Der Dreißigjährige Krieg im Beamtenrecht
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
es ist nicht bekannt, ob dieser Lehramtsbewerber für Geschichte seine Prüfung letztendlich bestanden hat. Dabei dürfte in diesem speziellen Fall aber wohl nicht nur die Befähigung im Fach „Geschichte“ etwas zweifelhaft sein, auch für das Fach Mathematik scheint die Eignung des konkreten Prüflings allenfalls nur mit gewissen Einschränkungen und unter Zurückstellung größerer Bedenken vorzuliegen. Generell gilt: Mit der hier beschriebenen Prüfungsfrage wird die Eignung für eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe festgestellt.
Dabei ist wichtig:
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Die Ernennung von Beamten erfolgt gemäß dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
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Lehrer müssen – um geeignet zu sein – gerade hinsichtlich ihrer eigenen Bildung Vorbildcharakter aufweisen.
Ich denke:
Wenn durch die verschiedenen neuen laufbahnrechtlichen Systeme sog. „Soft Skills“ immer mehr an Bedeutung gewinnen, dann besteht die Gefahr, dass das eigentliche Grundwissen – auch im Lehrerbereich – für die Qualifikation eines Beamten zurücktritt und ganz andere – vermeintlich wichtige – Kompetenzen den beruflichen Erfolg bestimmen.
Insofern sei an dieser Stelle nochmals auf den Beitrag Lothar Matthäus wird Ministerialrat in Bayern verwiesen.
Herzlich
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zu den Begriffen Eignung – Befähigung – fachliche Leistung wird empfohlen:
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Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 5 Rn. 1 - 13
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, § 9 BeamtStG, Rn. 33 ff

