Liebe Leserin, lieber Leser,
Ende März 2020 ordnete der Dienstvorgesetzte einer Berliner Beamtin an, dass sie bis zum 17.04.2020 Dienst im Home-Office leisten muss. Er begründete seine Weisung damit, dass diese aus Fürsorgegründen geboten sei, weil die Beamtin, die das 60. Lebensjahr bereits überschritten hatte, aufgrund ihres Alters einem erhöhten Erkrankungsrisiko bei der Corona-Pandemie ausgesetzt sei. Ihr wurde aufgegeben, sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung zu halten und ihre Dienstleistung im Übrigen in häuslicher Bearbeitung zu erbringen.
Hiergegen erhob die Beamtin einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung des Home-Office. Die mit der Personalvertretung abgeschlossene Dienstvereinbarung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne.
Bei diesem Fall ergeben sich Fragen, die im Folgenden einer Lösung zugeführt werden sollen:
1. Besteht eine Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung?
Das Beamtenrecht enthält die erforderliche Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG/§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Beamte sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Um eine dienstliche Anordnung handelt es sich deshalb, weil der Dienstvorgesetzte hierdurch nicht nur seiner Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG/§ 78 BBG erfüllte, sondern auch seine Verpflichtung gegenüber den anderen Behördenangehörigen und den Besuchern der Behörde, diese einer möglichst geringen Ansteckungsgefahr auszusetzen.
2. Ist die Tätigkeit im Home-Office amtsangemessen?
Jeder Beamte hat einen Rechtsanspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung, also auf eine Tätigkeit, die seinem Beamtenstatus entspricht (Näheres dazu vgl. Baßlsperger, ZBR 2017 S. 1 ff.).
Beispiel: Einem Verwaltungsdirektor dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die üblicherweise von einem Verwaltungssekretär ausgeübt werden.
Dieser Anspruch wird in dem beschriebenen Fall aber nicht tangiert, weil durch die Anordnung lediglich der Ort der Dienstleistung und nicht deren Art verändert wird. Deshalb kann nicht von einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion ausgegangen werden. Ein anderes Ergebnis liegt auch dann nicht vor, wenn ein Beamter zuhause nicht über die erforderliche Technik, wie zum Beispiel einen Arbeitsrechner verfügen sollte. Etwas anderes ergäbe sich nur bei einem längeren häuslichen Einsatz, weil dann der Dienstherr für eine ordnungsgemäße Ausstattung mit den erforderlichen Arbeitsmitteln sorgen muss (Siehe dazu den Beitrag: Corona und Beamtenrecht)
3. Steht die getroffene Dienstvereinbarung der Anordnung entgegen?
Bereits in dem Beitrag Corona: Ausstieg auf Ratenwurde dargelegt, dass der Dienststellenleiter – und damit der Dienstvorgesetzte – bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelungen treffen kann bzw. muss.
Fazit:
Das VG Berlin hat die einzig richtige Entscheidung getroffen.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Literaturhinweise:
Zum Weisungsrecht:
Zu den vorläufigen Regelungen in Zusammenhang mit dem Personalvertretungsrecht:
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
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