BVerfG: Entfernung aus dem Dienst auch einfacher und schneller möglich
Liebe Leserin, lieber Leser,
die Entfernung aus dem Dienst stellt für den Lebenszeitbeamten nicht nur die schwerste Disziplinarmaßnahme dar, sie führt auch zu der Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 10 BDG ist im Anhang zu diesem Beitrag abgedruckt).
Soll gegen den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vom Dienstherrn gegen ihn eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben (vgl. § 34 Abs. 1 BDG und das entsprechende Landesdisziplinarrecht – Ausnahme Baden–Württemberg). Das zuständige Disziplinargericht entscheidet dann durch ein rechtsgestaltendes Disziplinarurteil, entfernt den Beamten aus dem Dienst und erklärt das Beamtenverhältnis damit auch für beendet.
Bisher galt, dass die starke Rechtsstellung des Beamten auf Lebenszeit, die auf dem hergebrachten Grundsatz des Lebenszeitprinzips aufbaut, in jedem Fall eine gerichtliche Entscheidung über diese Art der Beendigung des Rechtsverhältnisses erfordert1. Ein solcher Grundsatz existiert jedoch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.1.2020 nicht (Az.: 2 BvR 2055/16 – vgl. BVerfGE 152, 345). Das Lebenszeitprinzip erfordert danach keinen Richtervorbehalt für Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis, wenn ein effektiver nachgelagerter Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sichergestellt ist. Nach dem BVerfG besteht auch kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium (z.B. Gemeinderat) zu überantworten ist.
Aus dieser Entscheidung kann also abgeleitet werden, dass der Dienstvorgesetzte durch einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt die Entfernung aus dem Dienst verfügen kann. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes benötigt er dafür jedoch eine entsprechende Befugnisnorm. Diese ist bisher lediglich im LDG BW enthalten (vgl. §§ 31 und 38 LDG BW). In allen anderen Ländern und beim Bund ist nach wie vor das alte – umständliche – Verfahren über die Disziplinarklage vorgeschrieben. Die jeweiligen Gesetzgeber können und sollten auch nach der hier vertretenen Ansicht ihre disziplinarischen Verfahrensbestimmungen dieser vom BVerfG als verfassungskonform eingestuften Möglichkeit anpassen.
Dies hätte insbesondere den Vorteil, dass die Disziplinargerichte dann nicht mehr tätig werden müssten, wenn der belastende Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, weil der Betroffene entweder keinen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt oder auf einen solchen wirksam verzichtet hat. Die Initiative zu einer gerichtlichen Klärung ginge dann auch nicht mehr vom Dienstherrn, sondern vom Beamten aus. Im Übrigen wird – falls eine entsprechende Befugnisnorm besteht – nur die Erstentscheidung auf die Exekutive (den Dienstvorgesetzten) übertragen, die Letztentscheidung verbleibt dagegen nach den Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG bei den Gerichten.
Fazit:
Der vom Land Baden-Württemberg beschrittene Weg erscheint in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft: Zum einen bedeutet er eine Verwaltungsvereinfachung und eine Beschleunigung des Verfahrens. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen sich der Betroffene nicht durch einen förmlichen Rechtsbehelf gegen die Maßnahme des Dienstherrn zur Wehr setzt. Zum anderen darf nicht unerwähnt bleiben, dass die erleichterte und schnellere Möglichkeit, das öffentlich – rechtliche Dienstverhältnis in besonderen Fällen zu beenden in der Öffentlichkeit eher akzeptiert wird, als das umständliche und in der Regel langwierige Verfahren über eine Disziplinarklage und ein Disziplinarurteil.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, § 1 BeamtStG, Rn. 52.
§ 10 BDG lautet:
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
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Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, § 22 BeamtStG, Rn. 11 ff. sowie § 1 BeamtStG, Rn. 49 ff;
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, vor §§ 1 und 2 LBG NRW, Rn. 55;
v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 34 BeamtStG, Rn. 1 ff sowie § 3 BeamtStG, Rn. 97

