Amtsbezeichnung und Dienstbezeichnungen
Liebe Leserin, lieber Leser,
das Führen einer entsprechenden Amtsbezeichnung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfG v. 29.6.1983 – 2 BvR 720/79 – BVerfGE 64, 323). Ihre Verleihung ist zunächst Teil des Ernennungsvorgangs, denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 BBG (Bundesbeamte) und § 8 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) muss in der Ernennungsurkunde die jeweilige Amtsbezeichnung enthalten sein.
1. Sinn und Zweck:
Der Amtsbezeichnung kommen gleich mehrere Funktionen zu:
a) Statusrechtlich:
Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird herkömmlich durch die Faktoren Amtsbezeichnung, Laufbahnzugehörigkeit und Besoldungsgruppe bestimmt.
b) Organisatorisch:
Über die Ämter im statusrechtlichen Sinne wird der Personalkörper des Dienstherrn und der jeweiligen Behörde organisatorisch strukturiert.
c) Außenwirkung:
Eine angemessene und aussagefähige Amtsbezeichnung muss die Einordnung des Beamten im Amtsgefüge für jedermann erkennen lassen.
d) Leistungsanerkennung:
Die Leistungsanerkennung durch eine höhere Amtsbezeichnung ist ein selbstständiges Motivationselement neben der höheren Besoldung.
Hinweis:
Dem durch die Amtsbezeichnung zum Ausdruck kommenden Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) entsprechen Amtsbezeichnungen nicht, wenn sie erhebliche qualitative Unterschiede der Vor- und Ausbildung nicht berücksichtigen.
Beispiel:
Die Amtsbezeichnung „Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen“ genügt nicht für solche Lehrkräfte, welche die Staatsprüfung für Gymnasiallehrer (früher: „Höhere Schulen“) abgeschlossen haben.
2. Geschlechtergerechte Amtsbezeichnung
Amtsbezeichnungen werden in männlicher und weiblicher Form geführt. Intersexuelle haben zumindest ein Wahlrecht (siehe dazu den Beitrag: Drittes Geschlecht und öffentlicher Dienst)
3. Grundamtsbezeichnungen und Funktionsbezeichnungen
Die Besoldungsgesetze des Bundes und der Länder haben im Interesse einer Straffung der Besoldungsordnung A für eine Vielzahl von Ämtern sog. Grundamtsbezeichnungen ausgewiesen (Oberinspektor, Regierungsrat etc.), die durch Zusätze ergänzt werden können.
Beispiel:
Amtmann (= Amtsbezeichnung): Justizamtmann (= Amtsbezeichnung mit Zusatz).
Von den Amtsbezeichnungen sind die Funktionsbezeichnungen zu unterscheiden Diese kennzeichnen nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne, sondern das Amt im konkret-funktionellen Sinne.
Beispiel:
Funktionsbezeichnungen sind z. B. Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter, Hilfsreferent, Referent.
Hinweis:
Funktionsbezeichnungen sind weder auf Beamte im statusrechtlichen Sinne noch überhaupt auf Beamte begrenzt. So können bestimmte Funktionen auch von Angestellten ausgeübt werden, soweit sie nicht dem Funktionsvorbehalt Art. 33 Abs. 4 GG unterliegen.
4. Schutz der Amtsbezeichnung
Der Dienstherr kann seinem Beamten, der eine ihm nicht zustehende Amtsbezeichnung führt, diese kraft seines Weisungsrechts durch Verwaltungsakt untersagen. Daneben ist gegebenenfalls eine disziplinäre Ahndung veranlasst.
Hinweis:
Es bietet sich daher an, im Verbot durch Verwaltungsakt bereits auf diese Möglichkeit bei weiteren Verstößen hinzuweisen.
Gegenüber einer nicht im Beamtenverhältnis stehenden Person besteht nur die Möglichkeit einer Leistungsklage auf Unterlassen zum Verwaltungsgericht.
Mittelbar kann dem unberechtigten Führen einer Amtsbezeichnung auch durch eine Strafanzeige begegnet werden. Der einschlägige Straftatbestand ist dabei § 132a StGB.
5. Führen der Amtsbezeichnung
a) Im Dienst
Ein Beamter hat das Recht darauf, sich im Dienst im Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen (dienstliche Schreiben, Verwaltungsakt und Ähnliches) der Amtsbezeichnung als Zusatz zum Namen zu bedienen. Der Dienstherr besitzt wiederum einen generellen Anspruch gegenüber dem Beamten, dass dieser durch aktives Handeln das Recht auf Führung der Amtsbezeichnung verwirklicht.
Hinweis:
Zu den zeitgemäßen Umgangsformen gehört aber auch, dass die Frage der Anrede mit der Amtsbezeichnung eine Frage des persönlichen Geschmacks geworden ist; es besteht daher auch kein Anspruch des Beamten auf Anrede mit seiner Amtsbezeichnung und zwar weder gegenüber dem Publikum noch gegenüber den anderen Beschäftigten der Behörde.
b) Außerhalb des Dienstes
Die Führung der Amtsbezeichnung außerhalb des Dienstes ist wiederum ein Recht des Beamten. Dieses Recht besteht auch bezüglich seines privaten Schriftverkehrs (BVerwG v. 10.3.1998 – 1 WB 70/97 – BVerwGE 113, 204).
Hinweis:
Bei einer Verwendung der Amtsbezeichnung im privaten Bereich ist es allerdings unerlässlich, dass das private Handeln des Beamten als solches auch tatsächlich erkennbar ist.
Beispiel:
Die Pflicht zu der gebotenen Mäßigung und Zurückhaltung (§ 60 Abs. 2 BBG/§ 33 Abs. 2 BeamtStG) gebietet etwa einem Beamten, eine klare Trennung zwischen seinem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf vorzunehmen (BVerwG v. 19.10.1987 – 2 C 73/86 –).
c) Ruhestand: „a.D.“
Einem Ruhestandsbeamten ist es durch § 86 Abs. 3 BBG und dem entsprechenden Landesrecht gestattet, mit Beginn des Ruhestandes die letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ und die mit dem Amt verbundenen Titel zu führen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Beispiel:
Es muss z. B. Beamten der Steuerverwaltung, die freiberuflich tätig werden wollen (Steuerberater), die Führung der (früheren) Amtsbezeichnung versagt werden (§ 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG).
Eine entsprechende Bestimmung findet sich im Übrigen weder im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) noch in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Beispiel:
Einem Rechtsanwalt, der früher als Beamter tätig war, ist es deshalb gestattet, seine frühere Amtsbezeichnung mit dem Ruhestandszusatz in der Öffentlichkeit zu führen (Anwaltsgericht Hamm v. 25.5.1999 – AR 10/98 – NJW-RR 2000, 793).
Versorgungsberechtigte Hinterbliebene haben keine Rechtsposition hinsichtlich der früheren Amtsbezeichnung der Person, aus der ihr Versorgungsanspruch abgeleitet wird.
Mit der Rücknahme der Ernennung (§ 14 BBG/§ 12 BeamtStG), dem Verlust der Beamtenrechte (§ 41 BBG/§ 24 BBG), der Entfernung aus dem Dienst (§ 30 Nr. 3 BBG/§ 21 Nr. 3 BeamtStG) und dem Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (§ 59 BeamtVG) endet auch das Recht auf Führung der Amts- oder Dienstbezeichnung.
6. Dienstbezeichnungen
Amtsbezeichnungen haben Beamte, die ein Amt im statusrechtlichen Sinne innehaben, also nicht Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Beamten auf Widerruf führen üblicherweise die Dienstbezeichnung „Anwärter“ und ab der Einstiegsebene der Besoldungsgruppe A 13 „Referendar“.
Hinweis:
Dienstbezeichnungen besitzen auch eine statusrechtliche Bedeutung, denn über die in ihr zum Ausdruck gekommene Laufbahnzugehörigkeit bestimmen sie den amtsähnlichen Status des Beamten auf Widerruf bzw. des Dienstanfängers.
Das Recht auf Führen einer Dienstbezeichnung folgt im Übrigen dem Recht auf Führen einer Amtsbezeichnung. Dies betrifft etwa die Verwendung im dienstlichen oder privaten Bereich ebenso wie die Beendigung bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (V.). Ein Zusatz „a.D.“ ist allerdings nicht vorgesehen.
7. Akademische Grade und Berufsbezeichnungen
Beamte unterliegen hinsichtlich der Führung von akademischen Graden keinen Beschränkungen; diese können ohne Weiteres neben der Amtsbezeichnung oder der Dienstbezeichnung geführt werden.
Ein Recht auf eine Anrede mit dem verliehenen akademischen Grad besteht für den Beamten aber weder aus Gründen der Fürsorge, noch fällt er unter das Recht der Führung einer Amtsbezeichnung.
Hinweis:
Ein Anspruch auf eine entsprechende Anrede mit akademischem Grad gebieten allenfalls Anstand und Höflichkeit, in rechtlicher Hinsicht besteht ein solches Recht allenfalls im Wege der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigten der Behörde.
Das Führen von allgemeinen Berufsbezeichnungen (Arzt, Ingenieur etc.) neben der Amtsbezeichnung ist dem Beamten ebenfalls erlaubt.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge
- Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
- Drittes Geschlecht und öffentlicher Dienst
- Der Funktionsvorbehalt im Beamtenrecht
Literaturhinweis:
-
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 1ff. zu Art. 76 BayBG

