Angestellte als Vorgesetzte und Dienstvorgesetzte von Beamten
Liebe Leserin, lieber Leser,
hoheitliche Aufgaben sind nach Art. 33 Abs. 4 GG grundsätzlich Beamten zu übertragen.1
Siehe dazu den Blogbeitrag: Der Funktionsvorbehalt im Beamtenrecht
Bei der Wahrnehmung von Dienstvorgesetztenaufgaben durch Nichtbeamte wird man aber wohl schon allein deshalb von einem Regel-/Ausnahmeverhältnis ausgehen müssen. Es gilt dabei folgender Grundsatz:
- Die Aufgaben des Dienstvorgesetzten sind von einem Beschäftigten wahrzunehmen, der sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (Beamten) befindet.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind aber sehr wohl denkbar.
Die Notwendigkeit von Ausnahmen zeigen sich nach Bundesrecht etwa bei den Nachfolgeunternehmen von Post und Bahn. Hier bestehen Regelungen für Bundesbeamte in Art. 143a GG und Art. 143b GG.
Aber auch im Landes- und Kommunalbereich wird vermehrt von der Möglichkeit der Zuweisung (§ 20 BeamtStG) zu privaten Unternehmen Gebrauch gemacht. Hierum geht es etwa bei der Umwandlung von Eigenbetrieben der Kommunen in Gesellschaften des Handelsrechts (Beispiel: Verkehrs-GmbH). Da diese Gesellschaften keine Dienstherreneigenschaft nach § 2 BeamtStG besitzen, verbleibt der Beamte mit seinem Status bei seinem bisherigen Dienstherrn, also der Gemeinde.
Für Weisungen und Anordnungen – also zur Wahrnehmung von Vorgesetztenaufgaben – gegenüber dem Beamten bei der Beschäftigungsbehörde können auch Angestellte zuständig sein. Dies gilt dann aber in gleicher Weise für private Unternehmen. Solche Maßnahmen betreffen allerdings nur interne Bereiche und sind damit keine beamtenrechtlichen Angelegenheiten mit Außenwirkung (Verwaltungsakte).
Es gilt jedoch auch hier ein Grundsatz:
- Die für den Dienstvorgesetzten erforderlichen Befugnisse (Disziplinarbefugnisse etc.) verbleiben „grundsätzlich“ beim Dienstherrn und damit beim Leiter der Stammbehörde.
„Grundsätzlich“ im Rechtssinn bedeutet immer, dass hiervon Ausnahmen bestehen. Dazu hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 2.Mai 2016 – 2 BvR 1137/14 – ZBR 2016, 306 = ZTR 2016, 484 einige wesentliche Aussagen getroffen: Das Gericht stellte hier fest, dass die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte keine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist. Da die von der Zuweisung betroffenen Beamten ihre Statusrechte behalten, sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen. Insbesondere zählt aber nach Ansicht des BVerfG die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch beamtete Dienstvorgesetzte nicht zum Kernbestand von Strukturprinzipien im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Dies sei auch für den Erhalt des Berufsbeamtentums als Institution so nicht erforderlich.
Die Möglichkeit, Nichtbeamte mit Dienstvorgesetztenbefugnissen zu betrauen, ist nicht generell verfassungswidrig. Ein Verbot der Übertragung von Dienstherrnaufgaben auf Angestellte verstößt nach dem BVerfG damit auch nicht generell gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG.
Aus dieser Entscheidung des BVerfG kann geschlossen werden, dass die Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten bei Zuweisungen nach § 20 BeamtStG auch im Landes- und Kommunalbereich zwar „grundsätzlich“ beim Dienstherrn verbleibt, dass aber andererseits Angestellte im Ausnahmefall sehr wohl zur Wahrnehmung solcher Aufgaben berechtigt sind.
Dies gilt einschränkend aber nur für solche Befugnisse, die zwar die persönliche Rechtsstellung des Beamten, nicht aber sein Statusrecht des Beamten unmittelbar berühren, wie etwa die Gewährung von Dienstbefreiung oder Urlaub.
Ergänzend muss noch Folgendes erwähnt werden: Da die Beamten der Länder und der Gemeinden bei der Zuweisung zu privaten Unternehmen weiterhin ihren Dienstherrn besitzen, wird man bei der Ausübung der Disziplinarbefugnisse wohl auch von der Alleinzuständigkeit des Dienstherrn – und nicht der Beschäftigungsstelle (Gesellschaft des privaten Rechts) – ausgehen müssen (siehe dazu insbesondere auch § 17 BDG).
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Dazu Weiß/Niedermaier/Summer, § 1 BeamtStG, Rn. 25 ff.
Lesen Sie dazu:
- Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 3 BayBG, Rn. 7a und 9a
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:

