Hungrige Beamte: Mit dem Dienstwagen zum Metzger?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
so mancher „normalurteilende Durchschnittsbürger“ wird sich denken, dass es müßig ist, sich über eine solche „Lappalie“ überhaupt Gedanken zu machen...
Nicht so der im Personal- und Haushaltsbereich tätige Verwaltungsbeamte. Denn für diesen ergeben sich gleich in mehreren Bereichen erhebliche Probleme. Einige Beispiele:
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Ist eine solche „Versorgungsfahrt“ dienstrechtlich zulässig?
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Erfolgt die Fahrt innerhalb der vom Beamten zu leistenden Arbeitszeit oder muss er einen Ausfall gegebenenfalls nachholen?
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Hat der Polizeibeamte einen Ersatz für die Inanspruchnahme des Dienstfahrzeugs zu leisten?
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Wer haftet bei einem vom Beamten verschuldeten Unfall für Fremdschäden und/oder Schäden am Dienstfahrzeug?
Beim Einsatz von „Dienstfahrzeugen“ aus Anlass des leiblichen Wohls wird der oben erwähnte Verwaltungsbeamte in dienstrechtlicher Sicht außerdem unterscheiden müssen:
a) Erfolgt der Einkauf während einer Dienstfahrt?
b) Benutzt der Beamte das Dienstfahrzeug ausschließlich für eine Verpflegungsfahrt?
c) Hat der Beamte die nächstgelegene Verpflegungsmöglichkeit oder einen weiter entfernten Ort gewählt?
d) Ist im Fall b) die Möglichkeit gegeben, dass der Beamte sich in einer vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Kantine entsprechend versorgt?
Feststeht: Der Beamte darf Dienstfahrzeuge nicht zum privaten Gebrauch benutzen. Zumindest hat er nach einer entsprechenden Genehmigung ein Entgelt für die Inanspruchnahme zu entrichten. Aber: Handelt es sich hier tatsächlich um eine „private“ Inanspruchnahme?
Es spricht viel dafür, dass sich ein Polizeibeamter auch bei einer „Verpflegungsfahrt“ „im Dienst befindet“, denn er schuldet vor allem seine Erreichbarkeit für den Fall eines dienstlichen Einsatzes. Diese Erreichbarkeit ist zumindest über Funk ständig gegeben. In diesem Sinn regelte die Stadt Zürich unter Ziffer 2.22 ihrer Dienstanweisung über die Benutzung von Dienstfahrzeugen1: „Dienstfahrten sind auch Fahrten zwischen dem Einsatzort und dem Verpflegungsort…“
Ein pflichtversessener Personalverantwortlicher könnte allerdings sehr wohl Gründe dafür anführen, dass es beim Streifendienst seit jeher üblich war, die „Brotzeit“ in dafür geeignetem Papiermaterial („Butterbrotpapier“) mit sich zu führen, sowie eine Thermosflasche mit einem nichtalkoholischen Getränk freier Wahl mit sich zu führen und geeignete Pausen zur Selbstverpflegung zu benutzen. Diese Auffassung ließe sich unter Umständen historisch durch Filmaufnahmen aus Serien wie „Derrick“, „der Alte“, „Tatort“, „Polizeiruf 110“, oder auch grenzübergreifend mit Bildern aus „Soko Kitzbühel“, „Miami Vice“ oder „77 Sunset Strip“ (ältere Leser werden sich vielleicht daran erinnern) belegen.
Ich denke:
Wenn keine entsprechende Dienstanweisung besteht, so hat sich hier zumindest ein gewisses „Gewohnheitsrecht“ entwickelt, das ein solches Handeln rechtfertigt.
Schließlich erfüllt der Beamte ja auch eine dienstliche Verpflichtung, denn er hat sich mit voller Hingabe seinem Dienst zu widmen. Dies ist ihm aber nur möglich, wenn er sich bei einem längeren dienstlichen Einsatz entsprechend verpflegt.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 www.stadt-zuerich.ch/.../172. 140%20Benützung%20von%20Dienstfahrzeugen%20V1.pdf

