Der Fachkräftemangel stellt nicht zuletzt auch die öffentliche Verwaltung vor enorme Probleme. Das Modernisierungsgesetz Bayern soll u. a. auch zur Linderung dieser Probleme beitragen.
Liebe Leserin, lieber Leser,
durch das Erste Modernisierungsgesetz Bayern vom 23.12.2024 (GVBl. S. 605) wurde in § 9 die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze bei Ruhestandsbeamten beim „Verwendungseinkommen (= Einkommen durch Verwendung im öffentlichen Dienst) ab Erreichen der im Einzelfall bestehenden gesetzlichen Altersgrenze beschlossen. Ziel war es, den verschiedenen Dienstherren der öffentlichen Hand mehr Personal zu generieren.
1. Anhebung der Höchstverdienstgrenze
Für altersbedingt ausgeschiedene Beamte wurde deshalb die Höchstgrenze für ein anrechnungsfreies Zusatzeinkommen rückwirkend zum 1.1.2024 auf das 1,5 fache der ruhegehaltsfähigen Bezüge festgelegt. Diese Besserstellung gilt dabei allerdings nicht für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die wegen einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder auf Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wurden (Art. 83 Abs. 5 Satz 5 und 6 BayBeamtVG).
Schon die Terminologie ist verwirrend: Gilt jetzt die Besserstellung für Beamte, die auf Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wurden (Art. 83 Abs. 5 Satz 5 und 6 BayBeamtVG) oder nicht?
Die amtliche Begründung lautet:
„Die neue Regelung soll nicht für Ruhestandsbeamte und -beamtinnen gelten, die vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder auf Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG (Schwerbehinderung) in den Ruhestand versetzt wurden.“
Auch daraus wird man nicht recht schlau. Hier ist schon die Terminologie verwirrend: Gilt jetzt die Besserstellung für Beamte, die auf Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wurden (Art. 83 Abs. 5 Satz 5 und 6 BayBeamtVG) oder nicht? Man könnte zwar zum einen aus sozialen Erwägungen davon ausgehen, dass die Besserstellung auch Schwerbehinderte betrifft, die nach Art. 64 Nr. 2 BayBG vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurden, zum anderen wäre es aber nicht einsichtig, dass auch schwerbehinderte Beamte, die noch länger ihren Dienst leisten könnten, besser gestellt werden sollen. Eine gewisse Unsicherheit bleibt.
Art. 64 BayBG lautet: Ruhestandsversetzung auf Antrag
Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie
(1) das 64. Lebensjahr vollendet hat oder
(2) schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Fazit:
Selbst wenn die positive Zielrichtung des Gesetzgebers außer Zweifel steht, so handelt es sich jedenfalls nach der Formulierung der Bestimmung (wieder einmal) um „keine Glanzleistung“.

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2. Wegfall der Sonderregelung Corona und Ukraine
Dagegen wurde die bis 31.12.2025 befristete Sonderregelung bei einem Zusammentreffen von Pensionsbezügen mit Verwendungseinkommen als Ausfluss der Corona – Pandemie und der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine abgeschafft (Art. 114 e BayBeamtVG)
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3. Weitere Verbesserungsmöglichkeiten
Bereits bei dem Beitrag: Hinausschieben des gesetzlichen Ruhestands oder mit 80 noch aktiv sein? wurde darauf verwiesen, dass es noch viele weitere Punkte gäbe, die zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels im öffentlichen Dienst beitragen könnten:
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Jedem Antrag eines Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandes müsste entsprochen werden, wenn nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.
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Gleiches gilt für den Antrag auf Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten.
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Die Versorgungsbezüge sollten dem geleisteten Dienst angepasst werden und diese müssten entsprechend der tatsächlichen Dienstzeit auch steigen.
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Beförderungen sollten auch noch nach dem 67. Lebensjahr (62. Lebensjahr bei Sonderlaufbahnen, wie der Polizei) möglich sein.
Zwar würde hierdurch dem eklatanten Lehrermangel zumindest in einem kleinen Teil entgegengewirkt werden können, zum anderen drohte aber auch eine Überalterung der Lehrerschaft.
Da die versorgungsrechtliche Besserstellung aber nicht nur die Lehrerschaft, sondern auch alle anderen Verwaltungsbereiche betrifft, bestünde auch dort die erwähnte Gefahr der Überalterung.
Hierzu schrieb „MB“ in seinem Kommentar zum bereits oben erwähnten Beitrag:
Hinausschieben des gesetzlichen Ruhestands oder mit 80 noch aktiv sein?
„Mit einer pauschalen beamtenrechtlichen Regelung hätten wir sonst ganz schnell lauter 80-jährige Präsidenten, Abteilungs- und Referatsleiter da sitzen, die sich allesamt für unersetzlich halten, während es der Behörde eigentlich nur an ein paar jungen IT-Spezialisten und Sachbearbeitern fehlt.“
Man müsste diese Öffnung deshalb – wie Frau Heuterges vorschlägt – auf die Verwaltungsbereiche begrenzen, bei denen in der Praxis eine personelle Unterbesetzung entweder bereits besteht oder zumindest in naher Zukunft droht.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Literaturhinweis:
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentierung zu Art. 83 BayBeamtVG.

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