Reichsbürger im öffentlichen Dienst

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Sind es nur „Spinner“, die es zu vernachlässigen gilt oder stellen sie eine Gefahr für den Staat und speziell für die öffentliche Verwaltung dar? Diese Fragen stellen sich in Zusammenhang mit den sogenannten „Reichsbürgern“. In Bezug auf das Beamtenrecht sind in der letzten Zeit einige interessante Entscheidungen ergangen.

Liebe Leserin, lieber Leser,


1.
Grundrechtswidrige Haltung


Typisch für die Reichsbürgerbewegung in all ihren unterschiedlichen Ausformungen ist folgende Behauptung: Deutschland besteht rechtlich als "Deutsches Reich" in den Grenzen von 1937 fort – die Bundesrepublik ist deshalb illegal, ihre Gesetze – auch das Grundgesetz – haben keine Gültigkeit.1 Eine Gemeinsamkeit der äußerst heterogenen Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ ist weiterhin die rigorose Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung. Schon hieraus ist zu schließen: Mitglieder der Reichsbürgerbewegung und ihrer verschiedenen Gruppierungen befinden sich nicht auf dem Boden der Verfassung.


2. Zahl der „Reichsbürger“ nach dem Verfassungsschutzbericht


Mit Stand vom 30. September 2018 wurden dem „Bundesbeobachtungsobjekt Reichsbürger und Selbstverwalter“ 19.000 Personen, davon ca. 950 als Rechtsextremisten zugeordnet.2 Beide Zahlen steigen nahezu täglich. Nach der Liste der in Bayern als verfassungswidrig eingestuften Parteien gehören die Reichsbürgerbewegung (bspw. Exil-Regierung Deutsches Reich, Bundesstaat Bayern, Heimatgesellschaft Gemeinde Chiemgau) und die sog. Selbstverwalter (Personen, die erklären, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgetreten zu sein und bspw. ihre Wohnung, ihr Haus oder ihr Grundstück als souveränes Staatsgebiet definieren).


Siehe dazu Ziffer 4 des unter


http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_108268-0


abgedruckten Verzeichnisses extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen.


3. Betätigungsfelder3 und Straftaten


„Reichsbürger“ beanspruchen hoheitliche Rechte und Aufgaben, insbesondere im Umgang mit Behörden und staatlichen Stellen. Hierzu produzieren und vertreiben sie z. B. Fantasieausweise oder nehmen Änderungen an ihren Kfz-Kennzeichen vor. Im Jahr 2017 wurden erstmals die Straf- und Gewalttaten von „Reichsbürgern und Selbstverwaltern“ in der Statistik zur politisch motivierten Kriminalität (PMK) erfasst. Den Szene-Angehörigen wurden in diesem Jahr insgesamt 911 politisch motivierte Straftaten zugerechnet, von denen 783 vom Verfassungsschutz als extremistisch eingeordnet werden. Unter diesen extremistischen Straftaten waren nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes insgesamt 130 Gewalttaten, vor allem Erpressungsdelikte (90) und Widerstandsdelikte (30). Bei den weiteren Straftatbeständen dominieren insbesondere Nötigung und Bedrohung (233). Außerdem wurden „Reichsbürgern und Selbstverwaltern“ 36 antisemitische Straftaten zugeordnet, bei denen es sich im Wesentlichen um Volksverhetzungsdelikte handelte (24). Antisemitische Gewalttaten wurden nicht festgestellt. Die – in absoluten Zahlen – meisten extremistischen Straftaten begingen „Reichsbürger und Selbstverwalter“ in Bayern (345, davon 64 Gewalttaten und 118 Fälle von Nötigung bzw. Bedrohung).


Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einen 50-jährigen Reichsbürger und Todesschützen zu lebenslanger Haft verurteilt. Er hatte auf Beamte einer Spezialeinheit geschossen. Ein Polizist starb, zwei weitere wurden verletzt.4


4. Reichsbürger im öffentlichen Dienst


Immer wieder werden Stimmen laut, nach denen eine nicht unerhebliche Zahl von „Reichsbürgern“ im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, oder zu Beamten ernannt werden wollen. Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsorgane bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.5


a) Keine Ernennung von Reichsbürgern in ein Beamtenverhältnis


Die Ernennung eines Reichsbürgers in ein Beamtenverhältnis ist nach § 7 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) bzw. § 7 Abs. 1 Ziffer 2 BBG (Bundesbeamte) nicht möglich, weil die Gewähr nicht gegeben ist, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten.



b)
Beendigung von bestehenden Beamtenverhältnissen


Stellt sich erst während eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses heraus, dass der Beamte Teil der Reichsbürgerbewegung ist, so wird das Beamtenverhältnis beendet. Nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz bestehen dafür mehrere rechtliche Grundlagen. In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig darauf hinzuweisen, dass das „bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, noch nicht zwingend eine Verletzung der politischen Treuepflicht“ darstellt.6 Treuepflicht bedeutet nämlich nicht, dass der Beamte mit den Zielen der jeweiligen Regierung übereinzustimmen hat.7 Ein Beamtenverhältnis eingegangen zu sein, schließt die Kritik am Erscheinungsbild des Staates und seiner Regierung nicht aus. Erforderlich ist deshalb, dass durch entsprechende aktive Handlungen die Schwelle des „bloßen Habens einer Überzeugung“ überschritten wird. Ist etwa ein Beamter durch einen Antrag auf „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ oder durch eine Angabe, „er habe seine deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater gem. § 4 Abs. 1 RuStaG mit Stand von 1913 erworben“, so liegt hierin ein aktives Handeln, das den Rückschluss auf eine verfassungsfeindliche Einstellung mit den beamtenrechtlichen Folgen rechtfertigt. Gleiches gilt, wenn er seine verfassungsfeindliche Haltung auf andere Weise öffentlich kundtut.


Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten die ihm gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 52 Abs. 2 BBG obliegende Pflicht, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit die Beendigung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen.8 Dabei kommt es weder darauf an, wie sich die verfassungswidrige Einstellung auf die konkrete Tätigkeit ausgewirkt haben könnte, noch kann sich der Beamte darauf berufen, dass es bisher nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist.9 Die politische Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt vielmehr ein absolutes personenbezogenes Eignungsmerkmal dar, welches das dienstliche und das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen betrifft.10


aa) Eidespflicht


Würde sich ein dennoch ernannter Reichsbürger weigern, den nach deutschen Recht erforderlichen „Amtseid“ auf das (von ihm als nicht geltend eingestufte) Grundgesetz abzulegen, so müsste er nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 BeamtStG bzw. § 32 Abs. 1 Ziffer 1 BBG sofort entlassen werden.



bb) Rücknahme der Ernennung


Hat ein „Reichsbürger“ vor seiner Ernennung seine Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung mit verfassungsfeindlichem Hintergrund trotz einer entsprechenden Frage verschwiegen, so hat er eine arglistige Täuschungshandlung begangen, was zur Folge hat, dass das begründete Beamtenverhältnis zurückgenommen werden müsste (§ 12 Abs. 1 Ziffer 1 BeamtStG/§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 BBG).


Hat der Beamte seine Überzeugung erst nach seiner Berufung ins Beamtenverhältnis gewonnen und dies entsprechend zum Ausdruck gebracht, so ist nach dem jeweiligen Beamtenverhältnis zu unterscheiden:

  • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
    Diese „können“ nach § 23 Abs. 4 BeamtStG/§ 37 BBG „jederzeit“ entlassen werden. Wenn aber feststeht, dass sie wegen ihrer staatsfeindlichen Haltung selbst nach erfolgreicher Ausbildung und Laufbahnprüfung mangels Verfassungstreue nicht zu Beamten auf Probe ernannt werden können, erfolgt für den Dienstherrn eine „Ermessensreduzierung auf null“. Folge: Reichsbürger, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stehen, „müssen“ entlassen werden.

  • Beamte auf Probe
    Beamte auf Probe „können“ entlassen werden, wenn sie entweder eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben (§ 23 Abs. 3 Ziffer 1 und 2 BeamtStG/§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBG). Ein Beamter auf Probe, dem die erforderliche Verfassungstreue fehlt, hat sich zum einen nicht bewährt, zum anderen hat er, wenn er seine „Reichsbürgereinstellung“ nach außen hin zum Ausdruck bringt, ein Dienstvergehen begangen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Entfernung aus dem Dienst führen würde (siehe unten cc). Auch hier gilt: Es erfolgt für den Dienstherrn eine „Ermessensreduzierung auf null“. Reichsbürger, die in einem Beamtenverhältnis auf Probe stehen, „müssen“ entlassen werden.

  • Beamte auf Lebenszeit
    Für Beamte auf Lebenszeit ist eine Entlassung durch die einschlägigen Beamtengesetze nicht vorgesehen. An ihre Stelle tritt bei diesen Beamtenverhältnissen die „Entfernung aus dem Dienst“ nach dem jeweiligen Disziplinargesetz des Bundes oder eines Landes. Hierzu sind bereits mehrere Urteile ergangen.

    • Das Verwaltungsgericht (VG) Trier11 hat einen Polizeibeamten aus dem Dienst entfernt, weil er sich mit dem Reichsbürger-Spektrum identifiziert. Der (ehemalige) Polizist hatte – so das VG – in mehreren Pflichtverletzungen deutlich gemacht, dass er die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik nicht anerkenne und seinen Dienstherrn nicht akzeptiere. Es bestand nach dem Urteil kein Zweifel daran, dass der Mann sich „von den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes losgesagt“ habe. Ein derartiges Verhalten bringe einen jeden Beamten an den Rand seiner Tragbarkeit, so die Kammer. Dies gelte in besonderem Maße für einen Polizeibeamten, dessen Kernaufgabe darin bestehe zu gewährleisten, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorbehaltlos und loyal gegenüber dem Staat und der Allgemeinheit geschützt werde.

    • Auch das VG Ansbach12 hat gegen einen verbeamteten Reichsbürger auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Der Beklagte beantragte die Ausstellung eines „Staatsangehörigkeitsausweises“. Im Antragsformular gab er unter der Rubrik „Angaben zu meiner Person“ als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat jeweils „Königreich Bayern“ an. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 erworben. Unter „Angaben zu meinen anderen Staatsangehörigkeiten“ gab der Beklagte an, er habe durch Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 seit der Geburt die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“. Der (ehemalige) Beamte wurde im Zusammenhang mit einem stattfindenden Treffen von Personen, die der Reichsbürgerbewegung zugeordnet werden, einer Personenkontrolle unterzogen, bei welchem er sich dann mit seinem Dienstausweis auswies. Damit stand zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte Gedankengut der Reichsbürgerszene (auch nach außen) vertreten hat.

    In beiden Fällen haben die (ehemaligen) Beamten einen im Disziplinarverfahren nachgewiesenen Verstoß gegen die politische Treuepflicht vorsätzlich und schuldhaft begangen. Damit lag ein innerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor, denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt.13 Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist aber nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 BDG und das jeweilige Landesrecht). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Identifiziert sich ein Beamter mit der „Reichsbürgerbewegung“, so führt dies im Ergebnis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil der Beamte durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

    Diese Rechtsauffassung wurde nun in mehreren Entscheidungen vom VG München vom 29. April 201914 bestätigt:

    Zwei bayerischen Polizisten ist der Beamtenstatus entzogen worden, weil sie der Szene der sogenannten Reichsbürger nahestehen.

    Beide Polizisten sind bereits seit 2016 vom Dienst suspendiert.

    Und diesen Entscheidungen kann nur zugestimmt werden!

 

Ihr

Dr. Maximilian Baßlsperger


1 https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/antworten-auf-die-haeufigsten-reichsbuerger-argumente,R1MvBJq

3 Die folgenden Aussagen entstammen erneut dem Verfassungsschutzbericht.

5 So schon der „Radikalenerlass“ des BVerfG v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334.

6 Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 201.

7 VG Düsseldorf v. 22.02.2017 – 35 K 12521/16.O – juris mit Anmerkung Keller.

8 OVG NRW, Beschluss v. 24.10.2018 – 3d B 1383/18.BDG – zur Entfernung aus dem Dienst eines verbeamteten Lokomotivführers. Das OVG bestätigt darin die Entscheidung der Vorinstanz, vgl.: VG Düsseldorf v. 29.8.2018 – 38 L 1841/18.BDG.

9 OVG NRW, Beschluss v. 24.10.2018 – 3d B 1383/18.BDG.

10 BVerwG, Urteil v. 17.11.2017 – 2 C 25.17.

11 Urt. v. 14.08.2018 – 3 K 2486/18.TR.

12 Urt. v. 29.11.2018 – AN 13a D 18.00600.

13 BVerwG, Urt. v. 28.11.2001 – 16 D 00.2077; BayVGH, Urt. .v. 28.11.2001 – 16 D 00.2077; VG Magdeburg, Urt. v. 30.3.2017 – 15 A 16/16.

14 https://www.sueddeutsche.de/bayern/reichsbuerger-polizei-beamte-entlassen-1.4426247

 


 

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Roetteken / Rothländer

Teil IV: Beamtenrecht

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