Rentenversicherung Bayern: Sind Beamte wirklich teurer als Angestellte?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
der Grund für eine Beschäftigung von Angestellten statt Beamten – soweit dies nach dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG überhaupt verfassungsrechtlich möglich ist – besteht in den Augen der Öffentlichkeit allein darin, Personalkosten zu sparen. Fraglich scheint dabei allerdings zu sein, ob sich eine solche Umstellung tatsächlich langfristig rechnet.
So stellt etwa die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (München und Landshut) ausschließlich Nachwuchskräfte im Angestelltenverhältnis ein, die nach ihrer Ausbildung auch weiterhin im Angestelltenverhältnis bleiben, während die Rentenversicherungen Bayern Nord (Würzburg und Bayreuth) und Schwaben (Augsburg) nach wie vor auf Nachwuchskräfte zählen, die bereits im Beamtenverhältnis ausgebildet werden und auch – im Regelfall – später im Beamtenverhältnis bleiben.
Zu dem finanziellen Vergleich der beiden Beschäftigungsverhältnisse stellte der Bundesrechnungshof als unabhängige Stelle in einem im vollen Umfang einsehbaren Gutachten1 Folgendes fest:
„Einige Bundesländer sind unter dem Druck enger haushaltspolitischer Spielräume dazu übergegangen, bisher von Beamten wahrgenommene Aufgaben, schwerpunktmäßig im Kultusbereich, Arbeitnehmern zuzuweisen. Nach den Ergebnissen der vorliegenden Untersuchung kann diese Vorgehensweise nicht empfohlen werden.
Einzelwirtschaftliche, betriebswirtschaftlich und finanzwirtschaftlich orientierte
Überlegungen sprechen gegen einen Ersatz von Beamten durch Arbeitnehmer.
Zwar übersteigen die laufenden Ausgaben des Dienstherrn für die Bezüge von Beamten unter Einbeziehung der Altersversorgung die vergleichbaren Ausgaben des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers für einen Arbeitnehmer, dies wird aber dadurch überkompensiert, dass die Finanzierung der Ausgaben, die für Arbeitnehmer im Schwerpunkt früher anfallen, bei Beamten geringere Ausgaben verursacht, insgesamt gesehen also die Beschäftigung von Beamten günstiger erscheint.
Es zeigt sich nach den Ausführungen des Rechnungshofes außerdem, dass der Status des Beamten am besten auf die Ansprüche der einzelnen Dienstherren abgestimmt ist. Dies ergibt sich – so diese unabhängige Stelle – insbesondere aus folgenden Tatsachen:
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Zahlungen für die Altersversorgung von Beamten fallen erst nach dem Dienstverhältnis an.
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Zahlungen an die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitslosenversicherung) brauchen nicht geleistet werden, da der Dienstherr für das Beschäftigungsrisiko selbst einsteht.
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Anstelle von permanenten Beiträgen an die gesetzliche Krankenversicherung treten Beihilfeleistungen, die der einzelne Dienstherr nur im Bedarfsfall zu leisten hat.
Als Ergebnis dieser Untersuchung des Bundesrechnungshofes wurde festgestellt, dass der Personalbereich der öffentlichen Hand nicht durch die Wahl des Status der Beschäftigten entscheidend entlastet werden kann.2
Neben diesen vom Bundesrechnungshof durch eindeutige und nachlesbare Berechnungen bewiesenen Tatsachen spricht aber auch noch ein weiteres Argument für die einheitliche Ernennung von Beamten bei der Deutschen Rentenversicherung in Bayern:
Die Personalfluktuation ist in Bereichen, in denen ein Beamtenverhältnis nicht besteht, wesentlich höher.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Aufgaben der Rentenversicherung nicht vielleicht doch von ihrem Stellenwert her in den Kernbereich der Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung nach Art. 33 Abs. 4 GG (Funktionsvorbehalt) einzuordnen und deswegen von Beamten auszuüben sind. Dies ist sicher eine Auslegungsfrage. Sollte dies aber nicht der Fall sein: Könnte man diese Aufgaben dann vielleicht in Zukunft sogar ganz privatisieren?
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/gutachten-berichte-bwv/gutachten-bwv-schriftenreihe/langfassungen/1996-bwv-band-06-beamte-oder-arbeitnehmer
2 https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/gutachten-berichte-bwv/gutachten-bwv-schriftenreihe/langfassungen/1996-bwv-band-06-beamte-oder-arbeitnehmer
Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Beiträge:
Zum Funktionsvorbehalt wird empfohlen:
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Summer in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 1 BeamtStG, Rn. 25 ff.
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Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 5, Rn. 18 ff. (Buch)

