Wann kann der Beamte die Ernennung des Konkurrenten anfechten? – Teil I
Liebe Leserin, lieber Leser,
nach der o. a. Entscheidung kann die Beförderung eines Beamten in ein höheres Amt von einem unterlegenen Mitbewerber (Konkurrenten) vor den Verwaltungsgerichten dann mit Erfolg angefochten werden, wenn der Dienstherr den ausgewählten Bewerber unter einer eklatanten Verletzung des Grundrechts des unterlegenen Mitbewerbers auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ernannt hat. In einem solchen Fall spricht man auch von einem Verstoß gegen den „Bewerbungsverfahrensanspruch“. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht – so das BVerwG – dem nicht entgegen, denn die Rechte des unterlegenen Bewerbers auf gerichtliche Nachprüfung der Bewerberauswahl können in bestimmten Situationen nur durch eine Klage gegen die Ernennung des Konkurrenten gewahrt werden (siehe hierzu insbesondere v. Roetteken, ZBR 2011, 73 ff. und Baßlsperger, PersV 2016, 244/248).
Die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage hängt dabei nunmehr vor allem von zwei Fragen ab:
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Inwieweit ist der nicht berücksichtigte Bewerber durch die Ernennung eines Konkurrenten (oder die Übertragung des Beförderungsdienstpostens an seinen Konkurrenten) in seinen subjektiven Rechten verletzt und inwieweit muss ihm deshalb auf Grund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden?
und
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Inwieweit erwächst eine einmal ausgesprochene formgültige Ernennung aus all-gemeinen beamtenrechtlichen Gründen in Bestandskraft, die auch vom Gericht nicht zugunsten des Dritten beseitigt werden kann?
Dabei gilt nunmehr der Grundsatz: Der Hinweis des Dienstherrn im Prozess, die fragliche Stelle sei bereits anderweitig besetzt, ist unzulässig, wenn dieser durch sein Verhalten den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz vereitelt hat. Die Ernennung des (bisher) erfolgreichen Konkurrenten wird dann als drittwirkenden Verwaltungsakt vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben. Damit muss in der Folge eine neue Bewerberauswahl erfolgen, an der sich der (nicht ernannte) Kläger und der (ernannte) Beklagte erneut beteiligen können. Insofern ist die Klagebefugnis auch Ausfluss des Bewerbungsverfahrensanspruchs.
Im nächsten Beitrag dieser Reihe mit dem Titel „Wann kann der Beamte die Ernennung des Konkurrenten anfechten? – Teil II“werden die Fälle dargestellt, in welchen ein solcher Schritt vom unterlegenen Bewerber mit Erfolgsaussichten gegangen werden kann.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
Richterstau und Konkurrentenstreit
Klagebefugnis bei der Konkurrentenklage
Wann kann der Beamte die Ernennung des Konkurrenten anfechten? – Teil II

