Wenn jemand heute bei seiner Wortwahl auf Begriffe wie „Volk“ oder „deutsch“ zurückgreift, dann wird er oft schon allein deswegen in eine rechte Ecke gestellt, in welcher er sich selbst gar nicht sehen will und in die er auch gar nicht gehört. Im Grunde handelt es sich hier aber um eine Frage der – oft falsch verstandenen – Terminologie.
Liebe Leserin, lieber Leser,
zur Erinnerung:
- „DEM DEUTSCHEN VOLKE“ – steht auf einer Länge von 16 Metern in 60 Zentimeter großen Bronzelettern unter dem Giebelfries des Bundestagsgebäudes.
- Der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Bundesminister/-ministerinnen haben beim Amtsantritt folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Warum sind also Ausdrücke wie „deutsch“ oder „Volk“ mittlerweile mit einem geradezu negativen Image verbunden?
Hier wäre es angebracht, sich zunächst einmal Klarheit über die Terminologie zu verschaffen:
Wer ist denn Deutsche oder Deutscher?
Dabei ist zwischen einem ethnischen und dem rechtlichen Begriff zu unterscheiden.
- Unter einem „Deutschen“ versteht die Ethnie die „Volkszugehörigkeit“, also eine Anzahl von Personen, die aufgrund ihrer Identität bzw. ihres Gemeinschaftsgefühls von anderen Volksgruppen zu unterscheiden ist. Wichtig sind dabei Sprache, Kultur und Geschichte.
- Rechtlich gesehen ist Deutscher, wer die Staatsbürgerschaft besitzt – entweder durch Geburt (Abstammungsprinzip) oder durch Verleihung.
Beispiel:
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG lautet: In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist.
Gemeint ist hier (natürlich) ausschließlich der rechtliche Begriff des „Deutschen“.

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Was bedeutet „Volk“?
Auch hier ist zunächst der ethnische Begriff zu klären: „Volk“ meint allgemein eine Gruppe von Menschen, die durch kulturelle Gemeinsamkeiten und durch gemeinsame Abstammung politisch und rechtlich organisiert zusammengefasst wird.
Eine Legaldefinition existiert nicht. Eingebürgerte Migrantinnen und Migranten nichtdeutscher Nationalität gehören also rechtlich zum deutschen Volk und können daher unter anderem an politischen Wahlen beteiligen usw., ohne dass dadurch ein Widerspruch zum Grundgesetz bestehen würde.
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Was bedeutet „völkisch“?
Völkisch ist ein Adjektiv, und dieses steht in unmittelbarer Nachbarschaft zum Begriff „Volk“ (siehe oben). Seine Verwendung hat allerdings – zu Recht – einen negativen Bezug, weil dieses Adjektiv untrennbar mit der Zeit des Nationalsozialismus – der schrecklichsten Epoche des „deutschen Volkes“ – verbunden ist. „Völkisch“ bezieht sich auf einen rassistischen Volksbegriff und besitzt außerdem eine gewisse Parallele zum „Antisemitismus“.

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Fazit:
- Man sollte und darf eine Person, welche die Ausdrücke „deutsch“ oder „Volk“ verwendet keinesfalls von vornherein in eine rechte Ecke stellen.
- Wer dagegen „völkisch“ denkt, sich äußert oder handelt, der hat nichts im öffentlichen Dienst zu suchen. Er kann zum einen nicht zum Beamten ernannt werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG); zum anderen sind „völkische“ Beamte auf Widerruf und auf Probe wegen charakterlicher Nichteignung zu entlassen. Lebenszeitbeamte müssen aus dem Dienst entfernt werden.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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Literaturhinweis:
Lexikon: Verfassungstreue
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 29 ff. zu § 7 BeamtStG und Rn. 37 ff. zu § 23 BeamtStG
Schütz/Maiwald, Rn. 128 ff. zu § 23 BeamtStG
v. Roetteken/Rothländer, Rn. 575 ff. zu § 23 BeamtStG
Hinweis:
Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des VG Frankfurt/Oder, welche in der kommenden Woche Gegenstand des Blogbeitrags sein wird.
