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Amtsbezeichnung und Dienstbezeichnungen

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Die Beamtengesetze des Bundes und der Länder treffen oft unterschiedliche Regelungen zu den Amtsbezeichnungen. Einige Grundsätze gelten aber einheitlich für alle Bereiche, in denen Beamte tätig sind.

Liebe Leserin, lieber Leser,

das Führen einer entsprechenden Amtsbezeichnung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfG v. 29.6.1983 – 2 BvR 720/79 – BVerfGE 64, 323). Ihre Verleihung ist zunächst Teil des Ernennungsvorgangs, denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 BBG (Bundesbeamte) und § 8 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) muss in der Ernennungsurkunde die jeweilige Amtsbezeichnung enthalten sein.

1. Sinn und Zweck:

Der Amtsbezeichnung kommen gleich mehrere Funktionen zu:

a) Statusrechtlich:

Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird herkömmlich durch die Faktoren Amtsbezeichnung, Laufbahnzugehörigkeit und Besoldungsgruppe bestimmt.

b) Organisatorisch:

Über die Ämter im statusrechtlichen Sinne wird der Personalkörper des Dienstherrn und der jeweiligen Behörde organisatorisch strukturiert.

c) Außenwirkung:

Eine angemessene und aussagefähige Amtsbezeichnung muss die Einordnung des Beamten im Amtsgefüge für jedermann erkennen lassen.

d) Leistungsanerkennung:

Die Leistungsanerkennung durch eine höhere Amtsbezeichnung ist ein selbstständiges Motivationselement neben der höheren Besoldung.

Hinweis:
Dem durch die Amtsbezeichnung zum Ausdruck kommenden Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) entsprechen Amtsbezeichnungen nicht, wenn sie erhebliche qualitative Unterschiede der Vor- und Ausbildung nicht berücksichtigen.

Beispiel:
Die Amtsbezeichnung „Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen“ genügt nicht für solche Lehrkräfte, welche die Staatsprüfung für Gymnasiallehrer (früher: „Höhere Schulen“) abgeschlossen haben.

2. Geschlechtergerechte Amtsbezeichnung

Amtsbezeichnungen werden in männlicher und weiblicher Form geführt. Intersexuelle haben zumindest ein Wahlrecht (siehe dazu den Beitrag: Drittes Geschlecht und öffentlicher Dienst)

3. Grundamtsbezeichnungen und Funktionsbezeichnungen

Die Besoldungsgesetze des Bundes und der Länder haben im Interesse einer Straffung der Besoldungsordnung A für eine Vielzahl von Ämtern sog. Grundamtsbezeichnungen ausgewiesen (Oberinspektor, Regierungsrat etc.), die durch Zusätze ergänzt werden können.

Beispiel:
Amtmann (= Amtsbezeichnung): Justizamtmann (= Amtsbezeichnung mit Zusatz).

Von den Amtsbezeichnungen sind die Funktionsbezeichnungen zu unterscheiden Diese kennzeichnen nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne, sondern das Amt im konkret-funktionellen Sinne.

Beispiel:
Funktionsbezeichnungen sind z. B. Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter, Hilfsreferent, Referent.

Hinweis:
Funktionsbezeichnungen sind weder auf Beamte im statusrechtlichen Sinne noch überhaupt auf Beamte begrenzt. So können bestimmte Funktionen auch von Angestellten ausgeübt werden, soweit sie nicht dem Funktionsvorbehalt Art. 33 Abs. 4 GG unterliegen.

4. Schutz der Amtsbezeichnung

Der Dienstherr kann seinem Beamten, der eine ihm nicht zustehende Amtsbezeichnung führt, diese kraft seines Weisungsrechts durch Verwaltungsakt untersagen. Daneben ist gegebenenfalls eine disziplinäre Ahndung veranlasst.

Hinweis:
Es bietet sich daher an, im Verbot durch Verwaltungsakt bereits auf diese Möglichkeit bei weiteren Verstößen hinzuweisen.

Gegenüber einer nicht im Beamtenverhältnis stehenden Person besteht nur die Möglichkeit einer Leistungsklage auf Unterlassen zum Verwaltungsgericht.

Mittelbar kann dem unberechtigten Führen einer Amtsbezeichnung auch durch eine Strafanzeige begegnet werden. Der einschlägige Straftatbestand ist dabei § 132a StGB.

5. Führen der Amtsbezeichnung

a) Im Dienst

Ein Beamter hat das Recht darauf, sich im Dienst im Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen (dienstliche Schreiben, Verwaltungsakt und Ähnliches) der Amtsbezeichnung als Zusatz zum Namen zu bedienen. Der Dienstherr besitzt wiederum einen generellen Anspruch gegenüber dem Beamten, dass dieser durch aktives Handeln das Recht auf Führung der Amtsbezeichnung verwirklicht.

Hinweis:
Zu den zeitgemäßen Umgangsformen gehört aber auch, dass die Frage der Anrede mit der Amtsbezeichnung eine Frage des persönlichen Geschmacks geworden ist; es besteht daher auch kein Anspruch des Beamten auf Anrede mit seiner Amtsbezeichnung und zwar weder gegenüber dem Publikum noch gegenüber den anderen Beschäftigten der Behörde.

b) Außerhalb des Dienstes

Die Führung der Amtsbezeichnung außerhalb des Dienstes ist wiederum ein Recht des Beamten. Dieses Recht besteht auch bezüglich seines privaten Schriftverkehrs (BVerwG v. 10.3.1998 – 1 WB 70/97 – BVerwGE 113, 204).

Hinweis:
Bei einer Verwendung der Amtsbezeichnung im privaten Bereich ist es allerdings unerlässlich, dass das private Handeln des Beamten als solches auch tatsächlich erkennbar ist.

Beispiel:
Die Pflicht zu der gebotenen Mäßigung und Zurückhaltung (§ 60 Abs. 2 BBG/§ 33 Abs. 2 BeamtStG) gebietet etwa einem Beamten, eine klare Trennung zwischen seinem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf vorzunehmen (BVerwG v. 19.10.1987 – 2 C 73/86 –).

c) Ruhestand: „a.D.“

Einem Ruhestandsbeamten ist es durch § 86 Abs. 3 BBG und dem entsprechenden Landesrecht gestattet, mit Beginn des Ruhestandes die letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ und die mit dem Amt verbundenen Titel zu führen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Beispiel:
Es muss z. B. Beamten der Steuerverwaltung, die freiberuflich tätig werden wollen (Steuerberater), die Führung der (früheren) Amtsbezeichnung versagt werden (§ 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

Eine entsprechende Bestimmung findet sich im Übrigen weder im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) noch in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Beispiel:
Einem Rechtsanwalt, der früher als Beamter tätig war, ist es deshalb gestattet, seine frühere Amtsbezeichnung mit dem Ruhestandszusatz in der Öffentlichkeit zu führen (Anwaltsgericht Hamm v. 25.5.1999 – AR 10/98 – NJW-RR 2000, 793).

Versorgungsberechtigte Hinterbliebene haben keine Rechtsposition hinsichtlich der früheren Amtsbezeichnung der Person, aus der ihr Versorgungsanspruch abgeleitet wird.

Mit der Rücknahme der Ernennung (§ 14 BBG/§ 12 BeamtStG), dem Verlust der Beamtenrechte (§ 41 BBG/§ 24 BBG), der Entfernung aus dem Dienst (§ 30 Nr. 3 BBG/§ 21 Nr. 3 BeamtStG) und dem Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (§ 59 BeamtVG) endet auch das Recht auf Führung der Amts- oder Dienstbezeichnung.

6. Dienstbezeichnungen

Amtsbezeichnungen haben Beamte, die ein Amt im statusrechtlichen Sinne innehaben, also nicht Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Beamten auf Widerruf führen üblicherweise die Dienstbezeichnung „Anwärter“ und ab der Einstiegsebene der Besoldungsgruppe A 13 „Referendar“.

Hinweis:
Dienstbezeichnungen besitzen auch eine statusrechtliche Bedeutung, denn über die in ihr zum Ausdruck gekommene Laufbahnzugehörigkeit bestimmen sie den amtsähnlichen Status des Beamten auf Widerruf bzw. des Dienstanfängers.

Das Recht auf Führen einer Dienstbezeichnung folgt im Übrigen dem Recht auf Führen einer Amtsbezeichnung. Dies betrifft etwa die Verwendung im dienstlichen oder  privaten Bereich ebenso wie die Beendigung bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (V.). Ein Zusatz „a.D.“ ist allerdings nicht vorgesehen.

7. Akademische Grade und Berufsbezeichnungen

Beamte unterliegen hinsichtlich der Führung von akademischen Graden keinen Beschränkungen; diese können ohne Weiteres neben der Amtsbezeichnung oder der Dienstbezeichnung geführt werden.

Ein Recht auf eine Anrede mit dem verliehenen akademischen Grad besteht für den Beamten aber weder aus Gründen der Fürsorge, noch fällt er unter das Recht der Führung einer Amtsbezeichnung.

Hinweis:
Ein Anspruch auf eine entsprechende Anrede mit akademischem Grad gebieten allenfalls Anstand und Höflichkeit, in rechtlicher Hinsicht besteht ein solches Recht allenfalls im Wege der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigten der Behörde.

Das Führen von allgemeinen Berufsbezeichnungen (Arzt, Ingenieur etc.) neben der Amtsbezeichnung ist dem Beamten ebenfalls erlaubt.

Ihr

Dr. Maximilian Baßlsperger


Lesen Sie dazu auch die Beiträge 


Literaturhinweis:

  • Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 1ff. zu Art. 76 BayBG

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4 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 03.09.2024 um 09:16:
Sehr geehrter Herr G. Zu Ihrem Problem ist anzuführen, dass eine "Amtsbezeichnung" nur führen kann, wer auch ein solches Amt besitzt - und das sind nun einmal wegen § 8 Abs. 3 BeamtStG und § 10 Abs. 3 BBG nur Beamte. Beste Grüße und bleiben sind unserer Blogreihe "trotzdem" weiter gewogen....
kommentiert am 28.08.2024 um 18:25:
Sehr geehrter Herr Dr. Maximilian Baßlsperger, steht es einem DO-Angestellten einer Berufsgenossenschaft zu, einen Amtstitel zu führen? Die Gesetze für Beamte finden auf diese ja Anwendung, im Ergebnis sind diese aber Angestellte. Danke im Voraus.
kommentiert am 09.02.2024 um 09:37:
Lieber Herr Holzinger! Zunächst vielen Dank für Ihr Intere4sse an den Veröffentlichungen in dieser Reihe des Rehm - Verlages. Im Angestelltenbereich gibt es meines Wissens keinen Anspruch auf Führung einer bestimmten Bezeichnung. Die Amtsbezeichnungen ergeben sich - wie im Blogbeitrag beschrieben - aus dem übertragenen statusrechtlichen Amt, Würde Ihre Partnerin die Bezeichnung "Sekretärin" führen, so müsste ihr wohl ein Amt übertragen worden sein und das setzt wiederum ein bestehendes Beamtenverhältnis voraus. Es geht auch darum, Verwechslungen zwischen Angestellten und Beamten für den Bürger auszuschlie0en. Im Übrigen kann ich Ihnen beiden nur raten, Ihre Verbeamtung immer wieder erneut zu beantragen, zumindest bei Lehrern sollte der Beamtenstatus wegen Art. 33 Abs. 4 GG die Regel sein. Forschen Sie hierzu gerne - gerade in dieser Blogreihe - weiter! Beispiel: "Müssen Lehrer Beamte sein?"
kommentiert am 08.02.2024 um 11:18:
Ich bin angestellter Lehrer an einer öffentlichen Schule, kein Beamter. Ich habe das 1. und 2. Staatsexamen und trage in allen offiziellen Schreiben der Schule die Bezeichnung "Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen". Meine Partnerin ist angestellte Archivarin in einer Staatlichen Behörde und trägt nur die Bezeichnung "Archivfachangestellte", obwohl sie Laufbahnbefähigung hat 2. QE hat und bei einer Verbeamtung "Archivsekretärin" wäre. Wie geht das zusammen? Könnte meine Partnerin auch auf die Bezeichnung "Archivsekretärin" bestehen, obwohl sie im Angestellteverhältnis ist? Wir leben in Bayern, falls das eine relevante Information ist.
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