Lehrer: Finanzielle Entschädigung bei Überdeputat?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6.7.2015 (Az.: 2 C 41.13)1 einen finanziellen Ausgleichsanspruch für die Fälle anerkannt, in welchen ein Lehrer, der wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, ein „Überdeputat“ an Unterrichtsstunden erbracht hat.
Der Dienstherr des Lehrers ist verpflichtet, infolge von dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Lehrern einen angemessenen Ausgleich für erbrachte, aber nicht mehr ausgeglichene Vorgriffsstunden zu gewähren, um eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Vergleichsgruppen der Lehrer, die keine Vorgriffsstunden geleistet haben, und der Lehrer, die einen vollständigen Zeitausgleich für erbrachte Vorgriffsstunden erhalten haben, zu vermeiden. Dies ergibt sich nach dem BVerwG eindeutig aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG.
Vorgriffsstunden dienen der Deckung eines vorübergehenden Personalmehrbedarfs. Sie erhöhen wegen des späteren zeitlichen Ausgleichs die Regelarbeitszeit für Lehrer grundsätzlich nicht. Die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl und deren späterer zeitlicher Ausgleich durch die Ermäßigung der Arbeitszeit nach Wegfall des Mehrbedarfs stehen – so das BVerwG – in einem untrennbaren Zusammenhang. Damit besteht ein Ausgleichsanspruch.
Allerdings entschied das BVerwG auch: Ein Anspruch auf Ausgleich durch finanzielle Entschädigung kann dadurch nicht unmittelbar hergeleitet werden. Vielmehr obliegt es dem Dienstherrn, zu entscheiden, welche angemessene Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll. In welcher Form der Rechtsverletzung abgeholfen wird, steht nach dem Gericht in der Entscheidungsfreiheit des Beklagten (Mehrarbeitsvergütungsverordnung etc.). Auf die Besoldung als Ausgleichssurrogat könne dagegen nicht zurückgegriffen werden, da die Besoldung kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet. Die Besoldung ist nicht auf den Ausgleich oder die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet.
Ich denke:
Dem Urteil fehlt – leider – eine klare Aussage zur Höhe der Entschädigung.
Für die betroffenen Dienstherren böte es sich an, die bereits jetzt geltenden Regelungen zum finanziellen Ausgleich (Urlaubsabgeltung bei aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Beamten2), die seit einer Entscheidung des BVerwG vom 13.1.2013 (Az.: 2 C 10/12; ZBR 2013, 200; beruhend auf dem EuGH Beschluss vom 3.5.2013 Az.: C337/10; ZBR 2012, 342) bestehen, entsprechend anzuwenden und sich damit an der (letzten) Besoldung des Lehrers zu orientieren.
Grund:
In beiden Fällen scheiden Beamte durch eine vorzeitige Ruhestandsversetzung aus ihrem Dienstverhältnis aus. Wollte man den Lehrern keinen vollen finanziellen Ausgleich zugestehen, so würde dies zu dem Ergebnis führen, dass derjenige, der tatsächlich Dienst geleistet hat, finanziell schlechter gestellt würde, als derjenige, der „lediglich“ seinen Urlaub nicht mehr einbringen konnte!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 ZBR 2016, 41.
2 Baßlsperger, PersV 2014, 449 ff.

