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Beamter – oder doch lieber Hartz IV?

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Lohnt es sich eigentlich noch, im öffentlichen Dienst tätig zu sein, wenn man in einer Großstadt wie München wohnt? In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Hartz IV-Empfänger aufgrund der zusätzlichen Leistungen gerade in Großstädten finanziell besser gestellt werden als Beamte. Dieser Frage ist Carolin Wirth1 nachgegangen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

dass zwei vollkommen unterschiedliche Personengruppen mit dem gleichen Vorurteil („faul sein“) zu kämpfen haben, weckte u.a. das Interesse der Diplomandin an o.g. Thema. Im Rahmen der Arbeit wurden die Einkommensverhältnisse der Beamten und der Hartz IV-Empfänger in der Großstadt München2 von Carolin Wirth näher beleuchtet. Hier das aufgrund zahlreicher Einzelermittlungen3 festgestellte Endergebnis.4 

Tabelle_Besoldung.jpg
Der Vergleich der Einkommensverhältnisse ergibt, dass sowohl die Beamten der zweiten Qualifikationsebene, als auch die Beamten der dritten Qualifikationsebene zwar finanziell besser gestellt sind als Leistungsempfänger nach dem SGB II. Dennoch wirkt gerade der Einkommensvergleich der Familien auf den ersten Blick eher schockierend.

Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Besoldungsleistungen der Beamten aufgrund von „Erfahrungsstufen“ erhöhen und die Beamten durch Pensionsansprüche abgesichert werden, während hingegen Hartz IV-Empfänger durch ihren Leistungsbezug keine Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und diese auch im Alter weiterhin auf Fürsorgeleistungen des Staates (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII) angewiesen sind.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Carolin Wirth ist Beamtin auf Widerruf bei der DRV Bayern Nord. Die Veröffentlichung Ihrer Ergebnisse geschieht mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis.
2 Die Besoldungsleistungen ergeben sich aus den für bayerische Beamte einschlägigen Vorschriften des BayBesG.
3 Die detaillierten Berechnungsgrundlagen zu dieser  Untersuchung liegen vor. Sie können auf Wunsch an interessierte Leser übermittelt werden. Dabei wurde die sog. „Ballungsraumzulage“ ebenso berücksichtigt, wie etwa Miet- und Mietnebenkosten, Zulagen, Familienzuschläge, Erfahrungsstufen usw.
4 Wobei es sich lediglich um Durchschnittswerte jüngerer Beamter aufgrund der im Jahr 2015 zustehenden Geldleistungen handelt. Näheres ergibt sich aus der Gesamtuntersuchung.


Hinweise:

1. Die exakten Berechnungsgrundlagen der Untersuchung liegen vor. Sie können auf Wunsch an interessierte Leser übermittelt werden.

2. Zu der hier behandelten Problematik siehe die Beiträge:


Der nächste Beitrag in dieser „Montagsreihe“ des HJR- Verlages zum Beamtenrecht  erscheint nach den Sommerferien am 5. September 2016.

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2 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 08.08.2016 um 20:33:
Die Tabelle ist das Ergebnis zahlreicher Einzelermittlungen. Nur mir scheint sie wenig aussagekräftig. Der*ie Beamte*in wird entsprechend einer Besoldungsgruppe besoldet. Seine/Ihre konkrete Besoldung für sich und ggf. seine/ihre Familienmitglieder/Lebenspartner*in/Ehepartner*in muss dem Alimentationsprinzip genügen, wozu der Abstand von Hartz IV gehört. Eine Zusammenfassung zu 2. QE und 3. QE - was immer damit gemeint sein mag - hilft also bei der Bewertung der Rechtsfrage amtsangemessene Alimentation nichts. Hoffentlich ist die Arbeit von Frau Wirth selbst so detailliert, dass ihr Aufwand nicht vergeblich war.
kommentiert am 27.07.2016 um 09:02:
Da wird sich so mancher für Hartz IV entscheiden, weil er dann morgens weiterschlafen kann und man fragt sich: Ist unser Sozialsystem für "Faule" nicht geradezu ideal?
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