HBR-Newsletter Nr. 2/2023

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Wir informieren Sie über die Novellierung des HPVG und ihren Einbau ins Hessische Bedienstetenrecht. Daneben geht es um Whistleblowing, Lebensarbeitszeitkonten für Richter_innen, Anforderungsprofile, politische Beamt_innen und den Tarifvertrag "Entlastung".

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

  1. Änderung des HPVG in Kraft
  2. Verkündung von Gesetzen und Verordnungen wird neu geregelt
  3. Whistleblower brauchen den Dienstweg nicht einzuhalten

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

  1. Kein Lebensarbeitszeitkonto für hessische Richterinnen und Richter
  2. BVerwG: Anforderungsprofile sind weder mitbestimmungspflichtige noch mitwirkungsbedürftige Auswahlrichtlinien
  3. Hessischer Staatsgerichtshof: Präsidentin bzw. Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes kann politische Beamtin/Beamter sein

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten

V. Wichtiger Hinweis


I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

1. Neufassung des HPVG in Kraft

Der Hessische Landtag hat am 23.3.2023 in dritter Lesung die geänderte Fassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes verabschiedet. Zu den weiteren Details siehe Newsletter 1/2023 v. März 2023. Die geänderte Fassung ist im GVBl. Nr. 11 v. 5.4.2023, S. 183 ff. veröffentlicht worden. Sie ist am 6.4.2023 in Kraft getreten (§ 112 HPVG; Art. 16 S. 1 des Gesetzes a. a. O., S. 214). Das Gesetz ist zwar umfangreich geändert, aber anders als z. B. im März 1988 nicht neu erlassen worden.

Hinweis für die Bezieherinnen und Bezieher des HBR /HBR I

Im Rahmen der Aktualisierungslieferungen ab Juni 2023 werden wir zum einen den vollständigen, neuen Text des Gesetzes, eine synoptische Darstellung HPVG 1988 / HPVG 2023 sowie die ersten, neu kommentierten Vorschriften ausliefern. Weitere, neu kommentierte Paragrafen folgen zeitnah. Aktuell sieht der Plan auszugsweise wie folgt aus (Änderungen vorbehalten).

Monat Nummer
der Erg.-Lfg.
Inhalt
Juni 2023 118.
  • Vorwort, HPVG-Text 2023,Einleitung Kommentierung §§ 30-33 HPVG 2023 (Rothländer)
  • Kommentierung §§ 47, 48, 49 HPVG 2023 (Hohmann)
  • Kommentierung § 67 HPVG 2023 (Dr. Burkholz)
Juli 2023 119. 
  • Synopse HPVG 1988 / HPVG 2023 (Rothländer)
  • Kommentierung §§ 9, 12 HPVG 2023 (Dr. Burkholz)
  • Kommentierung §§ 1, 7 HPVG 2023 (Kommentierung § 7 HPVG 2023 erscheint im Juli zunächst nur online, Printversion folgt im September) (Dr. v. Roetteken)
Juli 2023 120. Stichwortverzeichnis zum Teil I
September 2023 121.
  • Kommentierung §§ 50, 51 HPVG 2023 (Hohmann)
  • Kommentierung § 7 (jetzt Print), § 37 HPVG 2023 (Dr. v. Roetteken)
  • Kommentierung §§ 10, 11 HPVG 2023 (Dr. Burkholz)
  • Kommentierung § 87 HPVG 2023 (Rothländer)
Oktober 2023 122.
  • Kommentierung § 74 HPVG 2023 (Print 1. Teil, online alles) (Dr. v. Roetteken)
  • Kommentierung § 63 HPVG 2023 (Hohmann)
Oktober 2023 123.
  • Kommentierung § 74 HPVG 2023, 2. Teil.

2. Verkündung von Gesetzen und Verordnungen wird neu geregelt

Die Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen haben eine Gesetzesinitiative gestartet, mit der das Verkündungswesen modernisiert und digitalisiert werden soll. Kernpunkte des Regelungsvorhabens, das Ende Mai 2023 in erster Lesung im Landtag behandelt werden wird, sind:

  • Gesetze und Verordnungen werden wie bisher auch im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) des Landes Hessen verkündet. Das gilt künftig aber auch für Rechtsverordnungen, insbesondere des Hessischen Kultusministeriums, die bislang noch im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums veröffentlicht werden.

  • Gleichwohl bleiben parallel das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums sowie das Gemeinsame Ministerialblatt des Hessischen Justizministeriums bestehen. Dort werden jedoch im Wesentlichen „amtliche Bekanntmachungen“ erscheinen.

  • Das GVBl. wird künftig nur noch elektronisch und nicht mehr im Papierform erscheinen. Es wird dann auf einer gesondert eingerichteten Homepage der Hessischen Staatskanzlei mit der Anschrift www.verkuendung.hessen.de erscheinen. Die jeweilige Ausgabe bleibt dauerhaft zum Abruf erhalten.

  • Mittelfristig soll auch der Staatsanzeiger Hessen nur noch in elektronischer Form erscheinen und über die gleiche Homepage abrufbar sein. Ein genauer Starttermin hierfür steht aber noch nicht fest.

  • Die Neuregelung soll ab dem 1.4.2024 gelten.

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und von Bündnis90/Die Grünen zu einem „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung des Verkündungswesens“ v. 16.5.2023, LT.-Drucks. 20/11067.

3. Whistleblower brauchen den Dienstweg nicht einzuhalten

Am Mittwoch, den 24.5.2023, wurde im Landtag das Artikelgesetz „zur Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften“ beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde kurzfristig angereichert um das neue „Hessische Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG)“, Art. 4 des Gesetzes. Damit werden u. a. die Gemeinden und Landkreise aber auch der LWV Hessen und die kommunalen Versorgungskassen verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, damit sich dort Beschäftigte hinwenden können, um Verstöße nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (ein Bundesgesetz) melden zu können. Es geht also in der Sache darum, gesetzliche Grundlagen und Institutionen zu schaffen, damit Beschäftigte, denen auf Grund ihrer internen Kenntnisse Missstände bekannt wurden, die Möglichkeit zu geben, diese zu melden.

In diesem Zusammenhang wurde auch § 104 HBG insoweit geändert, als klargestellt wurde, dass Beamtinnen und Beamte, die von der Möglichkeit der Meldung Gebrauch machen wollen, „von der Einhaltung des Dienstweges befreit“ sind (§ 104 Abs. 3 HBG -neu-). Ohne diese Änderung wären solche Meldungen und Hinweise auf dem Dienstweg vorzunehmen, was kontraproduktiv sein könnte.

LT.-Drucks. 20/11079 v. 16.5.2023

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

1. Kein Lebensarbeitszeitkonto für hessische Richterinnen und Richter

Für hessische Beamtinnen und Beamte gilt nach §1a Abs. 1 HAZVO die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos. Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres haben sie eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden, ab dem 60. Lebensjahr reduziert sich dies um eine Stunde auf dann 40 Stunden in der Woche (§ 1 Abs. 1 HAZVO). Bei dem zuerst genannten Personenkreis (bis 60 Jahre) wird wöchentlich eine Stunde auf das individuelle Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Arbeitet der Personenkreis ab dem 60. Lebensjahr freiwillig eine Stunde länger, so wird auch diese Stunde auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Der Abbau der gutgeschriebenen Stunden und die damit verbundene Freistellung vom Dienst soll üblicherweise unmittelbar vor dem Ruhestand erfolgen (§ 1a Abs. 3 HAZVO). An dieser Regelung wollte auch ein hessischer Richter teilhaben. Sein Antrag hatte weder im behördlichen Verfahren noch letztinstanzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Jedenfalls hessische Richterinnen und Richter haben keinen Anspruch auf analoge Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos. Das Gericht begründet seine Ablehnung u. a. damit, dass Richterinnen und Richter anders als Beamtinnen und Beamte keine „normativ festgelegten Arbeitszeiten“ haben. Stattdessen richtet sich deren Arbeitsleistung „nach Pensen“ (Rn. 21 des amtlichen Entscheidungsumdruckes). Ohne normativ geregelte Arbeitszeiten „können Einrichtung und Aufbau eines Lebensarbeitszeitkontos nicht gedacht werden“ (Rn. 22 des amtlichen Entscheidungsumdruckes). Eine Anwendung der Regelungen des § 1a HAZVO über § 2 HRiG scheidet aus.

BVerwG v. 12.1.2023 – 2 C 22.21 –

2. BVerwG: Anforderungsprofile sind weder mitbestimmungspflichtige Beurteilungs- noch mitwirkungsbedürftige Auswahlrichtlinien

Sowohl nach altem (§ 77 Abs. 2 Nr. 3; Nr. 4 HPVG 1988) als auch nach neuem Recht (§ 77 Abs. 1 Nr. 3; Nr. 4 HPVG 2023) waren bzw. sind sowohl Beurteilungsrichtlinien als auch Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen etc. mitbestimmungspflichtig. Nach hessischem Recht unterlagen und unterliegen beide unterschiedliche Richtlinien der Mitbestimmung, nach dem Personalvertretungsrechts des Landes Berlin sind Auswahlrichtlinien lediglich mitwirkungsbedürftig. Fraglich und streitig war im entschiedenen Fall, ob die seitens der Dienststelle aufzustellenden Anforderungsprofile für eine Stelle, und zwar sowohl bezogen auf die Anforderungen der Stelle als auch die von den Bewerberinnen und Bewerbern vorliegenden Qualifikationen, entweder/oder als Beurteilungs- oder Auswahlrichtlinien der Beteiligung des zuständigen Personalrats unterliegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr letztinstanzlich verneint.

Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass Anforderungsprofile vom Begriff der Beurteilungsrichtlinie erfasst sind. Es handelt sich dabei um die Aufstellung allgemeiner, abstrakter Regelungen, die letztlich für alle Beschäftigte gelten sollen. Das sei hier aber nicht der Fall. Das Anforderungsprofil bezieht sich regelhaft auf eine Stelle/einen Dienstposten und nicht auf eine Vielzahl. Ganz abgesehen davon, unterliegen Beurteilungen im Einzelfall ebenfalls nicht der Mitbestimmung. Anforderungsprofile sind demgegenüber sachbezogen und beziehen sich nicht auf einzelne Personen. In ihnen bringt der Arbeitgeber/Dienstherr zum Ausdruck, welche Aufgaben mit welcher Qualität auf dem Arbeitsplatz/Dienstposten erbracht werden sollen. Das sei vom Mitbestimmungstatbestand nicht erfasst.

BVerwG v. 28.2.2023 – 5 P 2.21 -

Anmerkung:

Diese Entscheidung wird man auch mit Blick auf hessisches Recht zu beachten haben. Es kommt hinzu, dass ein Beteiligungsrecht auch unter dem Aspekt des „… Verfahrens bei Stellenausschreibungen“ (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 HPVG 2023) nicht in Betracht kommt (Rothländer in HBR I § 77 HPVG Rn. 735).

3. Hessischer Staatsgerichtshof: Präsidentin bzw. Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes kann politische/r Beamtin/Beamter sein.

Im November 2021 trat das „Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ in Kraft. Bestandteil dieses Gesetzes war es u. a., dass die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes künftig als sogen. „politische Beamtin bzw. Beamter“ ausgewiesen wurde (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 HBG). Die Folge ist, dass diese Person jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden und damit von dieser Funktion abberufen werden kann, und dies ohne jegliche Begründung. Im bundesweiten Vergleichist das eher ein Ausnahmefall. Gegen diesen Gesetzesbeschluss hatten die Fraktionen von SPD und FDP im Hessischen Landtag den Staatsgerichtshof angerufen mit dem Ziel, die Regelung auf ihre Vereinbarung insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 GG hin zu überprüfen. Erfolglos. Der Staatsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen. Im Kern wurde argumentiert, dass die Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG als Bundesrecht nicht in die Zuständigkeit des Staatsgerichts fällt. Für ihn sei das „kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab“.

HessStGH Beschluss v. 26.5.2023 - P.St. 2895 –

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Nach längeren, auch von Warnstreiks und vergleichbaren Protestaktionen begleiteten Verhandlungen hatten sich die Gewerkschaft ver.di und der Vorstand des Universitätsklinikums Frankfurt a. M. auf Eckpunkte für einen Entlastungs-Tarifvertrag verständigt. Ende April 2023 nun konnten die Redaktionsverhandlungen dazu abgeschlossen werden. Vereinbart wurde ein „Tarifvertrag über die Stärkung und Entlastung der Beschäftigten“ v. 25.10.2022 (TV-E). Er wird Bestandteil des für das Universitätsklinikums Frankfurt a. M. geltende Tarifrecht. Kernpunkt der Vereinbarung ist es

  • dass ab dem 1.8.2023 schichtgenau zu 100 % die Vorgaben des PPR2.0 umgesetzt werden,

  • dass ebenfalls ab dem 1.8.2023 im Bereich der Psychiatrie die Vorgaben des PPP-RL vollständig und schichtgenau umgesetzt werden (§ 2 Abs. 1 TV-E).

Bei den genannten Vorgaben (PPP) handelt es sich um vom Bundesgesundheitsministerium, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Deutschen Pflegerat sowie der Gewerkschaft ver.di gemeinsam ausgehandelte Personalbemessungsregelungen für die jeweiligen Bereiche. Sie wurden auch als Anlagen zu diesem Tarifvertrag vereinbart.

  • Im Folgenden werden dann für die einzelnen medizinischen Bereiche der Universitätsklinik Festlegungen hinsichtlich der personellen Besetzung getroffen, so z. B. in bettenführenden somatischen sowie Intensivstationen, OP und Aufwachraum, Anästhesie und in sonstigen patientennahen aber auch -fernen Bereichen;

  • werden die Beschäftigten gleichwohl zusätzlich belastet, erfolgt ein Ausgleich in Form von freien Tagen;

  • es soll künftig kein Outsourcing von Dienstleistungen mehr geben, der Einsatz von Leiharbeitnehmern soll nicht mehr erfolgen;

  • der Tarifvertrag kann erstmalig zum Ablauf des 31.12.2024 gekündigt werden.

IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten

Juni 2023:

438. Aktualisierung Gesamtausgabe =
118. Aktualisierung Teilausgabe I
s.o.

Juli 2023:

439. Aktualisierung Gesamtausgabe =
119. Aktualisierung Teilausgabe I
s.o.

440. Aktualisierung Gesamtausgabe =
120. Aktualisierung Teilausgabe I
Stichwortverzeichnis Teil I

August 2023:

441. Aktualisierung Gesamtausgabe =
220. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 5, 7, 34, 59 HBG, neuer Text HBesG

437. Aktualisierung Gesamtausgabe =
219. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 6, 111, 113, 114 HBG
§§ 57 HBeamtVG, Rspr. Disziplinarrecht
Stichwortverzeichnis Erg.Bd.

V. Wichtiger Hinweis

Wir arbeiten mit Hochdruck an der Neukommentierung des HPVG, um die Änderungen der Novelle schnellstmöglich in unser Werk zu integrieren. Unsere Abonnent*innen erhalten diese Aktualisierungen automatisch, wobei sie in der Online-Ausgabe zum Teil früher als in der Print-Ausgabe erscheinen werden! Sollten Sie also dringend auf eine Kommentierung warten, käme ggf. ein Umstieg von Print- auf Online-Abo in Betracht. Unsere kostenlose Hotline berät dazu gerne: Telefon 0800 2183 333 bzw. wenden Sie sich bitte an die Sie beliefernde Buchhandlung.

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