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Übertragung von Aufgaben der Obersten Dienstbehörde

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Während im Beitrag der vergangenen Woche zum Thema „Oberste Dienstbehörde“ erläutert wurde, wer sich generell hinter diesem Begriff verbirgt, steht in dieser Woche die Wahrnehmung und Übertragung von Aufgaben dieser Institution im Einzelfall auf dem Programm.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,


im Regelfall nimmt der jeweilige Behördenleiter die Aufgaben der Obersten Dienstbehörde wahr, denn grundsätzlich ist er der Vertreter seiner Behörde. Bei Ministerien ist dies also etwa der Minister. Der Behördenleiter kann diese Aufgaben jedoch im Einzelfall übertragen, wie dies im Beitrag der vergangenen Woche bereits dargestellt wurde.

Gerade auch im kommunalen Bereich können Einzelpersonen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnehmen. So bestimmt etwa  Art. 3 Abs. 1 Satz 3 LlbG in Bayern zur Zuständigkeit der obersten Dienstbehörden im Laufbahnrecht:

„Für den kommunalen Bereich finden Art. 34 der Bezirksordnung, Art. 38 der Landkreisordnung und Art. 43 der Gemeindeordnung Anwendung“.

Bei den Gemeinden sind der Gemeinderat und  der erste Bürgermeister die beiden willensbildenden Hauptorgane. Der Gemeinderat ist nach Art. 43 Abs. 1 GO zuständig, die Beamten der Gemeinde ab der Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen. Dem ersten Bürgermeister werden nach Art. 37 und 3 Abs. 2 Satz 1 GO eigene Zuständigkeiten eingeräumt. Für Beamte der Gemeinde bis zur Besoldungsgruppe A 8 obliegen nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO die in  Art. 43 Abs. 1 GO genannten personalrechtlichen Befugnisse dem ersten Bürgermeister.

Man wird dabei nicht davon ausgehen können, dass der Erlass von Entscheidungen, für welche kraft Gesetzes die oberste Dienstbehörde zuständig ist, den laufenden Angelegenheiten zuzurechnen ist, für welche der Bürgermeister generell zuständig ist. Hilg1 schlägt deshalb vor, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde an die Ernennungszuständigkeit anzupassen. Dies hätte zur Folge, dass etwa die Erteilung einer Genehmigung für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A8 vom ersten Bürgermeister und ab der Besoldungsgruppe A9 vom Gemeinderat als Kollegialorgan erteilt werden müsste. Gleiches müsste dann auch für die Kompetenzverteilung zwischen Landrat und Kreistag (Art. 38 LKrO) und dem Verhältnis zwischen dem Bezirkstagspräsidenten und dem Bezirkstag (Art. 34 BezO) gelten.

  • Gegen diese Auffassung spricht, dass nach der Gesetzeslage ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der Ernennungsbehörde (vgl. etwa § 12 BBG oder im Landesbereich Art. 18 BayBG) und der obersten Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 BBG bzw. Art. 2 BayBG) besteht.

  • Für die von Hilg vertretene Auffassung spricht aber zunächst das argumentum a fortiori: Wenn der erste Bürgermeister bereits die Ernennung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A8 vornehmen kann, dann müsste sich seine Kompetenz erst recht auf Maßnahmen der obersten Dienstbehörde gegenüber Beamten bis zur jeweiligen Besoldungsgruppe erstrecken. Weiterhin spricht etwa in Bayern auch das LlbG (siehe oben) für diese Auffassung, weil der bayerische Gesetzgeber bei der Begriffsbestimmung der obersten Dienstbehörde ausdrücklich bestimmt hat, dass für den kommunalen Bereich Art. 34 der Bezirksordnung, Art. 38 der Landkreisordnung und Art. 43 der Gemeindeordnung Anwendung finden.

Letztendlich erscheint es auch aus rein pragmatischen Gründen durchaus sachdienlich, die Zuständigkeiten nicht generell auf die kommunalen Kollegialorgane festzulegen, sondern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Vorgaben des LlbG zur obersten Dienstbehörde entsprechend  zu übertragen und schließlich hat beispielsweise auch bereits der BayVGH2 schon im Jahr 2006 dem ersten Bürgermeister die Funktion der obersten Dienstbehörde zuerkannt.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Hilg, apf 2014, 331/337; ders. Aof 2007, B 9 ff.
2 E. vom 18.4.2006, ZBR 2007, 172ff.


Siehe dazu auch den Beitrag der vergangenen Woche mit dem Thema:
Oberste Dienstbehörde

Zur obersten Dienstbehörde wird empfohlen:

  • 1. Summer in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 2 BayBG Rn. 1 ff.

  • 2. Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 2 LlbG Rn. 1 ff.

  • 3. Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 3, Rn. 51 ff.

  • 4. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 3 HBG, Rn. 25 ff.

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