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Die Haftung des Beamten I

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Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hierzu besteht eine Reihe von Problemen, die im Folgenden einer Lösung zugeführt werden sollen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

mit den Beiträgen

Haftung bei Amtspflichtverletzung – Teil I und Haftung bei Amtspflichtverletzung – Teil II

wurde die Frage erörtert, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr für die Fehler seiner Beamten einzustehen hat. Nunmehr geht es um das Problem, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen der Beamte für solche Fehler gegenüber seinem Dienstherrn zur Haftung verpflichtet ist.

1. Allgemeines

Rechtsgrundlagen des Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn gegen den Beamten sind § 48 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) und  § 75 BBG (Bundesbeamte).

Diese Bestimmungen regeln ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Dieses Schuldverhältnis ist auf einen Vermögensausgleich zwischen Dienstherrn und Beamten zur Kompensierung eines Vermögensschadens des Dienstherrn gerichtet. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen seinen Beamten wird auch als Anspruch im Innenverhältnis bezeichnet. 

Beispiel:
Hat der Beamte einem Dritten, etwa einem Bürger, einen Schaden zugefügt, so haftet der Dienstherr dem Bürger gegenüber im Außenverhältnis ggf.  nach den Grundsätzen der  Amtshaftung. Der Dienstherr kann  im Innenverhältnis  vom Beamten Regress verlangen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Beispiel:
Hat der Beamte seinem Dienstherrn unmittelbar einen Schaden zugefügt z.B. durch die Beschädigung  von dienstlich benutzten Gegenständen, so haftet er ihm gegenüber ebenfalls nach § 48 BeamtStG/§ 75 BBG.

Hinweis:
Neben § 48 BeamtStG/§ 75 BBG können andere Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Rechts für einen Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen seinen Beamten aus einer Verletzung einer Pflicht aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommen (BVerwG v. 20.4.1977, Az.:  VI C 7.74).

2. Prüfungsschema

Bei der Frage der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn gegen seinen Beamten sind folgende Punkte zu prüfen:

  • Beamteneigenschaft

  • Pflichtverletzung 

  • Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung

  • Schuldfähigkeit

  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

  • Eintritt eines Schadens beim Dienstherrn

  • Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Die einzelnen Prüfungspunkte werden in der kommenden Woche in dem Beitrag Die Haftung des Beamten II noch näher erläutert.

3. Geltendmachung

Als Mittel zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn gegen den Beamten kommen in Betracht:

a) Leistungsbescheid

Lesen Sie dazu die Beiträge:

b) Leistungsklage des Dienstherrn gegen den Beamten zum Verwaltungsgericht (vgl. § 54 Abs. 1 BeamtStG und § 126 Abs. 1 BBG) und

c) Aufrechnung gegen Besoldungsansprüche und andere geeignete Ansprüche.

4. Personalvertretung

Der Personalrat hat nach § 76 Abs. 2 Nr. 9 BPersVG und dem entsprechenden Personalvertretungsrecht der Länder bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beamten mitzubestimmen.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Der Beitrag wird fortgesetzt. Lesen Sie dazu in der kommenden Woche:
Die Haftung des Beamten II


Lesen Sie dazu auch:

  • Weiß/Niedermaier/Summer: § 48 BeamtStG, Rn. 1 ff.

  • v. Roetteken/Rothländer, § 48 BeamtStG, Rn. 1 ff.

  • Schütz/Maiwald, § 48 BeamtStG, Rn. 1 ff.

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