Heimatplan Bayern: Mehr Telearbeitsplätze und Heimarbeitsplätze für Beamte – Teil II
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31.8.2008 (Az.: 2 C 31.06) entschieden:
„Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet die Dienststellen des Bundes, Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben erleichtern. Diese generelle Pflicht entfällt nur, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.
Zur Einrichtung von Telearbeitsplätzen sind die Dienststellen einzelnen Beamten gegenüber nach pflichtgemäßem Ermessen nur im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten verpflichtet.“
Das Gericht gründet seine Entscheidung im Wesentlichen auf § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG (siehe Anhang), stellt aber gleichzeitig fest, dass kein Rechtsanspruch des Beamten auf einen Tele- oder Heimarbeitsplatz besteht, sondern nur ein Anspruch auf eine „fehlerfreie Ermessensausübung“.
Ich denke:
Da die Lebensqualität der Pendler massiv unter dieser täglichen Belastung leidet und Wohnraum in Ballungsgebieten und Großstädten für einen Besoldungsempfänger bei den gegenwärtigen Mietpreisen immer mehr zu oft unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen führt, muss der Fürsorgegedanke künftig vermehrt in die Entscheidung des Dienstherrn zur Schaffung von Tele- und Heimarbeitsplätzen einfließen.
So liegen Mieten in Ballungsräumen bis zu 65 Prozent über dem Durchschnitt.1 Gleichzeitig hinkt die Besoldung der Beamten – auch bei Übernahme der für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ausgehandelten Gehaltsanpassung – den Löhnen der freien Wirtschaft seit Jahren hinterher.2
Die Personalvertretungen sind aufgefordert, hier entsprechende Vorstöße zu machen.
In personalvertretungsrechtlicher Hinsicht ist zu beachten: Die Entscheidung des Dienstherrn, erstmals Tele- oder Heimarbeit in der Dienststelle einzuführen, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung. Es handelt sich um eine „grundlegend neue Arbeitsmethode“ (§ 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG). Außerdem stellt die Einführung eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs dar (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG). Ein weiterer Beteiligungstatbestand liegt bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen vor (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG). Bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG ist die Personalvertretung ebenfalls durch den Abschluss von Dienstvereinbarungen zu beteiligen. Der dbb hat dabei eine entsprechende „Musterdienstvereinbarung“ zur Verfügung gestellt.
Mehr Heim- und Telearbeitsplätze bedeuten mehr Zeit, mehr Geld und in der Summe: Mehr Lebensqualität.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
§ 13 BGleiG lautet:
Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung
(1) Anträgen von Beschäftigten mit Familienpflichten auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zu entsprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind Beschäftigten mit Familienpflichten auch Telearbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmodelle wie zum Beispiel Sabbatjahr oder Arbeitszeitkonto anzubieten. Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen schriftlich begründen.
(2) Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, andere Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung stellen, sind insbesondere auf die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen von Teilzeitarbeit und Beurlaubung sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen hinzuweisen. Die Dienststelle hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und dass sich daraus für die anderen Beschäftigten der Dienststelle keine dienstlichen Mehrbelastungen ergeben.

