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Mobbing: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Im Beitrag der vergangenen Woche Mobbing führt zur Dienstunfähigkeit wurde anhand zweier Gerichtsentscheidungen dargelegt, dass es für die Frage der Ruhestandsversetzung keine Rolle spielt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Beamten auf ein Mobbing zurückzuführen ist. Wie kann sich ein Beamter aber in der Praxis gegen ein „Mobbing“ zur Wehr setzen?

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Liebe Leserin, lieber Leser,

der „gemobbte“ Beamte sollte Folgendes wissen:

1. Schutz vor Mobbing

Zunächst hat der Beamte selbstverständlich einen Anspruch auf Fürsorge, der darauf gerichtet ist, vor Mobbing geschützt zu werden (siehe hierzu den Beitrag: „Mobbing“ und „Bossing“ bei Beamten). Diesen Anspruch kann er notfalls vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Dabei empfiehlt sich wegen der in der Regel gegebenen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutz über den Weg der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (Regelungsantrag).

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2. Schadenersatz

Ein Beamter, der von seinem Dienstvorgesetzten bzw. Vorgesetzten nicht ausreichend gegen Mobbing geschützt wird, kann darüber hinaus Schadensersatzansprüche gegen seinen Dienstherrn wegen einer  Verletzung der ihm gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht mit Erfolg – ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht geltend machen (BVerwG, Urteil vom 28.3.2023 – Az.: 2 C 6/21). Dazu gehören:

  • Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) und zum anderen (BVerwG a.a.O.) und

  • Der materielle = finanzielle Schaden, der dem Beamten durch eine evtl. Ruhestandsversetzung entstanden ist,

weil er von seinen Vorgesetzten nicht ausreichend geschützt wurde.

Der finanzielle Schaden besteht in dem 2. Fall etwa in dem Unterschiedsbetrag zwischen (entgangener) Besoldung und den Ansprüchen auf Ruhegehalt.

Diesen Schaden kann ein Beamter entweder im Wege der Amtspflichtverletzung nach § 839 BG/Art. 34 GG vor den Zivilgerichten oder wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) vor den Verwaltungsgerichten geltend machen.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

Literaturhinweis:

  • Lexikon: Stichwort „Mobbing“
  • Weiß/Niedermaier/Summer, § 45 BeamtStG, Rn. 123
  • Schütz/Maiwald, Rn. 60ff. zu § 45 BeamtStG
  • Zum Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht: Weiß/Niedermaier/Summer, § 45 BeamtStG, Rn. 50ff.

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