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Beleidigungen durch Politiker und Disziplinarrecht der Beamten

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Im Streit über die Gesundheitspolitik attackierte die FDP die CSU immer heftiger: "Die CSU ist als Wildsau aufgetreten, sie hat sich nur destruktiv gezeigt", sagte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium, Daniel Bahr, gegenüber der Presse. Die CSU konterte, die FDP sei eine „Gurkentruppe".

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

schon in früheren Zeiten waren verbale Attacken unter der Gürtellinie in der Politik an der Tagesordnung. Eine Auswahl2:

„Christliche Dreckschleuder“
Joschka Fischer (Grüne) zu Walter Althammer (CSU), 1983

„Rotzjunge“
Hermann Scheer (SPD) zu Volker Rühe (CDU), 1983

„Mit Verlaub, Herr Präsident, Sie sind ein Arschloch.“
Joschka Fischer (Grüne) zu Bundestagsvizepräsident Richard Stücklen (CSU), 1984

„Sie verkörpern Dick und Doof in einer Person.“
Karsten Voigt (SPD) zu Martin Bangemann (FDP), 1986

„Wild gewordener Gartenzwerg“
Ottmar Schreiner (SPD) über Hansheinz Hauser (CDU), 1990

„Brennstabpolitische Sprecherin der Bundesregierung“
Joschka Fischer (Grüne) zu Angela Merkel (CDU), 1995

„Zuhälter“
Michael Glos (CSU) zu Joschka Fischer (Grüne), 2004

„Geistiges Eintopfgericht“
Herbert Wehner (SPD) über Georg Kliesing (CDU), 1956

Herbert Wehner bezeichnete außerdem seinen CDU – Kollegen Wohlrabe als „Übelkrähe“ und Helmut Kohl als „Flegel“

Was dem Politiker verbal Recht zu sein scheint, das ist dem Beamten aber dienstrechtlich noch lange nicht billig.

So fordert das Beamtenrecht von den Staatsdienern ausdrücklich eine „Zurückhaltung“ bei seiner politischen Betätigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) und ein Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, das der Beamtenberuf erfordert (§ 34 Satz 2 BeamtStG). Dies gilt innerhalb und außerhalb seiner amtlichen Tätigkeit.

Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen muss der Beamte mit disziplinarrechtlichen Reaktionen des Dienstherrn rechnen, die bis zur Entfernung aus dem Dienst führen können. (siehe hierzu auch den Blog-Beitrag: „Vorsicht beim Immobilienkauf“).

Vom Beamten wird gefordert, dass er „die allgemein üblichen Formen der Höflichkeit“ wahrt3 und das ist für Beamte – auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung – eine Selbstverständlichkeit!

Fest steht:
Wären Politiker Beamte - und würden bei ihnen die gleichen Anforderungen an Anstand, Benehmen und Umgangsformen gestellt, wie bei den Staatsdienern – so würde so mancher Abgeordnete aus dem Dienst zu entfernen sein!

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

______________________________

1 https://www.pnp.de/nachrichten/artikel.php?cid=29-28336750&Ressort=pol&Ausgabe=a&RessLang=&BNR=0
„Gurkentruppe“ gegen „Wildsau“: Schrille Töne im Gesundheitsstreit
2 http://www.welt.de/politik/deutschland/article7957025/CSU-und-FDP-Das-Niveau-der-Beleidigungen-sinkt.html
3 Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Kommentar zum Bayerischen Beamtenrecht Rn. 180 zu § 34 BeamtStG. 

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