Polizeilehrerin postet: „Brauner Dreck in der Polizei!“
Liebe Leserin, lieber Leser,
Bahar Aslan, eine türkischstämmige deutsche Lehrerin, besaß an der Hochschule für Polizei einen Lehrauftrag für „interkulturelle Kompetenzen“. Dieser wurde ihr wegen des folgenden „Tweets“ entzogen:
„Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht.“i
Hierzu ist Folgendes zu bemerken:
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Zwar mag es innerhalb der Polizei Einzelfälle von Rechtsradikalismus gegeben haben (siehe: Von radikalen Polizisten und faulen Lehrern), die gesamte Polizei und alle Sicherheitsbehörden einem Generalverdacht auszusetzen, widerspricht nicht nur den Tatsachen, dies ist vielmehr gerade für ein Mitglied der Berufsgruppe unhaltbar!
- Durch ihre Aussagen hatte sie – nicht nur als Polizistin, sondern auch als Lehrerin – gleich gegen mehrere Pflichten verstoßen:
a) Als Beamtin muss sie auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern (§ 34 Abs.1 BeamtStG).
b) Da ihre Aussage ohne jeden Zweifel eine politische Betätigung darstellt, hatte sie diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben (§ 34 Abs. 1 BeamtStG).
c) Zu prüfen ist bei einer derartigen Diffamierung weiterhin die Frage ihrer Verfassungstreue und das für jeden Beamten notwendige Bekenntnis zu unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt ein Verhalten außerhalb des Dienstes stets dann ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Und genau darum geht es hier.
Die Entziehung des Lehrauftrags war zum einen rechtmäßig, stellt aber zum anderen nur eine Seite der Medaille dar. Der Dienstvorgesetzte ist hier auch gehalten, ein Disziplinarverfahren gegen Bahar Aslan einzuleiten. Dabei hat er zu prüfen, ob sie durch Ihr Verhalten das Vertrauen ihres Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 BDG und das entsprechende Disziplinarrecht der Länder).
In diesem Fall bliebe dem Dienstherrn nur eine Konsequenz: Die Lehrerin wäre – sollte sie bereits auf Lebenszeit ernannt sein – aus dem Dienst zu entfernen und anderenfalls zu entlassen.
Völlig richtig prüft die für Lehrer zuständige Bezirksregierung Münster gegenwärtig dienstrechtliche Schritte gegen Bahar Aslan!
Fazit:
Wer als Beamter/Beamtin die staatliche Verwaltung durch seinen/ihren Drang zur übermäßigen Selbstdarstellung in unberechtigter Weise öffentlich angreift, der darf sich nicht wundern, wenn der Schuss auch einmal nach hinten losgeht!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge:
- BVerfG: Entfernung aus dem Dienst auch einfacher und schneller möglich
- Von radikalen Polizisten und faulen Lehrern
Literaturhinweis:
- Lexikon Beamtenrecht, Stichwort: Entfernung aus dem Dienst
- Weiß/Niedermaier/Summer, § 21 BeamtStG, Rn. 11ff.

