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Beurteilung II: Der Inhalt der dienstlichen Beurteilung

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Die dienstliche Beurteilung bildet die wesentliche Grundlage für die Karriere des Beamten. Während es in dem Beitrag der vergangenen Woche um die verschiedenen Arten einer solchen dienstlichen Beurteilung ging, soll in Folgenden der Inhalt der verschiedenen Beurteilungsarten näher dargestellt werden.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

dienstliche Beurteilungen stehen wegen der ihnen immanenten Subjektivität häufig in der Kritik der Beamten und der Personalvertretungen (lesen Sie dazu: Leistungsgerechte Bezahlung und Beurteilung?).Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass zwar auch Arbeitnehmer, Soldaten und Richter dienstlich beurteilt werden.

Ausgangspunkt des gesamten Beurteilungswesens im öffentlichen Dienst bildet allerdings das Beamtenrecht.

Auch hinsichtlich des Beurteilungsinhalts sind zu unterscheiden:

  • Periodische Beurteilung (§ 48 Abs. 1, Erste Alternative BLV),

  • Anlassbeurteilung (§ 48 Abs. 1. Zweite Alternative BLV),

  • Probezeitbeurteilung (§ 28 Abs. 4 BLV: „Einschätzung“),

  • Einschätzung während der Probezeit; Feststellung der Bewährung (§ 28 Abs. 4 BLV); für die landesrechtliche Probezeitbeurteilung vgl. etwa in Bayern Art. 55 LlbG.

Siehe dazu bereits: Beurteilung I: Die Arten der dienstlichen Beurteilung

a) Periodische Beurteilung (= Regelbeurteilung)

Mit der periodischen Beurteilung werden Eignung und Leistung des Beamten in einem regelmäßigen Turnus (mindestens drei Jahre, vgl. § 48 Abs. 1 BLV) festgestellt, wobei in der Regel ein bestimmter Beurteilungsstichtag von der obersten Dienstbehörde bestimmt wird. Dies dient nach dem BVerwG der Gewährleistung einer höchstmöglichen Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen. Der periodischen Beurteilung unterliegen dabei nur Beamte, die bereits in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis übernommen worden sind.

  • In der periodischen Beurteilung sind regelmäßig zu beurteilen1:
  1. die fachliche Leistung anhand der Kriterien:
    Quantität, Qualität, Serviceorientierung gegenüber dem Bürger, Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten und soweit Beamte und Beamtinnen Führungsaufgaben wahrnehmen, der Führungserfolg,

  2. die Eignung anhand der Kriterien:
    Auffassungsgabe, Einsatzbereitschaft, geistige Beweglichkeit, Entscheidungsfreude und (ggf.) Führungspotential,

  3. die Befähigung anhand der Kriterien:
    Fachkenntnisse, mündliche Ausdrucksfähigkeit, schriftliche Ausdrucksfähigkeit und zielorientiertes Verhandlungsgeschick.
  • Die periodische Beurteilung schließt jeweils mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung ab. Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei der Verwendungseignung auch eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen.
  • Schließlich ist darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte oder die Beamtin in Betracht kommt und welche Einschränkungen gegebenenfalls bestehen.
  • In der periodischen Beurteilung ist schließlich eine entsprechende Feststellung aufzunehmen, wenn der Beamte oder die Beamtin für Weiterqualifizierungsmaßnahmen zum Zweck eines beruflichen Aufstiegs (vertikaler Laufbahnwechsel) in Frage kommt2.

b) Anlassbeurteilung (= Zwischenbeurteilung)

Die Anlass- oder Zwischenbeurteilung ergeht, wenn es die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse in einem konkreten Einzelfall (z. B. bei einer Versetzung, der Beurlaubung des Beamten oder sonstiger Freistellung vom Dienst) erfordern (§ 48 Abs. 1., zweite Alternative BLV). Ein persönlicher Anlass ist dabei gegeben, wenn der Beamte zum Zweck seiner Bewerbung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn einen aktuellen Leistungsnachweis seiner bisherigen Behörde benötigt.

Der Inhalt der Anlassbeurteilung entspricht dabei demjenigen der periodischen Beurteilung (oben a).

Grund: Die Anlassbeurteilung tritt in den genannten Sonderfällen an die Stelle der „Regelbeurteilung“.

Wichtig:
Die Abweichung von der (ursprünglichen) Gesamtnote in der periodischen Beurteilung muss nachvollziehbar sein, was bei einer Abweichung von mehreren Notenstufen in aller Regel nicht der Fall sein kann.

Da die Anlassbeurteilung gegenüber der Regelbeurteilung eine geringere Sicherheit für einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab bildet, darf diese Art der Beurteilung die Feststellungen und Bewertungen in einer Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln, nicht aber auf eine völlig neue Basis stellen.

c) Probezeitbeurteilung

Die Probezeit dauert bei Bundesbeamten regelmäßig drei Jahre (§ 28 Abs. 1 BLV). Anschließend erfolgt bei einer entsprechenden Bewährung die Ernennung zum Lebenszeitbeamten und der damit verbundenen gesicherten Rechtsstellung (Anspruch auf Versorgung, Schutz vor Entlassung etc.).

In der Probezeitbeurteilung werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zum Ende seiner Probezeit festgestellt (§ 28 Abs. 4 Satz 1 BLV)3.

Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden (§ 28 Abs. 5 BLV und das jeweilige Landesrecht).

Anderenfalls erfolgt eine Entlassung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG).

d) Einschätzung während der Probezeit

Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit ist jedoch bereits eine Einschätzung des Probezeitbeamten durch eine erstmalige Beurteilung vorzunehmen (§ 28 Abs. 4 BLV4), um evtl. bestehende Mängel zu erkennen oder – nach Landesrecht – eine Verkürzung der Probezeit vorzunehmen (vgl. etwa Art. 36 Abs. 1 LlbG in Bayern). Hier liegt also eine besondere Leistungsbewertung vor, welche hinsichtlich ihrer Wirkung (Übernahme in eine Lebenszeitbeamtenverhältnis) der eigentlichen Probezeitbeurteilung entspricht und schon deshalb für die weitere „Karriere“ des Beamten entscheidend sein kann (Beförderungszeiten, schnellere Verwendbarkeit auf höher bewerteten Dienstposten etc.).

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Die Kriterien folgen dem bayerischen Recht, vgl. Art. 58 LlbG.
2 In Bayern: die Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung.
3 Leppek in Lemhöfer/Leppek, Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 28 BLV. Anm. 2
4 Leppek in Lemhöfer/Leppek, Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 28 BLV. Anm. 2


Lesen Sie dazu:

Baßlsperger PersR 2017, Heft 3, S. 12 ff. sowie
Beurteilung I: Die Arten der dienstlichen Beurteilung


Siehe auch:

  • Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 54 LlbG, Rn. 1 ff.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 59 HBG, Rn. 1 ff.

  • Leppek in Lemhöfer/Leppek, Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 28 BLV. Anm.

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