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Lebenszeitbeamte ohne Versorgung – eine Folge des neuen bayerischen Laufbahnrechts

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Bereits in den Beiträgen Das Leistungslaufbahngesetz oder: Die große Kunst der Gesetzgebung und Evaluierung des Leistungslaufbahngesetzes: Auch Gesetzgeber machen Fehler wurde über schwer verständliche Vorschriften des neuen bayerischen Laufbahnrechts berichtet. Aber auch in Zusammenhang mit dem hergebrachten Grundsatz der Ernennung auf Lebenszeit  treibt das Gesetz seltsame Blüten.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

nach § 32 BeamtStG setzt die Versetzung in den Ruhestand eine fünfjährige Wartezeit voraus. Die Wartezeit des § 32 BeamtStG beginnt nach Art. 11 BayBeamtVG mit der ersten Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf und setzt sich im Beamtenverhältnis auf Probe fort. Diese Wartezeit wird bei der Ernennung von Lebenszeitbeamten in Bayern nicht erfüllt. Folge: Beamte sind bei Dienstunfähigkeit ohne Versorgungsbezüge zu entlassen.

Wegen der zeitlichen Ausgestaltungen des LlbG ergeben sich damit Bedenken in Hinblick auf das Lebenszeitprinzip. Durch den Wegfall der Altersgrenze vom 27. Lebensjahr für die Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis, die Verkürzung der Probezeit auf jetzt einheitlich nur mehr zwei Jahre nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG und der Tatsache, dass nach Art. 8 Abs. 2 LlbG der Vorbereitungsdienst nur mehr in der dritten Qualifikationsebene (früher: gehobener Dienst) drei Jahre dauert, kommt es zu einer statusrechtlichen Besonderheit: Die Ernennung zum Lebenszeitbeamten erfolgt in aller Regel bereits vor Ablauf der Wartezeit von fünf Jahren für den Eintritt in den Ruhestand.

Folge: Der Status „Lebenszeitbeamter“1 wird zunächst ohne Anspruch auf eine amtsgemäße Versorgung und damit ohne Anspruch auf eine amtsgemäße volle Alimentation verliehen.

Das Lebenszeitprinzip findet seinen Sinn darin, dass der Beamte gegenüber der politisch geprägten Staatsspitze ein hohes Maß an Unabhängigkeit besitzt. Eine eigenverantwortliche und unbeeinflusste Amtsführung trägt in hohem Maße zur Garantie des Rechtsstaats bei. Solange die Wartezeit bei Lebenszeitbeamten nicht erfüllt ist und der Beamte deshalb nicht in den Ruhestand versetzt werden kann, ist diese Funktion zu Beginn des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nicht gewährleistet.

Mit dem Lebenszeitprinzip soll dem Beamten die persönliche Unabhängigkeit gegeben werden, die für eine sachorientierte Arbeit notwendig ist. Gerade zu diesem Zweck gewährt das Lebenszeitprinzip eine rechtliche, aber auch eine wirtschaftliche Unabhängigkeit durch ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG) in Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip. Die Beamtenversorgung ist insofern wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlich abgesicherten Systems. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und das Alimentationsprinzip sollen gemeinsam sicherstellen, dass der Beamte seinem Beruf im Interesse der Allgemeinheit nachgehen kann, ohne auf andere Einkünfte angewiesen zu sein.

Ich denke:
Die aufgrund der zeitlichen Vorgaben des LlbG regelmäßige Ernennung zum Lebenszeitbeamten ohne die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung zu Beginn des Beamtenverhältnisses ist deshalb systemwidrig. Der Gesetzgeber ist gehalten, dieser Systemwidrigkeit zu begegnen.

Dies könnte etwa durch eine Anpassung der in Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG vorgegebenen Wartezeit oder bei einer Evaluierung des LlbG geschehen. Siehe dazu schon: Evaluierung des Leistungslaufbahngesetzes: Auch Gesetzgeber machen Fehler

Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger


1Siehe dazu: Der sechzehnjährige Lebenszeitbeamte


Zur Evaluierung des Leistungslaufbahngesetzes wird empfohlen:

  • Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 69 LlbG, Rn. 1 ff.

  • Konrad in Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern, Art. 69 LlbG, Rn. 1 ff.


Zum Lebenszeitprinzip wird empfohlen:

  • Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 5, Rn. 26 ff. (print und ebook)

  • Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 1 BeamtStG, Rn. 49 ff

  • Huber in Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 3 BeamtStG, Rn. 64 ff

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