Liebe Leserinnen, liebe Leser,
bei Versetzungen aus persönlichen Gründen sind folgende Punkte wesentlich:
1. Zu unterscheidende Fallgruppen
Wie bei jeder Versetzung sind auch bei einer Versetzung auf Antrag verschiedene Fälle zu unterscheiden:
2. Besondere Voraussetzungen
Eine Versetzung auf Antrag des Beamten/der Beamtin kommt selbst bei schwerwiegenden sozialen Gründen nur in Betracht, wenn von den Antragstellern einige allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden. Dabei handelt es sich um folgende Punkte:
a) Freie Stelle
Zunächst haben sich Versetzungen an den finanziellen Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt zu orientieren. Auch Versetzungen stehen unter dem Gebot der sparsamen Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln. Voraussetzung für eine Versetzung auf Antrag des Beamten/der Beamtin ist deshalb zunächst – wie beispielsweise das OVG Koblenz1 ausführt – in jedem Fall, dass eine entsprechende Planstelle bei der aufnehmenden Behörde frei und besetzbar ist. Ohne diese Voraussetzung entspricht ein Arbeitsplatzwechsel nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Wird eine begehrte Versetzung mangels Planstelle abgelehnt, verletzt diese negative Entscheidung grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Beamten/der Beamtin. Aus diesem Grunde wäre ein formeller Rechtsbehelf bereits nicht zulässig. Eine Versetzung, die aus sozialen Gründen gleichwohl ohne eine freie Stelle verfügt würde, wäre rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam.
b) Versetzung in ein „niedrigeres Amt“
Dabei können Fälle auftreten, in welchen bei der neuen Dienststelle kein gleichwertiges, aber ein in einer niedrigeren Besoldungsgruppe ausgewiesenes Amt im statusrechtlichen Sinn besetzbar ist.2 In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass die freie Stelle nicht dem Amt im statusrechtlichen Sinn, das der Beamte/die Beamtin bisher innehat, entsprechen muss. Entsprechend einer Rückernennung3 ist auch eine Versetzung in ein niedrigeres Amt denkbar, wenn etwa wegen der Vorteile, die sich aus einer heimatnahen Beschäftigung ergeben, ein entsprechendes Interesse des Beamten/der Beamtin hieran besteht.
c) Schaffung einer Planstelle?
Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 30.10.20084 zur Rückkehr aus der familienpolitischen Teilzeit entschieden, dass die Feststellung, ob haushaltsrechtliche Belange als dienstliche Belange dem Antrag eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, nicht unabhängig von den Umständen getroffen werden kann, die eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten/die Beamtin unzumutbar erscheinen lassen. Das BVerwG hat hier die Verpflichtung des Dienstherrn zur Schaffung einer Planstelle für den Beamten für zulässig erachtet. Bei der Entscheidung über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung kommt den familiären Verhältnissen des Beamten nach dieser Entscheidung des Gerichts besonderes Gewicht zu. Gleiches kann aber für besonders gelagerte Ausnahmefälle auch für eine Versetzung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen gelten, wenn diese Versetzung zu einer anderen Behörde desselben Dienstherrn beabsichtigt ist.
d) Laufbahnbefähigung
Die Versetzung ist dabei in jedem Fall nur zulässig, wenn der Beamte die Laufbahnbefähigung (vgl. § 7 BLV und das entsprechende Landesrecht) für das neue Amt besitzt oder im Zusammenhang mit der Versetzung zuerkannt bekommt. Die im Einzelfall erforderliche Laufbahnbefähigung bestimmt sich dabei ausschließlich nach dem Laufbahnrecht des aufnehmenden Dienstherrn.
Auch nach der früheren Laufbahnforme5 (Laufbahn = Laufbahngruppe + Fachrichtung) war der Wechsel in eine andere Fachrichtung durch eine Versetzung möglich. Diese Grundaussage besitzt auch nach der Neuordnung der Laufbahnen und der Einführung einer Leistungslaufbahn in einigen Bundesländern weiterhin Geltung.6 Besitzt der Beamte/die Beamtin die Befähigung für das zu besetzende Amt nicht, bestimmt sich deren möglicher – nachträglicher – Erwerb nach dem jeweiligen Landes- bzw. Bundesrecht. Hierbei bestehen nach der Föderalismusreform und deren Folgen wesentliche Unterschiede in den bundes- und landesrechtlichen Laufbahnbestimmungen. Im Allgemeinen ist dabei ein Wechsel in eine gleichwertige oder entsprechende Laufbahn im Wege des horizontalen Laufbahnwechsels7 möglich, wenn der Weg dafür nach den einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften im Bereich der aufnehmenden Behörde offensteht. Dies ergibt sich im Bundesrecht je nach Laufbahngruppe (einfacher – mittlerer – gehobener – höherer Dienst) etwa gemäß § 18 ff. BLV.8
Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ohne originäre oder anerkannte Laufbahnbefähigung ist nur möglich, wenn er/sie als „anderer Bewerber“ (vgl. § 22 BLV und das entsprechende Laufbahnrecht der Länder) anerkannt wird.9
Für einige Laufbahnen wie den Polizeivollzugs-, Justizvollzugs- und Feuerwehrdienst gelten dabei besondere Regeln. In laufbahnrechtlicher Hinsicht ist zum Beispiel in Bayern Art. 9 Abs. 3 LlbG von besonderer Bedeutung.10 Diese Vorschrift ergänzt die Bestimmungen des Art. 128 BayBG und des § 26 BeamtStG über die Versetzung von Polizeivollzugsbeamten, die wegen fehlender Polizeidiensttauglichkeit nicht mehr in ihrem Verwaltungsbereich verwendet werden können. Nach Art. 9 Abs. 3 LlbG erwerben Polizeivollzugsbeamte, die wegen fehlender Polizeidiensttauglichkeit nach Art. 48 Abs. 2, Art. 128 Abs. 3 BayBG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 BeamtStG in die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ übernommen werden sollen, die Qualifikation für diese neue Fachlaufbahn bereits durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit. Die Unterweisung und Erprobung orientieren sich dabei als „verkürzte Zusatzausbildung“11 an den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsebene (Laufbahngruppe) der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen und zwar in dem Bereich und dem fachlichen Schwerpunkt, in dem der Beamte später eingesetzt werden soll.
e) Stellenausschreibung und Anforderungsprofil
Nach § 8 BBG und den entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze sind zu besetzende Stellen grundsätzlich auszuschreiben. Dabei muss die offene Stelle auch im Wege der Versetzung vergeben werden können. Grundsätzlich steht es aber dem Dienstherrn frei, den Bewerberkreis zu bestimmen. So ist es zulässig, frei werdende Stellen nur für Angehörige der jeweiligen Dienststelle auszuschreiben und zu besetzen.12 Erfolgt dagegen eine allgemeine Ausschreibung, so ist der Dienstherr daran gebunden und kann den Kreis der Bewerber später nicht mehr einseitig auf Dienststellenangehörige beschränken.13 Bei einer lediglich internen Stellenausschreibung kommt eine Versetzung damit nicht in Frage.
Im Übrigen sind bei Stellenausschreibungen, die die Grundlage für eine qualifikationsbezogene Auswahl für bestimmte Stellen bilden sollen, regelmäßig auch Angaben zum Anforderungsprofil enthalten, wenn das spezielle Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle vom allgemeinen Anforderungsprofil der Laufbahn abweicht.14 Sofern in einer Stellenausschreibung ein bestimmtes Anforderungsprofil zugrunde gelegt wurde, ist der Dienstherr für das Auswahlverfahren an dieses Anforderungsprofil gebunden.15 Stellt der Beamte/die Beamtin einen Antrag auf eine entsprechend ausgeschriebene Stelle, so kommt eine Versetzung nur in Frage, wenn er/sie diese Anforderungen erfüllt. Nur in diesem Fall kann ein Bewerber ausgewählt und können seine sozialen Gründe berücksichtigt werden.
In den folgenden Beiträgen werden hierzu weitere Probleme erörtert. Insbesondere wird dabei den entscheidenden Fragen der richtigen Ermessensausübung und der richtigen Antragstellung nachgegangen.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 OVG Koblenz v. 29.11.1999, Az.: 2 B 12099/99, ZBR 2001, 221.
2 Ist dagegen ein höheres Amt besetzbar, so stehen haushaltsrechtliche Überlegungen der Versetzung nicht entgegen. Die Versetzung ist dabei aber von der Beförderung zu trennen, denn die Auswahlentscheidung hat sich wegen § 9 BeamtStG bzw. § 9 BBG ausnahmslos am Leistungsprinzip zu orientieren.
3 Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, § 8 BeamtStG, Rn. 9.
4 Az.: 2 C 48/07, BVerwGE 132, 243 = PersV 2009, 192 = ZBR 2009, 169.
5 Baßlsperger, ZBR 1994, 111ff.
6 Zu der Tatsache, dass auch nach Einführung der Leistungslaufbahn die frühere Formel weiter gilt, vgl. etwa Hilg/Baßlsperger, ZBR 2015, 145 / 149.
7 Horizontaler Laufbahnwechsel bedeutet Wechsel der Fachrichtung, mit einem vertikalen Laufbahnwechsel wird dagegen der Wechsel der Laufbahngruppe im Wege des Aufstiegs bezeichnet, vgl. dazu etwa BVerwG v. 30.01. 2014, Az.: 1 WB 1/13.
8 Die Regelungen der Laufbahnverordnungen der Länder sind hier höchst unterschiedlich.
9 Was in der Praxis allerdings eine selten vorkommende Ausnahme für den Fall darstellt, dass keine Laufbahnbewerber vorhanden sind.
10 Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 9 LlbG, Rn. 27 ff.
11 Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 9 LlbG, Rn. 30.
12 Dem Dienstherrn steht hierzu ein weiter Ermessensspielraum zu, vgl. BVerfG v. 28.2.2007 – 2 BvR 2494.6, ZBR 2008, 94/95.
13 Hoffmann, Rechtssichere Personalauswahl in der öffentlichen Verwaltung, S. 43 m.w.N.
14 Günther, ZBR 1987, 321/331.
15 BVerwG v. 16.8.2001, Az.: 2 A 3/00, BVerwGE 115, 58 = PersV 2002, 21ff.
Lesen Sie dazu die weiteren Beiträge:
Zur Versetzung wird empfohlen:
Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 15 BeamtStG, Rn. 1 ff.
Burkholz in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 15 BeamtStG Rn. 1 ff. und
Kathke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 15 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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