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Inkompatibilität – was ist damit gemeint?

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Irgendwann einmal hatte man es ja gelernt: Unter der Inkompatibilität ist die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat zu verstehen. Wen dieser Grundsatz betrifft und welche Regelungen hierzu bestehen – das ist das Thema dieses Beitrags.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

ein Beamter scheidet aus seinem Amt aus, wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes- bzw. des Landes- oder des Europäischen Parlaments annimmt.1

Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Ein Beamter mit Bezügen kann nicht Mitglied des Landtags oder Bundestags sein. Dies gilt auch für die Beamten mit Bezügen im Sinn der Beamtengesetze anderer Länder und des Bundes, ebenso für Beamte und hauptberufliche Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

  • Ein in den Landtag oder Bundestag gewählter Beamter mit Bezügen scheidet mit dem Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Landtags/Bundestags aus seinem Amt aus.2

  • Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Landtag oder Bundestag gewählten Beamten mit Bezügen ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Dies gilt bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit oder eines Wahlbeamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

  • Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder Bundestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt, und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein3.

  • Ein Beamter, der in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtags, des Deutschen Bundestags, des Europäischen Parlaments oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.4

Auch Bürgermeister können nicht gleichzeitig Beamte der eigenen Gemeinde sein. Im Kommunalrecht folgt das Verbot  in der Regel  aus den kommunalrechtlichen bzw. beamtenrechtlichen Bestimmungen.5

Der Grundsatz der Inkompatibilität beruht auf der Grundlage der Gewaltenteilung, die eine gegenseitige Kontrolle der Organe ermöglichen soll. Dabei wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen (Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. Daher dürfen Beamte, die in ihrer Funktion der Regierung zuzurechnen sind, nicht auch dem Parlament angehören und umgekehrt.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Vgl. etwa Art. 28 BayAbgG und § 5 AbgG (Bundestag).
2 Vgl. dazu Art. 30 BayAbgG und wieder § 5 AbgG.
3 Vom Tag der Antragstellung an erhält er die Bezüge des zuletzt bekleideten Amts, vgl. Art. 31 BayAbgG, § 6 AbgG.
4 Vgl. Art. 33 BayAbgG.
5 Vgl. etwa in Bayern Art. 34 Abs. 5 GO.


Zur Inkompatibilität vgl.:
Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, § 33 BeamtStG, Rn. 142ff.

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