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Neuer Milderungsgrund im Disziplinarrecht

Durch das Zweite Modernisierungsgesetz vom 23.12.2024 (GVBl. S. 619) wurde in Bayern ein neuer Milderungsgrund im Disziplinarrecht eingeführt. Dabei handelt es sich aber – wie im Folgenden gezeigt werden soll – um eine (weitere) überflüssige gesetzliche Bestimmung.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

durch § 2 des Zweiten Modernisierungsgesetzes wurde in Bayern Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayDG neu eingeführt.

Dieser lautet:

„Es soll mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin erkennbar vom Willen zur lösungsorientierten Erledigung geleitet war und die ihm oder ihr gezogenen Grenzen ordnungsgemäßer Sachbehandlung dabei nicht offenkundig überschritten hat.“

Aus der amtlichen Begründung (LT – Drs 19 / 3617 vom 16.10.2024) ergibt sich:

„… Analog zur strafrechtlichen Dogmatik strafmildernder Umstände soll aber mildernd berücksichtigt werden, wenn ein Beamter erkennbar lösungsorientiert handeln wollte und im Rahmen dieses erkennbaren Leitmotivs ohne offenkundige Überschreitung der ihm gezogenen Grenzen (in der Regel also mit ohnehin bereits milder Schuld und im Grau- oder Randbereich dieser Grenzen) agierte. Die Anwendung dieser neuen Klausel steht vollumfänglich im Beurteilungsspielraum der jeweiligen Disziplinarorgane.“

Die neue Regelung erscheint dabei aber weniger hilfreich als eher überflüssig. Das hat folgenden Grund:

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Die freiwillige Offenbarung des Dienstvergehens vor Entdeckung, die Wiedergutmachung des Schadens, das gesamte Verhalten nach dem Bekanntwerden des Dienstvergehens, die Mitwirkung bei der Aufklärung und insbesondere das gesamte besondere bisherige Verhalten des Beamten waren schon immer „mildernd zu berücksichtigen“ (Gansen, § 13 BDG, Rn. 4.3.9ff.).

Es stellt sich also die Frage:

Handelt es sich hier wieder einmal nur um einen reinen Aktionismus (auf Bayrisch „Gschaftlerei“ oder auch „Gschaftelei“) der Politiker und/oder der sie beratenden Ministerialbeamten?

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Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

Literaturhinweis:

  • Lexikon Stichwort: Disziplinarmaßnahmen
  • Gansen, Rn. 1ff. zu § 13 BDG
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