Aufstieg von Beamten im Norden Deutschlands
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Beamte des Einstiegsamtes 2 der Laufbahngruppe 1 können sich in Schleswig-Holstein für ein Amt des Einstiegsamtes 1 der Laufbahngruppe 2 auf drei verschiedene Arten qualifizieren:
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Im Rahmen des „Regelaufstiegs“ (§ 25 ALVO S-H), der bereits nach einer Dienstzeit von nur fünf Jahren nach Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (= Ablauf der Probezeit) und Erreichen des ersten Beförderungsamts (A 7) begonnen werden kann.
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Durch einen „Schnellaufstieg“ (§ 26 ALVO S-H). Diese Art des Aufstiegs setzt ein qualifiziertes Ergebnis bei der Laufbahnprüfung („besser als befriedigend“) voraus und kann innerhalb von mindestens einem und höchstens drei Jahren nach Ablegung der Laufbahnprüfung begonnen werden.
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Beim sog. „Bewährungsaufstieg“ (§ 27 ALVO S-H) können Beamte, die ihre Laufbahn (bzw. Laufbahngruppe) bereits durchlaufen und eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren erfüllt haben, bei entsprechenden Leistungen zum Aufstieg zugelassen werden. Eine Einführung und eine Prüfung sind dabei nicht vorgesehen. Die Aufstiegsbeamten müssen allerdings drei Jahre lang Aufgaben der Laufbahngruppe 2 selbstständig wahrnehmen und sich hierbei bewähren. Sie müssen außerdem in dieser Zeitspanne mindestens 400 Stunden an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Die oberste Dienstbehörde stellt dann die Bewährung für die neue Laufbahn fest.
Das Aufstiegsverfahren ist in den sog. „Norddeutschen Küstenländern“ im Übrigen nicht einheitlich geregelt.
Bremen kennt etwa neben dem mit einer Aufstiegsprüfung endenden „Regelaufstieg“ (§ 25 BremLVO) außerdem noch die Formen des zweigegliederten „abgeschichteten Aufstiegs“ (§ 26 BremLVO). Hiernach erfolgt im ersten Teil die praktische und fachtheoretische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn zunächst bis zur Besoldungsgruppe A 11 (eingeschränkte Laufbahnbefähigung). In einem zweiten Teil erfährt der Aufstiegsbeamte eine wissenschaftlich orientierte Ausbildung in Form eines einjährigen Ausbildungslehrganges. Dieser schließt mit einer Prüfung ab, mit deren Bestehen der Beamte die Befähigung für die 2. Qualifikationsebene erwirbt. Daneben existiert ein sog. „Praxisaufstieg“ (§ 27 BremLVO), der dem bisher bei Bund und Ländern bekannten Verwendungsaufstieg entspricht und bei welchem der Beamte höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen kann.
In Hamburg erfolgt nach § 8 Abs. 3 HmbLVO für die zum Aufstieg zugelassenen Beamten eine Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn, deren Dauer und Inhalt die jeweilige oberste Dienstbehörde festlegt. Diese Einführung schließt im Regelfall mit einer Aufstiegsprüfung ab, wobei es sich auch um die sonst für Regelbewerber übliche Laufbahnprüfung handeln kann. Nach § 8 Abs. 4 HmbLVO kann der erfolgreiche Abschluss der Einführung allgemein oder im Einzelfall auch anders als durch eine solche Prüfung erfolgen. In diesen Fällen stellt die oberste Dienstbehörde den erfolgreichen Abschluss der Einführung fest.
Ich denke:
Unabhängig davon, ob man die Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) und die darin enthaltenen neuen Zuständigkeitsregelungen befürwortet oder nicht1 – die Beamten müssen sich an die neuen Gegebenheiten anpassen.
Wie bereits in dem Blog-Beitrag: „Kommen Sie nach Bayern – Ihr Titel ist schon da!“ dargestellt wurde, kann sich der Wechsel des Dienstherrn im Einzelfall nicht nur beim Aufstieg durchaus positiv auswirken.
Voraussetzung ist natürlich, dass man die Rechtslage in dem jeweiligen Bundesland auch tatsächlich kennt.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Lesen Sie dazu den Blog-Beitrag: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

