rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Antrag auf Versetzung aus sozialen Gründen – Teil IV: Richtige Antragstellung

91 Bewertungen

In dem vierten und letzten Beitrag zu diesem Problemkreis steht die Frage der richtigen Antragstellung im Vordergrund. Hierzu sollen den Lesern entsprechende Hinweise gegeben werden, denn die Versetzung auf Antrag aus persönlichen Gründen ist als mitwirkungspflichtiger Verwaltungsakt an eine ordnungsgemäße Antragstellung gebunden.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

wird ein Versetzungsantrag auf das Vorliegen sozialer Gründe gestützt, so gewinnt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG / § 45 BeamtStG) eine besondere Bedeutung. Zwar besteht eine Ermessensreduzierung des Dienstherrn und im Umkehrschluss ein Rechtsanspruch auf Versetzung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Nimmt der Dienstherr die ihm obliegende Fürsorgepflicht ernst, so wird er aber auch ohne einen solchen Rechtsanspruch des Beamten/der Beamtin darauf bedacht sein, einem entsprechenden Versetzungsantrag aus sozialen Gründen zu entsprechen. 

1. Ziel des Antrags

Der Antrag auf Versetzung enthält das Ziel, dass die Beamtin/der Beamte von dem bisherigen Amt entbunden werden möchte, verbunden mit dem Ziel der Übertragung eines neuen Amts bei einer anderen Dienststelle. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist vom Beamten frei wählbar, der Antrag kann damit jederzeit gestellt werden. Er kann auf einen bestimmten Zeitpunkt des Arbeitsplatzwechsels gerichtet sein. Ist dies nicht der Fall, so muss die für die Entscheidung über die beantragte Versetzung zuständige Behörde davon ausgehen, dass der Arbeitsplatzwechsel zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen soll.

2. Inhalt des Antrags

Der Versetzungsantrag ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Er muss deshalb hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Der Antrag stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für die keine Form vorgeschrieben ist1, die aber zweckmäßigerweise schriftlich abgefasst werden sollte. Bei der Antragstellung sollte der Beamte/die Beamtin Folgendes beachten:

  • Der Antrag muss aus sich heraus klar und eindeutig sein und darf nicht an Vorbehalte oder Bedingungen usw. geknüpft werden.2

  • Dabei ist es in der Regel erforderlich, dass die neue Dienststelle im Antrag enthalten ist. Dies gilt sowohl für Anträge auf eine dienstherrnübergreifende Versetzung, als auch für einen Antrag auf Versetzung zu einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn.

  • Es genügt aber ausnahmsweise auch ein Antrag auf Versetzung „zu einer heimatnahen Behörde“ insbesondere dann, wenn der Dienstherr mehr als nur eine Dienststelle in der Nähe des Heimatortes des Beamten/der Beamtin betreibt. Sind mehrere Behörden vorhanden, so ist der Antrag so auszulegen, dass eine Versetzung an die der Heimat am nächsten liegende Behörde, hilfsweise aber auch an eine andere Behörde, die ebenfalls näher am (zukünftigen) Lebensmittelpunkt liegt, gewünscht wird.

  • Ist der Dienststellenwechsel mit einem Laufbahnwechsel (in Bayern ein Wechsel innerhalb oder außerhalb der Fachlaufbahn) nach § 8 BLV (oder dem entsprechenden Laufbahnrecht des einzelnen Bundeslandes) verbunden, so ist die neue Behörde zu benennen. Gleiches gilt für einen Antrag auf eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder in den Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde.

  • Die den Versetzungsantrag stützenden sozialen Gründe sind darzulegen und glaubhaft zu machen. Dafür ist es erforderlich, dem Antrag entsprechende Belege beizufügen. Dazu gehören etwa ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Person, die Vorlage des Familienstammbuches (falls der Verwandtschaftsgrad nicht bereits bekannt ist). Auch bei einer potentiellen Gesundheitsgefährdung am vorhandenen Arbeitsplatz ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

  • Da auch eine Versetzung in ein niedrigeres Amt denkbar ist, muss das Einverständnis des Beamten/der Beamtin an einer solchen statusmäßigen Veränderung im Antrag zum Ausdruck kommen.

  • Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten ist der Nachweis des Grades der Behinderung durch die Vorlage der entsprechenden Dokumente (Schwerbehindertenausweis; Bescheid über die Gleichstellung) dann erforderlich, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft oder die Gleichstellung nicht bereits in die Personalakte aufgenommen wurde. Eine generelle Verpflichtung zur Offenlegung der Schwerbehinderteneigenschaft oder der der Feststellung des GdB zugrundeliegenden Behinderung besteht nicht.

Genügt ein Versetzungsantrag nicht den angeführten Voraussetzungen, so ist der Dienstherr – ebenfalls aus Gründen der Fürsorge – gehalten, durch Rückfragen für eine entsprechende Ergänzung zu sorgen.

3. Kein Ausschluss bei Verpflichtungserklärung

Wichtig erscheint an dieser Stelle folgender Hinweis: Hat der Beamte/die Beamtin bei seiner/iherer erstmaligen Ernennung (Einstellung) eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, künftig keinen Versetzungsantrag zu stellen (ohne die er/sie nicht eingestellt worden wäre), so hindert dies spätere Versetzungsanträge gleichwohl nicht.3 Man wird davon ausgehen müssen, dass der Beamte/die Beamtin schon aus fürsorgerechtlichen Gründen nicht von vorneherein auf eine sachgerechte Ermessensausübung verzichten kann.4 Der Dienstherr ist vielmehr verpflichtet, soziale Gesichtspunkte auch bei entsprechenden Erklärungen in seine Entscheidung über die Versetzung einfließen zu lassen. Allerdings wird der Beamte/die Beamtin sich entgegenhalten lassen müssen, dass die sozialen Belange nicht das gleiche Gewicht gegenüber anderen sachgerechten Überlegungen haben können, wie bei einem Fehlen einer derartigen Verpflichtungserklärung.

4. Rücknahme des Antrags

Bis zum Wirksamwerden der Versetzungsverfügung (Bekanntgabe bzw. Zustellung der Entscheidung) kann der Beamte/die Beamtin seinen/ihren Antrag ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Andererseits wird eine wirksam getroffene positive Entscheidung des Dienstherrn über den Versetzungsantrag nicht etwa dadurch rechtswidrig, dass der Beamte/die Beamtin seinen/ihren Antrag nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zurücknimmt. Die Versetzung berührt sowohl die Rechte und Pflichten des Beamten/der Beamtin als auch die Rechte und Pflichten des Dienstherrn. Mit der äußeren Wirksamkeit der Entscheidung durch Bekanntgabe des begünstigenden Verwaltungsaktes ist der Dienstherr daran gebunden und muss, soweit erforderlich, entsprechende personelle oder organisatorische Maßnahmen treffen, damit die anfallenden Arbeiten in dem jeweiligen Bereich weiterhin ordnungsgemäß erledigt werden können. Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn der Beamte/die Beamtin nach der seinem/ihrem Antrag entsprechenden Entscheidung des Dienstherrn immer noch die Möglichkeit hätte, sich einseitig von dem Antrag zu lösen, mit der Wirkung, dass durch die Rücknahme des Antrags der rechtmäßig ausgesprochenen Entscheidung nachträglich die Grundlage entzogen würde.5 Dies gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr tatsächlich bereits personelle Vorkehrungen für die Nachfolge getroffen hat oder nicht.

Damit ist diese aus vier Einzelbeiträgen bestehende Reihe zur Versetzung aus sozialen Gründen auf entsprechende Anträge der Beamten und Beamtinnen abgeschlossen und es bleibt zu hoffen, dass damit eine Hilfestellung für die große Zahl der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegeben werden konnte, die oft lange Zeit auf eine Versetzung zu einer heimatnahen Dienststelle warten müssen.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Lemhöfer in Plog/Wiedow u. a. § 28 BBG 2009 Rn. 40; Kathke in Schütz/Maiwald § 25 LBG NW Rn. 89; Baßlsperger in Weiß/ Niedermaier/Summer Art. 48 BayBG Rn. 31.
2 v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 15 BeamtStG, Rn. 21.
3 Kathke in Schütz/Maiwald § 25 LBG NW Rn. 96
4 BayVGH v. 3.6.2008, Az.: 3 B 06.2325, ZBR 2009, 310
5 So zum Urlaubsantrag BVerwG vom 15.5.1997, BVerwGE 104, 375 = ZBR 1998, 401; die gegen die Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.


Lesen Sie dazu die weiteren Beiträge:


Zur Versetzung wird empfohlen:

  • Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 15 BeamtStG, Rn. 1 ff.

  • Hoffmann, in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 15 BeamtStG Rn. 1 ff. und

  • Kathke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 15 BeamtStG, Rn. 1 ff.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 13.02.2018 um 17:18:
Vielen Dank für diese informativen Beiträge. Bei der Versetzung in ein niedrigeres Amt stellt sich mir allerdings die Frage, wie es sich damit verhält wenn man z.B. einen Versetzungsantrag aus dem Einstiegsamt höherer Dienst stellt. Mit einer Einstellung in einem niedrigeren Amt ist dann ja nicht nur eine statusmäßige Veränderung verknüpft, sondern auch ein negativer/rückgewandter Laufbahnwechsel. wäre dies beamtenrechtlich überhaupt möglich und zulässig. Und wie sieht es in diesem Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit aus? immerhin handelt es sich - nach spontaner Einschätzung - dann um eine doppelte negative Auswirkung.
banner-beamtenrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
SX_LOGIN_LAYER