Liebe Leserin, lieber Leser,
der erste Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 lautet:
„Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern – falls der Beamte der Anordnung nicht folgt – nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-) Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar.“
Die Entscheidung betrifft zunächst nur die Weisung zu einer Untersuchung im Ruhestandsverfahren, sie wird aber in gleicher Weise anzuwenden sein, wenn es um die Einschaltung eines Amtsarztes zur Vorbereitung der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung geht (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG / § 34 Abs. 1 Nr. 3 BBG).
Siehe dazu auch den Beitrag: Gesundheitliche Eignung – neue Maßstäbe des BVerwG.
Da die Untersuchungsanordnung keine unmittelbare Außenwirkung und keinen endgültigen Regelungscharakter besitzt, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.
Siehe dazu auch den Beitrag: Der Verwaltungsakt im Beamtenrecht –Teil I: Außenwirkung.
Das BVerwG hat entschieden, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar ist, sondern nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüft werden kann.
Dies bedeutet im Ergebnis:
Sowohl der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, als auch die Anfechtungsklage haben Erfolg, wenn dem Dienstherrn bei seiner Untersuchungsanordnung rechtserhebliche Fehler unterlaufen sind.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1Siehe hierzu insbes. die ablehnende Auffassung von v. Roetteken, ZBR 2019, 361 ff.
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
Siehe hierzu auch:
Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 26 BeamtStG, Rn. 25b und 31b
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