Das politische Mandat als Selbstbedienungsladen – ein Lösungsvorschlag
Liebe Leserin, lieber Leser,
ob Verwandten- oder Amigo-Affäre, ob Diätenerhöhung, ob Maskenskandal oder selbst genehmigte Dienstreisen, Politiker besitzen mittlerweile den Ruf von „Selbstbedienern“, die ihre erheblichen finanziellen Vorteile erst durch das ihnen übertragene politische Amt und dann auch noch zum Nachteil von uns Bürgern erlangen. Und dann stieg die Zahl der Mandatsträger durch Überhangmandate auch noch ständig bis ins schier uferlose an, wobei ein Ende nicht abzusehen ist ….
Die Selbstbedienung, die unseren Abgeordneten vorgeworfen wird, erstreckt sich also nicht nur auf die ständige und von dem ganz überwiegenden Teil der Wähler als maßlos eingestufte „Anpassung“ ihrer Diäten und Aufwandsentschädigungen, die sie sich selbst über alle Parteigrenzen hinweg immer wieder zukommen lassen, sie erstreckt sich gerade auch auf die Vielzahl ihrer Nebentätigkeiten und die dabei erzielten finanziellen Gewinne.
Siehe dazu etwa den Beitrag: Nüßlein und Löbel oder: „Melde gehorsamst, ich bin so blöd!“
Dabei wäre es so einfach, den Ruf der Politiker in dem letztgenannten Punkt wenigstens etwas wiederherzustellen! Man bräuchte für die Abgeordneten nur die Regeln festzulegen, die nach § 99 BBG und den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen allgemein für den Beamtenbereich gelten:
Das Nebentätigkeitsrecht der Parlamentarier würde dann etwa folgendermaßen lauten:
Nebentätigkeiten von Abgeordneten
(1) Genehmigungspflicht
Abgeordnete bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung des Bundestagspräsidiums.
Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
- gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
- Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) Versagungsgründe
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit öffentliche Belange beeinträchtigt werden können. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit:
-
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Mandatsträger nicht mehr gewährleistet werden kann,
-
die Abgeordneten in einen Widerstreit mit den Mandatspflichten bringen kann,
-
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Abgeordneten beeinflussen kann,
-
dem Ansehen des Parlaments abträglich sein kann.
(3) Versagungsgrund nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 (Versagungsgrund) gilt in der Regel dann als erfüllt,
-
wenn sich die Nebentätigkeit nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit die Ausübung eines Zweitberufs darstellt.
-
wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet.
-
wenn der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent der Diäten des Abgeordneten übersteigt.
Eine solche Ausgestaltung des Nebentätigkeitsrechts auf Bundes – und Landesebene sollte schon deshalb selbstverständlich sein, weil der „Dienst am Volk“ – und nicht die Erzielung von Nebeneinkünften – bei Parlamentariern das oberste Ziel sein müsste.
Aber eine derart sinnvolle Regelung wird wohl bei unseren „Volksvertretern“ in Bund und Ländern schon deswegen niemals eingeführt, weil sie ja schließlich selbst darüber entscheiden dürften („müssten“).
Fazit:
Und wieder einmal gilt: „Quod licet Jovi, non licet Bovi!“
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Literaturhinweis:
Zur Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten im Beamtenrecht siehe
- Weiß / Niedermaier / Summer: Art. 81 BayBG, Rn. 50ff.
- v. Roetteken/Rothländer, § 73 HBG, Rn. 131ff.
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:

