Liebe Leserinnen, liebe Leser,
jeden Freitag findet auf einem kleinen Teil des Stadtplatzes der Kreisstadt Mühldorf am Inn ein Wochenmarkt statt. Aus diesem Grunde werden einige der sonst gebührenpflichtigen Parkplätze für die Zeit von 7 Uhr bis 12 Uhr durch eindeutig erkennbare Halteverbotsschilder für die Stände der Händler freigehalten. Da nicht immer alle Parkplätze benötigt werden, bleiben regelmäßig einige der unter das Halteverbot fallenden Parkplätze frei. Am Freitag, den 7. Juni 2013, um 11.25 Uhr – also kurz vor Ende des Marktes – erschien ein Polizeieinsatzfahrzeug und die Beamten verteilten wegen des verbotenen Parkens im Halteverbot eine Reihe von „Strafzetteln“.
Dieses Vorgehen der Polizei wird wohl von so manchem Bürger als „willkürlich“ eingestuft und es wird der Vorwurf laut, dass die Polizei sicher andere Aufgaben hätte, als für eine gar nicht erforderliche Ordnung zu sorgen:
Eines steht jedenfalls fest:
Die Polizei hätte eindeutig nicht tätig werden müssen!
Grund: Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten handelt die Ordnungsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 OWiG nach dem Opportunitätsprinzip.
Das bedeutet:
Es besteht im Bereich der Ordnungswidrigkeiten keine Verpflichtung der Verfolgungsbehörde, ein Bußgeldverfahren einzuleiten oder ein eingeleitetes Verfahren fortzuführen. Anders verhält es sich bei Straftaten, weil dort das sogenannte Legalitätsprinzip gilt. Das Ordnungswidrigkeitsrecht stellt dagegen die Entscheidung, ob ein Verfahren eingeleitet wird, in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde.
Ich denke:
Die Verfolgungsbehörde kann dabei nicht nur bei einer unklaren Sach- oder Rechtslage von einer Verfolgung Abstand nehmen, vielmehr muss der „mündige Polizeibeamte“ auch dafür sorgen, dass der Bürger nicht durch sinnlose Regelungen belastet wird.
Das Einschreiten der Polizei hat sich stets am Zweck der jeweiligen Regelung auszurichten.
Allerdings sollte man in dem eingangs beschriebenen Fall nicht vergessen:
1. Es darf nicht immer von Einzelfällen auf die gesamte Institution oder die Gesamtheit der Polizeibeamten geschlossen werden.
2. Auch Polizeibeamte sind verpflichtet, die dienstlichen Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.
An dieser Stelle sei aber ausdrücklich auf die Beiträge verwiesen:
„Schildbürgerstreiche“ aus Brüssel: „Amtscourage“ ist gefragt“
“Ich hab' hier bloß ein Amt und keine Meinung!“
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
§ 47 Absatz 1 OwiG lautet:
"Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie das Verfahren einstellen.“
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1 Einige Beispile: http://brdakut.wordpress.com/2013/03/09/deutschlanddein-freund-und-helfer-polizei-und-justiz-in-der-kleptokratie/
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