Probezeitverlängerung
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
nach § 11 BBG (Bundesbeamte) und § 10 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) darf zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Zur Bewährung rechnet dabei auch die gesundheitliche Tauglichkeit, bezogen auf die spätere Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis. Die Probezeit dauert nach § 11 Abs. 1 BBG beim Bund in der Regel drei Jahre. Da die Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG das Recht besitzen, das Laufbahnrecht selbst zu gestalten, können landesrechtliche Abweichungen bestehen. So dauert die Probezeit in Bayern nur zwei Jahre. Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Wer sich in der Probezeit in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt hat, dessen Beamtenverhältnis auf Probe kann also nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG und § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Der Beamte auf Probe ist dann zu entlassen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG und § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG sowie § 28 Abs. 6 BLV und das entsprechende Landeslaufbahnrecht).
Aufgrund der neuen – geänderten – Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 – und den Beitrag Gesundheitliche Eignung – Die neuen Maßstäbe des BVerwG) gilt: Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit oder
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mit häufigeren Erkrankungen
jeweils vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.
Der bisher für die gesundheitliche Eignung zugrunde gelegte generelle Prognosemaßstab wurde damit wesentlich zugunsten der Beamten abgesenkt.
Lassen sich eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so ist eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht gerechtfertigt.
Der VGH Mannheim hat in seiner eingangs erwähnten Entscheidung jetzt noch Folgendes ausgeführt:
„Hat der Dienstherr nach Ablauf der regulären Probezeit alle zugänglichen Beweisquellen ausgeschöpft und verbleiben dennoch Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten, so geht dieses ´non liquet´ zu Lasten des Dienstherrn und hat sich der Beamte in gesundheitlicher Hinsicht bewährt. Haben die Ermittlungen hingegen noch kein eindeutiges Ergebnis erbracht und sind noch nicht alle Beweisquellen ausgeschöpft, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, von einer Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht auszugehen, sondern gehalten, die verbleibenden Ermittlungsmöglichkeiten zu nutzen und für diese Zwecke die Probezeit zu verlängern.“
Nach § 28 Abs. 5 BBG (und dem entsprechenden Landesrecht) kann die Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden kann.
Mit der vorliegenden Entscheidung entspricht der VGH Mannheim dem Übermaßverbot und damit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Verlängerung der Probezeit stellt für den betroffenen Beamten die weniger belastende Maßnahme dar. Andererseits besteht für den Dienstherrn nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, weitere Erkenntnisse über die gesundheitliche Eignung des betroffenen Beamten zu gewinnen. Da die Maximaldauer der Probezeit fünf Jahre beträgt, ist der Beamte auf Probe dann spätestens mit Ablauf dieser Zeit zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zur gesundheitlichen Eignung siehe:
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Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht (print); Kapitel 7, Rn. 55 ff.
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v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 9 BeamtStG, Rn. 240 ff.
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG, Rn. 42 ff.

