Beamter – oder doch lieber Hartz IV?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
dass zwei vollkommen unterschiedliche Personengruppen mit dem gleichen Vorurteil („faul sein“) zu kämpfen haben, weckte u.a. das Interesse der Diplomandin an o.g. Thema. Im Rahmen der Arbeit wurden die Einkommensverhältnisse der Beamten und der Hartz IV-Empfänger in der Großstadt München2 von Carolin Wirth näher beleuchtet. Hier das aufgrund zahlreicher Einzelermittlungen3 festgestellte Endergebnis.4
Der Vergleich der Einkommensverhältnisse ergibt, dass sowohl die Beamten der zweiten Qualifikationsebene, als auch die Beamten der dritten Qualifikationsebene zwar finanziell besser gestellt sind als Leistungsempfänger nach dem SGB II. Dennoch wirkt gerade der Einkommensvergleich der Familien auf den ersten Blick eher schockierend.
Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Besoldungsleistungen der Beamten aufgrund von „Erfahrungsstufen“ erhöhen und die Beamten durch Pensionsansprüche abgesichert werden, während hingegen Hartz IV-Empfänger durch ihren Leistungsbezug keine Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und diese auch im Alter weiterhin auf Fürsorgeleistungen des Staates (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII) angewiesen sind.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Carolin Wirth ist Beamtin auf Widerruf bei der DRV Bayern Nord. Die Veröffentlichung Ihrer Ergebnisse geschieht mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis.
2 Die Besoldungsleistungen ergeben sich aus den für bayerische Beamte einschlägigen Vorschriften des BayBesG.
3 Die detaillierten Berechnungsgrundlagen zu dieser Untersuchung liegen vor. Sie können auf Wunsch an interessierte Leser übermittelt werden. Dabei wurde die sog. „Ballungsraumzulage“ ebenso berücksichtigt, wie etwa Miet- und Mietnebenkosten, Zulagen, Familienzuschläge, Erfahrungsstufen usw.
4 Wobei es sich lediglich um Durchschnittswerte jüngerer Beamter aufgrund der im Jahr 2015 zustehenden Geldleistungen handelt. Näheres ergibt sich aus der Gesamtuntersuchung.
Hinweise:
1. Die exakten Berechnungsgrundlagen der Untersuchung liegen vor. Sie können auf Wunsch an interessierte Leser übermittelt werden.
2. Zu der hier behandelten Problematik siehe die Beiträge:
Der nächste Beitrag in dieser „Montagsreihe“ des HJR- Verlages zum Beamtenrecht erscheint nach den Sommerferien am 5. September 2016.

