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Dienstliche Beurteilung schwerbehinderter Beamter

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Ob ein Fragerecht des Dienstherrn nach einer Behinderung im Rahmen oder im Vorfeld eines Einstellungsgespräches besteht, wurde in dem Beitrag der vergangenen Woche mit dem Titel: Einstellungsgespräch: Frage nach Behinderung zulässig? behandelt. Nunmehr geht es darum, was der Dienstherr bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter zu berücksichtigen hat.

Liebe Leserin, lieber Leser,

bei der Beurteilung der Leistungen, die Voraussetzungen für das Vorwärtskommen des Beamten sind, muss gerade auch die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit, welche aufgrund einer konkreten Behinderung besteht, berücksichtigt werden.1 Es geht hier vornehmlich darum, einen zielgerichteten Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen zu schaffen.2 Diese Berücksichtigungpflicht betrifft alle Fälle der Beurteilung.3 Gleiches gilt für die in die periodische Beurteilung aufzunehmende Feststellung, ob der Beamte oder die Beamtin für einen Aufstieg in Betracht kommt.

Diese Berücksichtigungspflicht wird vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend interpretiert, dass nur eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderleistung zu berücksichtigen ist, in qualitativer Hinsicht sind dagegen auch an schwerbehinderte Beamte die für alle Beamten geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.4 Dieser Entscheidung ist zuzustimmen, da bei Einbeziehung qualitativer Mängel das Leistungsprinzip in einer Weise eingeschränkt wäre, die seine Zweckrationalität in Frage stellen und zu einer Benachteiligung nicht behinderter Beamter führen würde. Die Kritik von Schnellenbach5 an der Entscheidung überzeugt nicht.

Hat die Behinderung also Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit, ist dem Beamten dasjenige Gesamturteil zuzuerkennen, das er erhalten würde, wenn seine Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre.6

Dabei hat jede periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Auch insofern ist für schwerbehinderte Beamte ein großzügiger Maßstab anzulegen. Von einer Nichteignung darf deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn auch bei einer wohlwollenden Prüfung unüberwindbare behinderungsbedingte Einschränkungen hinsichtlich einer dienstlichen Verwendung bestehen. Dieses negative Ergebnis muss dann aber in der Beurteilung besonders begründet werden.

Ein Verstoß gegen die Pflichten des Dienstherrn zur Prävention nach § 167 SGB IX bewirkt in der Regel nicht die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung.7 Etwas anderes kann sich allerdings bei Probezeitbeurteilungen ergeben, da sich hieran die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG/§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG anschließen kann.8

Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme über die Eignung eines Beamten sind keine Entscheidungen i. S. des § 178 Abs. 2 SGB IX, bei denen die Schwerbehindertenvertretung zu hören wäre.9 Vor jeder Beurteilung hat der in der Gremiumsbesprechung als Berichterstatter tätig werdende Vorgesetzte aber nach Bundesrecht nicht nur mit dem Schwerbehinderten, sondern auch mit der zuständigen Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers über den Umfang der Schwerbehinderung und die Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit ein Gespräch zu führen.10 Ein Rechtsanspruch der Schwerbehindertenvertretung, eine Auskunft über die Beurteilungsgrundlagen zu erhalten, besteht nicht.11

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Vgl. dazu Art. 21 Rn. 14 ff. LlbG und Ziff. 9 der Teilhaberichtlinien in Bayern.
2 Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 21 LlbG, Rn. 14.
3 Diese Grundsätze gelten auch für die Leistungseinschätzung nach der Hälfte der Probezeit (vgl. für Bayern Art. 55 LlbG), siehe dazu auch Kathke, RiA 2013, 97/101 und 102.
4 Urteil v. 25.2.1988, BVerwGE 79, 86/87 f. = BayVBl. 1988, 604 = Buchholz 232.1, § 40 BLV Nr. 11 = DÖD 1988, 168 = DÖV 1988, 599 = ZBR 1988, 219.
5 PersV 1988, 472 f.
6 Man wird hierbei schon wegen des für diese Entscheidung notwendigen Vergleiches mit anderen Beurteilungen von einem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn ausgehen können.
7 OVG Saarlouis v. 23.8.2006, Az.: 1 Q 25/06 – juris.
8 OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 9.10.2003, Az.: 2 M 105/03 – juris
9 BVerwG vom 14.12.1990, ZBR 1991, 145; a. A. VG Berlin vom 29.8.1991, DRiZ 1993, 319 f.
10 Vgl. Abschnitt 6 der Fürsorgerichtlinie.
11 Erhebt der schwerbehinderte Beamte Einwendungen gegen die Beurteilung und hat die Schwerbehindertenvertretung eine Stellungnahme zu dieser Beurteilung abgegeben oder Einwendungen erhoben, so ist deren Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung vorzulegen, vgl.: Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 99 BayBG, Rn. 96.


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