewerbssituation zwischen den staatlichen Institutionen von Bund und Ländern. Dabei sollte nicht vergessen werden: Die öffentlichen Aufgaben unterliegen dem gesetzlichen Leistungsauftrag der Allgemeinheit. Gerade dieser Umstand unterscheidet die öffentlich-rechtlichen Institutionen von privatwirtschaftlichen, lediglich am Gewinn orientierten Unternehmen. Betrachtet man diese Auswirkungen unter diesem Aspekt, so war die Grundgesetzänderung kontraproduktiv.
Dr. Maximilian Baßlsperger


