Evaluierung des Leistungslaufbahngesetzes: Auch Gesetzgeber machen Fehler
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
nur wer arbeitet macht Fehler. Anders ausgedrückt: Wer nicht arbeitet kann auch keine Fehler machen. Der bayerische Gesetzgeber hat beim Erlass des Leistungslaufbahngesetzes in besonders kurzer Zeit besonders viel wertvolle Arbeit geleistet. Es ist also nur allzu verständlich, wenn es hier einige Ungereimtheiten bei einzelnen Formulierungen gab bzw. gibt, die aber auch nicht völlig unerwähnt bleiben dürfen, zumal die bayerische Staatsregierung jetzt zum Ende des Jahres 2012 aufgrund des Art. 69 LlbG das vorliegende Gesetz und seine Auswirkungen evaluiert.
Einige „Ungereimtheiten“ wurden etwa im Jahr 2011 in § 26 des Gesetzes zur Anpassung an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern1 und im Jahr 2012 (etwas versteckt) in §10 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2012)2 bereits endgültig bereinigt:
- In der ursprünglichen Fassung des Art. 15 Abs. 2 Satz 5 LlbG wurde etwa hinsichtlich der Definition des Angehörigenbegriffes auf Art. 3 Abs. 2 LlbG verwiesen. Tatsächlich war und ist die entsprechende Regelung aber in Art. 2 Abs. 3 LlbG enthalten. Dieser für jeden Leser offensichtliche redaktionelle Fehler wurde – etwas versteckt – durch § 10 des Finanzausgleichgesetzes3 korrigiert.
- Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG lautete in seiner ursprünglichen Fassung: „Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 setzt den Erwerb der Qualifikation für die entsprechende Qualifikationsebene nach Art. 7 und 8 oder erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der modularen Qualifizierung nach Art. 20 voraus.“ Der Qualifikationserwerb war aber von Anfang an in Art. 6 LlbG geregelt. Durch § 10 Nr. 4 Buchstabe b des Finanzausgleichsgesetzes4 wurde auch dieses Missverständnis bereinigt. An die Stelle der Art. 7 und 8 LlbG trat also nun auch im Gesetzestext des Art. 17 Abs. 6 LlbG jetzt die zutreffende Vorschrift des Art. 6 LlbG.
Mit § 26 des Gesetzes zur Anpassung an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 20.12.20115, wurden auch noch folgende weitere Ungereimtheiten bereinigt:
- Art. 14 Abs. 1 LlbG lautete ursprünglich: (1) 1 Die Einstellung ist nur in dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt zulässig. 2 Die oberste Dienstbehörde kann von Satz 1 Ausnahmen im Einzelfall zulassen; in einer Gruppe von Fällen bedarf es der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 3 Eine Ausnahme nach Satz 1 ist dann zulässig, wenn der Bewerber oder die Bewerberin für das zu übertragende Amt geeignet erscheint, durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine den Anforderungen entsprechende Erfahrung erworben hat und an der Gewinnung ein dienstliches Interesse besteht.“
Durch § 26 des Gesetzes zur Anpassung an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern erfolgte jetzt in Satz 3 eine Richtigstellung: Anstelle der Verweisung auf Satz 1 wird nun richtigerweise auf Satz 2 verwiesen. -
In § 26 Nr. 3 Buchstabe b), Buchstabe aa) des Gesetzes zur Anpassung an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern erfolgte eine weitere „Klarstellung“: In der ursprünglichen Fassung des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG wurde auf Art. 58 Abs. 5 Buchstabe a) verwiesen. Es gab aber von Anfang an keinen „Buchstaben a“, sondern nur eine Art. 58 Abs. 5 „Nr.1“ LlbG. Auch dieser leicht zu erkennende aber auch leicht vermeidbare redaktionelle Fehler war für jeden Anwender deutlich.6
Ich denke:
Auch die bei der Abfassung von Gesetzen beteiligten Beamten sind nur Menschen – und Menschen machen nun einmal Fehler.
Schließlich hatten auch andere am Gesetzgebungsverfahren beteiligte kompetente Stellen – wie zum Beispiel die Mitglieder des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften – diese „Ungereimtheiten“ nicht bemerkt!
Für den „kleinen Beamten vor Ort“ ist es zumindest tröstlich, wenn auch einmal den Ministerialbeamten – trotz der ihnen nur mehr im Freistaat Bayern immer noch bezahlten Ministerialzulage – und selbst den Landtagsabgeordneten solche „kleinen“ Fehler passieren.
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 GVBl S. 689.
2 GVBl 2012, 117.
3 GVBl 2012, 117.
4 GVBl 2012, 117.
5 GVBl 2011, 689.
6 Wegen der weiteren Ergänzungen des LlbG siehe die angegebenen Fundstellen GVBl 2011, S.689 und GVBl 2012, S. 117.
Zum Funktionsvorbehalt wird empfohlen:
-
Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 69 LlbG, Rn. 1 ff.
-
Konrad in Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern, Art. 69 LlbG, Rn. 1 ff.

