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Uli Hoeneß: Selbstanzeige und Beamtenrecht

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Der Manager des FC Bayern kam nach vielen guten Schlagzeilen durch eine Selbstanzeige bei den Finanzbehörden in die negative Presse. Aber auch im Beamtenrecht war eine solche Selbstanzeige bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

das OVG Koblenz1 hat entschieden, dass eine freiwillige Selbstanzeige im Steuerrecht einem Beamten nicht das Disziplinarverfahren erspart. Dies gründet sich nach dem Gericht darauf, dass es grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, dass der Dienstherr Gesetzesverstöße seiner Beamten ahndet, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der öffentliche Verwaltung wieder hergestellt wird.

Der Fall: Gegen die Mutter des Beamten war wegen Nichtangabe von Zinseinkünften aus ausländischem Kapitalvermögen ermittelt worden. Der Beamte teilte in einer Selbstanzeige mit, dass auch er vergleichbare Zinseinkünfte jahrelang in seiner Steuererklärung nicht angegeben habe.

Das Land Rheinland-Pfalz sah darin als Dienstherr des Beamten einen gravierenden Disziplinarverstoß und klagte auf die Entlassung des Beamten. Dieser entgegnete, er müsse freigesprochen werden, da er sich freiwillig gemeldet habe und deshalb straffrei bleiben müsse.

Die Entscheidung des OVG: Nach Ansicht des OVG Koblenz bestand an der Freiwilligkeit der Selbstanzeige keine Zweifel, da sich die Ermittlungen noch nicht auf ihn – sondern bisher nur auf seine Mutter – bezogen hatten. Allerdings, so das Gericht, gelte die im Gesetz vorgesehene Straffreiheit nicht für die disziplinarrechtlichen Folgen des beamtenrechtlichen Fehlverhaltens.

Allerdings scheiterte die Klage auf Entfernung aus dem Dienst am Übermaßverbot: 

Das Ergebnis: Das OVG Koblenz hat den Kläger um zwei Besoldungsstufen zurückgestuft. Nur so konnte nach Ansicht des Gerichts ein gerechter Ausgleich im Beamtenrecht geschaffen und das Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Beamtentums gesichert werden.

Ergänzend sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen:

  1. Nach der Selbstanzeige erfolgte Zahlungen durch einen Beamten dürfen sich bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht begünstigend auswirken, denn zu dieser Zahlung ist der Beamte stets rechtlich verpflichtet, so dass ihm dies nicht erheblich mildernd zu Gute kommen kann.2

  2. Das Bundesverwaltungsgericht3 hat mit Urteil vom 28.7.2011 in diesem Zusammenhang entschieden:

    a) Bei außerdienstlichen Steuerhinterziehungen kommt bei einem Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht

    b) Auch bei enormer Höhe des Hinterziehungsbetrags kann die höchste Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt werden, wenn der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung (Selbstanzeige aus freien Stücken) eingreift.

Ich denke:
Wem es als Beamter möglich ist, einen siebenstelligen Eurobetrag zu hinterziehen, der hat einerseits – zumindest in finanzieller Hinsicht – bei der Wahl seiner Ehefrau großes Geschick bewiesen (siehe dazu den Beitrag: Der Beamte als Ehemann). Andererseits wäre eine Entfernung aus dem Dienst – verbunden mit einer Nachversicherung zur gesetzlichen Rente durch seinen Dienstherrn gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI – für diesen Beamten wohl auch etwas leichter zu ertragen.


Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1OVG Koblenz vom 15.5.2005, Az.: 3 A 10278/05.
2 VG Berlin vom 1.10.2012, Az.: 80 K 37.12 OL
3 BVerwG vom Urteil vom 28.7.2011, Az.: 2 C 16/10, ZBR 2011, 414ff.


Zum Abweichen der disziplinarrechtlichen von der strafrechtlichen Entscheidung siehe insbesondere den Beitrag: Ehe mit ehemaliger Schülerin kein nachträglicher Persilschein


Zum Verhältnis von Strafrecht und Disziplinarrecht siehe

  • Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 15 BayDG, Rn. 1 ff. und  

  • Gansen, § 14 BDG, Rn. 1 ff.

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