Zur „Fort-Entwicklung“ des Laufbahnrechts
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
eine Laufbahn umfasst nach der klassischen Definition alle Ämter, die eine verwandte oder gleichwertige Vor- und Ausbildung voraussetzen.1 Aus dieser Systematik resultierten bis zur Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen gemäß § 11 Abs. 2 BRRG in Bund und Ländern einheitlich die vier Laufbahngruppen: einfacher – mittlerer – gehobener – höherer Dienst. Nimmt man den jeweiligen Tätigkeitsbereich des Beamten dazu, so lautete die allgemein übliche Laufbahnformel:
Laufbahngruppe + Fachrichtung = Laufbahn2
Beispiele: Gehobener Dienst in der inneren Verwaltung; mittlerer Dienst in der Steuerverwaltung, höherer bautechnischer Dienst, usw...
Die dargestellte Formel besitzt nach wie vor überall dort Bedeutung, wo das bisherige Laufbahngruppensystem beibehalten wurde (z. B. für Bundesbeamte; vgl. § 16 Abs. 1 BBG).
Hinsichtlich der Einteilung in Laufbahngruppen ist es nach der Abschaffung der Rahmengesetzgebung aber in Bund und Ländern zu gravierenden Neuerungen gekommen3:
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Nach dem Laufbahnrecht des Bundes (vgl. § 17 Abs. 2 BLV) besteht das bisherige Laufbahngruppensystem (einfacher – mittlerer – gehobener – höherer Dienst) weiter. Die Anzahl der Fachlaufbahnen wurde allerdings stark verringert.
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Die Länder Saarland und Brandenburg haben ebenfalls keine Änderung des Laufbahngruppensystems vorgenommen.
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Baden-Württemberg hat die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes abgeschafft. Es bestehen damit hier nur mehr drei Laufbahngruppen.
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Die sogenannten „norddeutschen Küstenländer“ (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig Holstein) haben statt vier jetzt nur mehr zwei Laufbahngruppen, wobei die höhere 2. Laufbahngruppe eine akademische Vorbildung voraussetzt und an die Stelle des gehobenen und des höheren Dienstes tritt, während die niedrigere 1. Laufbahngruppe künftig den einfachen und mittleren Dienst zusammenfasst. Innerhalb der beiden Laufbahngruppen wird aber sehr wohl nach verschiedenen „Einstiegsämtern“ differenziert (vgl. z.B. § 14 LBG M-V), womit auch künftig eine gewisse Fortsetzung der bekannten Aufteilung in einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst besteht. Die zweigeteilte Regelung der sogenannten „norddeutschen Küstenländer“ wurde auch in Sachsen-Anhalt übernommen.4
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In Bayern wurden die Forderungen der früheren bayerischen Staatregierung nach einer einheitlichen und durchgehenden Leistungslaufbahn mit sechs Fachlaufbahnen unter Verzicht auf die bisher bestehende Ämterordnung durch das neue Leistungslaufbahngesetz erfüllt.5 Innerhalb der Leistungslaufbahn wurden vier „Qualifikationsebenen“ begründet. Allerdings ist der „Normalfall“ des Einstiegs in eine der vier Qualifikationsebenen auch in Bayern (wie früher bei den vier Laufbahngruppen, s.o.) von der Erfüllung bestimmter Mindestbildungs-voraussetzungen abhängig. Dieses Modell wird ab 1.7.2012 auch in Rheinland-Pfalz Gesetz werden.
Das Laufbahnprinzip unterliegt wie das Leistungsprinzip nach allgemeiner Ansicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG einem verfassungsrechtlichen Schutz. Jeder Gesetzgeber hat dieses Prinzip nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten. Die Frage, ob dieser Schutz in gleicher Weise für das Laufbahngruppenprinzip gilt, ist strittig.
Ich denke:
Das Laufbahngruppenprinzip hat in der bisher bewährten Form einen Leistungs-vergleich der Beamten sowohl innerhalb der Länder, als auch länderübergreifend erleichtert, wenn nicht sogar erst ermöglicht.
Es wird sich zeigen, ob die Fortentwicklungsklausel des Art. 33 Abs. 5 GG insofern einen neuen Sinngehalt erfährt, als durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Laufbahnen in Bund und Ländern die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht fortentwickelt, sondern „fort entwickelt“ werden.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Baßlsperger, Laufbahnwechsel, ZBR 1994, S. 111ff ( 115).
2 Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 9, Rn. 63.
3 Eine Übersicht und einen Vergleich der neuen Regelungen findet man bei Pechstein, Laufbahnrecht in Bund und Ländern, dbb-Verlag, 1. Auflage 2010.
4 In den Ländern Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen ist die Einteilung in (neue) Laufbahngruppen zur Zeit noch offen.
5 Siehe hierzu auch den Blog-Beitrag: Bayern: Einführung einer „Leistungslaufbahn" mit vier Qualifikationsebenen
Zum neuen Laufbahnrecht in Bayern vgl.:
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III, Kommentar zum LlbG
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Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern

