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Bayerische Staatsregierung verwendet nach wie vor die alte Laufbahngruppenbezeichnungen

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Seit über dreieinhalb Jahren ist das „neue“ Leistungslaufbahngesetz in Kraft. Damit sollte eigentlich das Laufbahngruppenprinzip in Bayern abgeschafft werden. Weit gefehlt: Selbst die Staatsregierung verwendet in einer Verordnung vom 22.7.20141 die alten Bezeichnungen „mittlerer“ und „gehobener Dienst“.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

wie bereits in dem Beitrag Bayern: Einführung einer „Leistungslaufbahn" mit vier Qualifikationsebenen dargestellt wurde, sollte in Bayern eine einheitliche Leistungslaufbahn eingeführt und die alten Bezeichnungen einfacher – mittlerer – gehobener – und höherer Dienst abgeschafft werden. An die Stelle des „Aufstiegsverfahren“ sollten die Institute „Regelaufstieg“ und „Modulare Qualifikation“ treten.

In seiner „Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung“ vom Juli 2014 wird etwa in § 1 Ziffer 103 aber wie bisher der „Aufstieg vom mittleren in den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst“ geregelt und die dazu seit vielen Jahren bestehenden (und bewährten) Regelungen lediglich um die neue Bezeichnung des Innenministeriums (jetzt Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) ergänzt. Auch in den Ziffer 130 mit 132 werden Regelungen zum „mittleren“, „gehobenen“ und „höheren“ Bibliotheksdienst getroffen und in Ziffer 136 ist vom „höheren“ Beratungsdienst- und Fachschuldienst in den Bereichen Agrarwirtschaft und Hauswirtschaft die Rede. Das setzt sich fort beim „gehobenen“ und „höheren“ Forstdienst (Ziffer 138), in der Zulassungsordnung für den „mittleren“, „gehobenen“ und „höheren“ technischen Gewerbeaufsichtsdienst (Ziffer 141) oder in der ZAPO für den gehobenen Vollzugsverwaltungsdienst (Ziffer 111)

Ich denke:
Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich!

Wie bereits in dem Beitrag: Höherer Dienst oder Vierte Qualifikationsebene? erläutert wurde, sollte man hier tolerant sein und auch die alten Laufbahngruppenbezeichnungen weiter neben den „Qualifikationsebenen“ verwenden können. Dies gilt auch deshalb, weil sich – mit Ausnahme der Einführung der „Modularen Qualifizierung“ – im Grunde nichts Wesentliches geändert hat, wie dies bereits der Staats- und Beamtenrechtsfachmann Prof. Matthias Pechstein zum bayerischen Leistungslaufbahngesetz sehr anschaulich ausgeführt hat, wenn er schreibt, es handele sich dabei um nichts anderes als um „Neuen Wein in alten Schläuchen“.2

Man kann durchaus die innerhalb der neuen Leistungslaufbahn bestehenden vier Qualifikationsebenen, wie in der Praxis sowieso nach wie vor üblich, weiterhin mit einfacher – mittlerer – gehobener und höherer Dienst bezeichnen.

Diese Bezeichnungen haben sich über Jahrzehnte bewährt. Sie können außerdem problemlos auch in Zusammenhang mit der durch Art. 5 Abs. 1 LlbG geschaffenen Leistungslaufbahn verwendet werden.

Außerdem gilt:
Was der bayerischen Staatsregierung „Recht“ ist, kann den Bürgern und den Beamten doch nur billig sein!

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
________________________________
1 GVBl. S. 286 ff.; vgl. § 1 Nr. 103 der Verordnung zur Änderung des Laufbahnrechts.
2 Pechstein, ZBR 2009, S. 20 ff.

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